Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164212/2/Zo/Ps

Linz, 20.07.2009

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn E G, geb. , S, L, vom 27. Mai 2009 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Mai 2009, Zl. S-33441/08, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 3. Mai 2008 um 21.45 Uhr in Bad Hall auf der Gustav-Mahler-Straße in Höhe Haus Nr. 4 einen Pkw ohne Kennzeichen gelenkt habe, wobei er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Weiters habe er es als Lenker dieses Pkw nach einem Verkehrsunfall unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten sowie die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Es wurden Geldstrafen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro sowie entsprechende Ersatz­freiheits­strafen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 300 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht und die Beigebung eines Verteidigers beantragt. In der Berufung hat er im Wesentlichen Gründe für eine Herabsetzung der verhängten Strafen geltend gemacht.

 

Dem Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Bad Hall vom 4. Juni 2008 wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalls zugrunde.

 

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung den Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich Gründe geltend gemacht, welche aus seiner Sicht eine Bestrafung nicht notwendig machen.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

3.2. Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungs­zwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt aus der Anzeige sowie den Angaben der Lebensgefährtin des Berufungswerbers, Frau L, und des Berufungswerbers selbst. Er hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen auch in seiner Berufung nicht bestritten. Es gibt auch keinen Grund, weshalb nicht der Berufungswerber selber den Sachverhalt klarstellen könnte. Auch in rechtlicher Hinsicht sind diese Fragen nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die von der Erstinstanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind zwar beträchtlich, es darf aber auch nicht übersehen werden, dass sich der Gesamtbetrag aufgrund der vielen dem Berufungswerber vorgeworfenen Delikte ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beigabe eines Verfahrens­hilfe­verteidigers für eine zweckentsprechende Verteidigung des Berufungswerbers notwendig wäre, weshalb sein Antrag trotz seiner bekannt ungünstigen finanziellen Verhältnisse abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Aufgrund Ihres bisherigen Berufungsvorbringens wird davon ausgegangen, dass die Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die Berufung binnen zwei Wochen zu ergänzen bzw. auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu beantragen. Sofern Sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass Sie den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht bestreiten, sich Ihre Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und Sie auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung verzichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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