Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164406/8/Sch/Ps

Linz, 05.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn x, geb. am x, x, vom 15. September 2009 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2009, Zl. VerkR96-12256-2009/U, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 10. August 2009, Zl. VerkR96-12256-2009/U, über Herrn x wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.  § 5 Abs.1 StVO 1960 und 2.  § 97 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 1.  581 Tage und 2.  100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.  7 Tagen und 2.  2 Tagen, verhängt, weil am 5. Mai 2009 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Ritzlhofstraße Höhe Strkm. 0,45 in Richtung B139 das Kfz mit dem Kennzeichen x gelenkt habe, wobei er 1.  sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,86 ‰) und 2.  dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlampe deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet habe, sondern die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe. Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 68,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 15. September 2009 einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gestellt.

 

Die erwähnte Berufungsverhandlung wurde daher abberaumt, um vorher eine Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfe­verteidigers treffen zu können.

 

3. Der Berufungswerber begründet seinen Antrag damit, er beziehe vom AMS einen Pensionsvorschuss in der Höhe von monatlich 455 Euro und Sozialhilfe monatlich von 230 Euro. Er könne sich einen Rechtsanwalt nicht leisten.

 

Rechtsgrundlage für solche Anträge ist § 51a Abs.1 VStG. Dort heißt es:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Diese Bestimmung knüpft also an zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen an. Neben den, hier vereinfacht ausgedrückt, eingeschränkten persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten muss es sich um eine Rechtssache handeln, die mit besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besonderen persönlichen Umständen des Beschuldigten und/oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) verbunden ist (vgl. VwGH vom 19.12.1997, Zl. 97/02/0498).

 

Gegenständlich wird dem Berufungswerber, wie schon oben unter Punkt 1. erläutert, zum einen vorgeworfen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt zu haben, und zum anderen, einem Anhaltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht Folge geleistet zu haben.

 

Dem Inhalt des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes kann entnommen werden, dass von Polizeibeamten beabsichtigt war, den Berufungswerber einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu unterziehen. Er habe jedoch entgegen einem Anhaltezeichen die Fahrt fortgesetzt. In der Folge konnte er bei ihm Zuhause ausgeforscht werden. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde mit ihm eine Alkomatuntersuchung durchgeführt. Diese ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,41 mg/l, amtsärztlicherseits rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt einen (minimalsten) Wert von 0,86 ‰ Blutalkoholgehalt. Nach der Beweislage ist also der Berufungswerber zwar nicht beim Lenken direkt betreten worden, da ja keine Anhaltung erfolgte, allerdings hat er seine Lenkereigenschaft auch nicht in Abrede gestellt. Es wurde vom Berufungswerber eine Nachtrunkbehauptung eingewendet, das Anhaltesignal habe er nicht wahrgenommen.

 

Der bezüglich Alkoholdelikt wesentliche Sachverhalt stellt sich also, ohne hier der Berufungs­entscheidung vorgreifen zu wollen, prima facie so dar, dass eine Atemluft­untersuchung auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten beim Berufungswerber durchgeführt wurde, dies mit dem oben erwähnten Ergebnis. Grundsätzlich stellen solche Messergebnisse taugliche Beweismittel dar, als Gegenbeweis wird vom Verwaltungsgerichtshof nur das Ergebnis einer Blutalkoholbestimmung anerkannt (vgl. etwa VwGH vom 20.05.1993, Zl. 93/02/0092). Gegenständlich ist eine Blutabnahme samt Alkoholbestimmung nicht erfolgt, sodass ein solches (Gegen-) Beweismittel auch nicht vorliegen kann.

 

Auch die Frage der Einrede eines Nachtrunks, also eines Alkoholkonsums nach dem Lenken, ist schon häufig Gegenstand von höchstgerichtlichen Entscheidungen gewesen. Hier ist gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichts­hofes, dass ein solcher Nachtrunk vom Betroffenen hinsichtlich Art und Menge dezidiert zu behaupten und zu beweisen ist (vgl. etwa VwGH vom 26.04.1991, Zl. 91/18/0005).

 

Im gegenständlichen Fall tun sich weder auf der Sachverhaltsseite (Lenken eines Kfz, Alkomatmessergebnis) noch bei der rechtlichen Beurteilung (siehe die oben erläuterte Rechtslage samt Judikatur) besondere Fragen auf, die eine rechtsfreundliche Vertretung im Sinne des § 51a Abs.1 VStG geboten erscheinen ließen.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates ist in Aussicht genommen, eine Berufungs­verhandlung mit der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers abzuhalten, um den Sachverhalt eingehend zu erörtern. Diese soll an Ort und Stelle erfolgen, um auch den näheren Umstände der versuchten Anhaltung des Berufungswerbers durch das Polizeiorgan zu rekonstruieren.

 

Je nach Ausgang des Beweisverfahrens wird die Berufungsbehörde auch die Angemessenheit der Geldstrafen zu prüfen haben, ein Vorgang, der anhand der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG zu erfolgen hat.

 

Für diese Verfahrensschritte im Berufungsverfahren wird die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Berufungswerbers nicht gesehen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Antrag schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte, sodass auf die zweite Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe, nämlich die Frage der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nicht einzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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