Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164351/2/Bi/Se

Linz, 14.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, P, vom 20. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 6. Juli 2009, VerkR96-3584-2009, wegen Strafherabsetzung in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung "gemäß §§ 20 Abs.2 StVO 1960" mit Strafver­fügung vom 16. April 2009 verhängte Strafe herabgesetzt und ein 10%iger Ver­fahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat gegen den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Audi A4 sei damals aus technischen Günden (Turbo, Einspritzpumpe) nicht in der Lage gewesen, 101 km/h zu erreichen. Normalerweise habe des Kfz elektronisch bei max. 80 km/h abgeriegelt, da das Auto "ins Notprogramm geschaltet habe". Das könne er durch Werkstättenrechnungen und Zeugen belegen. Er ersuche umgehend um Klärung des Sachverhalts und Bescheidbehebung, sowie um einen Lokalaugen­schein. Frühere Vereinbarungen widerrufe er hiermit.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige lässt sich ersehen, dass der Bw am 11. April 2009, 14.30 Uhr, bei km 18.010 der Gaspoltshofener Landesstraße L520, in Haag/H., Ortsgebiet Aubach, als Lenker des Pkw      nach einer Geschwindigkeitsmessung mit Laser, bei der 101 km/h gemessen wurden, angehalten und vom Mel­dungs­leger beanstandet wurde, wobei er angab, sein Tacho habe nur 80 km/h angezeigt.

 

Auf dieser Grundlage erging die Strafverfügung der Erstinstanz vom 16. April 2009 wegen Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960, die laut Rückschein am 28. April 2009 zugestellt wurde.

Dagegen hat der Bw fristgerecht Einspruch erhoben, in dem er auf ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Erstinstanz verwies und den Vorfall aus seiner Sicht schilderte. Im Rechtsmittel hat der Bw ausdrücklich darauf bestan­den, höchstens 15 km/h zu schnell gefahren zu sein, und dazu näheres sowohl zu seinen Überlegungen als auch zu den Umständen der Lasermessung und zu den örtlichen Gegebenheiten ausge­führt. Er hat zwar bei Überschreitung im Ausmaß von 15 km/h die Verhängung einer Strafe grundsätzlich eingesehen, aber nicht die Entziehung seines Führ­er­scheins samt Nachschulung und Probe­zeit­verlängerung und betont, er sei definitiv nicht so schnell gefahren. Abschließende ersuchte er, "den Vorfall zu prüfen" und das Strafmaß zu ändern, wobei er weitere Argumente für eine Strafherabsetzung darlegte.

 

Seitens der Erstinstanz wurde am 19. Mai 2009 der Meldungsleger GI P zeugen­schaftlich einvernommen und legte dieser den Eichschein des laut Anzeige ver­wendeten Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E Nr.7141 vor sowie das Mess­protokoll vor. Der Bw erschien laut Aktenvermerk des Bearbeiters ladungsgemäß am 29. Mai 2009 bei der Erstinstanz, wo ihm diese Unterlagen zur Kenntnis gebracht wurden. Eine Niederschrift wurde nicht aufgenommen. Der Bearbeiter hielt lediglich in einem Aktenvermerk fest: "Akteninhalt ... besprochen, Abschluss erfolgt bis Ende Juni 2009".

 

In rechtlicher Hinsicht besteht nach Auffassung des Unabhängigen Verwal­tungs­senates im gesamten Akteninhalt kein Hinweis darauf, dass der Bw sein Rechtsmittel tatsächlich ausschließlich auf die Strafhöhe bezogen hätte. Seine Einspruchsausführungen waren vielmehr auf den Schuld- und den Strafausspruch gerichtet und auch von einer Einschränkung auf die Strafhöhe nach Kenntnis der Zeugenaussage des Meldungslegers und der Unterlagen über die Lasermessung kann keine Rede sein.

 

Der Bw ist nicht rechtsfreundlich vertreten, dh seine Äußerungen sind nicht im engsten Wortsinn zu interpretieren sondern im Zweifelsfall seine Absicht näher zu hinterfragen (§ 49 Abs.2 2.SatzVStG: "Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder der Ausspruch über die Kosten ange­fochten wird, hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Straf­verfügung außer Kraft.")

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates hätte die Erstinstanz nach Einleitung des ordentlichen Verfahrens im Sinne des § 49 Abs.2 VStG – die Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ist als solche zu sehen – auch über Schuld und Strafe neuerlich abzusprechen gehabt und sich nicht auf die Straf­höhe zurückziehen dürfen, zumal im ggst Fall die gesamte Strafverfügung außer Kraft trat. Dass der Bw im Lauf des Ermittlungsver­fahrens seinen Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt hätte, lässt sich auch aus dem Aktenvermerk vom 29. Mai 2009 "Akteninhalt besprochen" nicht ersehen, ebensowenig, welche "Vereinbarungen" mit ihm getroffen wurden, wie er in der Berufung ausführt. 

Der Bescheid war daher aus Anlass der Berufung zur Gänze zu beheben und ist von der Erstinstanz in Form eines Straferkenntnisses zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch gegen Schuld + Straf e- Erstinstanz entschied über Strafhöhe -> Berufung wieder gegen Tatvorwurf – Aufhebung

 

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