Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522340/4/Bi/Se

Linz, 18.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, vom 27. Juli 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. Juli 2009, FE-462/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, ua, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der BPD Linz am 9.8.2006 Zl. 06305666, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen ab Bescheidverkündung (16. Juli 2009) bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde an­ge­ordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16. Juli 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er 3-4mal im Monat und zuletzt am 21. März 2009 Cannabis konsumiert habe. Ab diesem Zeit­punkt wolle er in seinem Leben nie wieder mit Drogen in Kontakt kommen. Er habe nun seine Ziele festgelegt und wolle diese erreichen. Sein Entschluss auf Drogen-Abstinenz stehe fest. Er könne sich das positive Ergebnis des Drogen­tests am 25. Mai 2009 nicht erklären, er habe tatsächlich seit 21. März 2009 keine Drogen mehr genommen, das seien 9 Wochen gewesen. Er ersuche um einen zweiten Test, um seine Ehrlichkeit unter Beweis zu stellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw auf der Grundlage einer Anzeige vom 24. März 2009, wonach er an diesem Tag in einem Lokal in Linz nach dem Konsum größer­er Alkoholmengen und Lokalverweis die Ordnung gestört und aggressives Ver­halten gezeigt und später im Polizeianhaltezentrum Personen beleidigt habe, festgenommen und in eine Sicherungszelle verbracht wurde. Der Drogenschnell­test war positiv auf THC und er gab an, zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Er bestätigte, seit dem 15. Lebensjahr gelegentlich Haschisch und Marihuana, das er in einem Lokal in der Altstadt zuletzt am 20. März 2009 erwor­ben habe, geraucht zu haben.

 

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 2. April 2009, FE 462-2009, wurde der Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich unter­suchen zu lassen und erforderliche Befunde beizubringen. Der Bw wurde vom Polizeiarzt Dr X aufgefordert, eine psychiatrische FA-Stellungnahme sowie einen Dro­gen­harnbefund beizubringen. Die Harnprobe vom 25. Mai 2009 war zwar negativ auf Amphetamine, Kokain und Opiate, jedoch positiv auf Cannabis­metabolite. Der Bw gab bei der Untersuchung an, er sei bei Pro mente in Psycho­therapie. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 1. Juli 2009 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahr­zeugen der Gruppe 1 nicht geeignet. Als Voraussetzung für einen Neuantrag wurde vom Polizeiarzt die Glaubhaftmachung einer zumindest sechs­monatigen Suchtgiftfreiheit mittels zweimonatige Beibringung von Harn­be­funden auf Cannabis und Amphetamin­metaboliten sowie Bestätigungen über die Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Drogenproblematik spezialisierten Institution bzw einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsab­teilung und Beibringung eine abschließenden befürwortenden psychiatrischen FA-Stellungnahme.

Der Bw hat die psychiatrische Stellungnahme Dris X, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 26. Juni 2009 vorgelegt, wonach als Dia­gnose "schädlicher Gebrauch von Exctasy und Alkohol – derzeit abstinent" und "Abhängigkeit von Cannabis" angeführt ist. Laut FA besteht aus psychiatri­scher Sicht kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung, allerdings aufgrund der hohen Rückfallswahrscheinlichkeit und der Hinweise auf emotionale Instabilität mit regel­­mäßigen Harnkontrollen auf Drogen und CDT, weiters unter Befristung und Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie; außerdem sei eine VPU indi­ziert und nach einem Jahr eine Nachuntersuchung und neuerliche Begutachtung.

 Festgehalten wurde vom Facharzt, dass der Bw keinen Drogenharnbefund beige­bracht hatte. Dieser wurde nachgereicht; der Befund vom 26. Mai 2009 auf Cannabinoide fiel deutlich positiv aus.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 4. August 2009 dahingehend aufge­klärt, dass derzeit ohne entsprechend nachgewiesene Abstinenz ein anders lautendes amtsärztliches Gutachten wohl nicht zu erwarten ist, und ihm wurde empfohlen, von sich aus regelmäßig Drogenharn-Laborbefunde zur Dokumenta­tion der von ihm geltend gemachten Drogenabstinenz einzuholen. Abgesehen davon wurde ihm bei einem Telefongespräch die Notwendigkeit erläutert, die im amtsärztlichen Gutachten Dris X angesprochene halbjährliche Frist einzu­hal­ten, um die Diagnose "Abhängigkeit von Cannabis" in der psychiatri­schen Stellung­nahme zu relativieren und die dort bestätigte Abstinenz im Hinblick auf den Missbrauch von Alkohol zu bekräftigen. Weiters wird die Fortführung der be­reits begonnenen Psychotherapie empfohlen, sodass einem neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 entsprechende Beweis­mittel, die die von ihm ernst- und glaubhaft geäußerte Absicht zur Änderung seiner Lebens­ein­stellung untermauern, beigegeben werden können. Dass eine glaub­würdige Drogen- und Alkoholabstinenz eine Zeit der Erprobung braucht und sich im Alltag bewähren muss, hat der Bw zur Kenntnis genommen. Ihm steht es frei, nach Zeitablauf und bei Vorliegen entsprechend normwertiger Befunde (Drogenharn auf Cannabis und CDT) erneut bei der Erstinstanz einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung zu stellen und die gesundheitliche Eignung dafür nachzuweisen.

 

Dass derzeit eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist, besteht hingegen kein Zweifel, sodass in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden war, zumal gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG eine Lenkbe­rechtigung nur Personen erteilt wer­den darf, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV Personen, die ua alkohol- oder sucht­mittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch be­trieben haben, (erst) nach einer befür­wortenden fach­ärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrollunter­such­ungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuer­teilen ist. Voraussetzung dafür ist ein zumindest auf "bedingt geeignet" lautendes amtsärztliches Gutachten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Eignung nach Canabis – Abhängigkeit nicht gegeben – von Antrag auf neuerliche Erteilung einer LB Drogenbefunde für etwa 6 Monate erforderlich – Abweisung

 

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