Linz, 18.08.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, vom 27. Juli 2009 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 16. Juli 2009, FE-462/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, ua, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die von der BPD Linz am 9.8.2006 Zl. 06305666, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab Bescheidverkündung (16. Juli 2009) bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Behörde angeordnet und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung versagt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16. Juli 2009.
2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei richtig, dass er 3-4mal im Monat und zuletzt am 21. März 2009 Cannabis konsumiert habe. Ab diesem Zeitpunkt wolle er in seinem Leben nie wieder mit Drogen in Kontakt kommen. Er habe nun seine Ziele festgelegt und wolle diese erreichen. Sein Entschluss auf Drogen-Abstinenz stehe fest. Er könne sich das positive Ergebnis des Drogentests am 25. Mai 2009 nicht erklären, er habe tatsächlich seit 21. März 2009 keine Drogen mehr genommen, das seien 9 Wochen gewesen. Er ersuche um einen zweiten Test, um seine Ehrlichkeit unter Beweis zu stellen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass dem Bw auf der Grundlage einer Anzeige vom 24. März 2009, wonach er an diesem Tag in einem Lokal in Linz nach dem Konsum größerer Alkoholmengen und Lokalverweis die Ordnung gestört und aggressives Verhalten gezeigt und später im Polizeianhaltezentrum Personen beleidigt habe, festgenommen und in eine Sicherungszelle verbracht wurde. Der Drogenschnelltest war positiv auf THC und er gab an, zwei Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Er bestätigte, seit dem 15. Lebensjahr gelegentlich Haschisch und Marihuana, das er in einem Lokal in der Altstadt zuletzt am 20. März 2009 erworben habe, geraucht zu haben.
Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 2. April 2009, FE 462-2009, wurde der Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und erforderliche Befunde beizubringen. Der Bw wurde vom Polizeiarzt Dr X aufgefordert, eine psychiatrische FA-Stellungnahme sowie einen Drogenharnbefund beizubringen. Die Harnprobe vom 25. Mai 2009 war zwar negativ auf Amphetamine, Kokain und Opiate, jedoch positiv auf Cannabismetabolite. Der Bw gab bei der Untersuchung an, er sei bei Pro mente in Psychotherapie. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 1. Juli 2009 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet. Als Voraussetzung für einen Neuantrag wurde vom Polizeiarzt die Glaubhaftmachung einer zumindest sechsmonatigen Suchtgiftfreiheit mittels zweimonatige Beibringung von Harnbefunden auf Cannabis und Amphetaminmetaboliten sowie Bestätigungen über die Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Drogenproblematik spezialisierten Institution bzw einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabteilung und Beibringung eine abschließenden befürwortenden psychiatrischen FA-Stellungnahme.
Der Bw hat die psychiatrische Stellungnahme Dris X, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 26. Juni 2009 vorgelegt, wonach als Diagnose "schädlicher Gebrauch von Exctasy und Alkohol – derzeit abstinent" und "Abhängigkeit von Cannabis" angeführt ist. Laut FA besteht aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung, allerdings aufgrund der hohen Rückfallswahrscheinlichkeit und der Hinweise auf emotionale Instabilität mit regelmäßigen Harnkontrollen auf Drogen und CDT, weiters unter Befristung und Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie; außerdem sei eine VPU indiziert und nach einem Jahr eine Nachuntersuchung und neuerliche Begutachtung.
Festgehalten wurde vom Facharzt, dass der Bw keinen Drogenharnbefund beigebracht hatte. Dieser wurde nachgereicht; der Befund vom 26. Mai 2009 auf Cannabinoide fiel deutlich positiv aus.
Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Der Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 4. August 2009 dahingehend aufgeklärt, dass derzeit ohne entsprechend nachgewiesene Abstinenz ein anders lautendes amtsärztliches Gutachten wohl nicht zu erwarten ist, und ihm wurde empfohlen, von sich aus regelmäßig Drogenharn-Laborbefunde zur Dokumentation der von ihm geltend gemachten Drogenabstinenz einzuholen. Abgesehen davon wurde ihm bei einem Telefongespräch die Notwendigkeit erläutert, die im amtsärztlichen Gutachten Dris X angesprochene halbjährliche Frist einzuhalten, um die Diagnose "Abhängigkeit von Cannabis" in der psychiatrischen Stellungnahme zu relativieren und die dort bestätigte Abstinenz im Hinblick auf den Missbrauch von Alkohol zu bekräftigen. Weiters wird die Fortführung der bereits begonnenen Psychotherapie empfohlen, sodass einem neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 entsprechende Beweismittel, die die von ihm ernst- und glaubhaft geäußerte Absicht zur Änderung seiner Lebenseinstellung untermauern, beigegeben werden können. Dass eine glaubwürdige Drogen- und Alkoholabstinenz eine Zeit der Erprobung braucht und sich im Alltag bewähren muss, hat der Bw zur Kenntnis genommen. Ihm steht es frei, nach Zeitablauf und bei Vorliegen entsprechend normwertiger Befunde (Drogenharn auf Cannabis und CDT) erneut bei der Erstinstanz einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung zu stellen und die gesundheitliche Eignung dafür nachzuweisen.
Dass derzeit eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist, besteht hingegen kein Zweifel, sodass in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden war, zumal gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden darf, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, und gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV Personen, die ua alkohol- oder suchtmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch betrieben haben, (erst) nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen ist. Voraussetzung dafür ist ein zumindest auf "bedingt geeignet" lautendes amtsärztliches Gutachten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Gesundheitliche Eignung nach Canabis – Abhängigkeit nicht gegeben – von Antrag auf neuerliche Erteilung einer LB Drogenbefunde für etwa 6 Monate erforderlich – Abweisung