Linz, 18.08.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 15. Juli 2009, Zl.: VerkR22-543-2009/SD, wegen Anordnung einer Nachschulung u. Verlängerung der Probezeit zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, § 4 u. § 13 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, er habe sich, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Technologie und Innovation ermächtigten Stelle zu unterziehen.
Mit Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.
Zum Eintrag der Verlängerung der Probzeit habe er seinen Führerschein und € 45,60 der BH. Schärding, Verkehrabteilung, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides (richtig wohl ab Rechtskraft) vorzulegen.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung worin der Berufungswerber nunmehr sein Eingeständnis der Tat im Verwaltungsstrafverfahren wortreich aber wenig überzeugend als Irrtum bzw. familiäres Missverständnis darzustellen versucht.
Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht aufzuzeigen!
2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Eingeholt wurde ferner ein Auszug aus dem Führerscheinregister. Daraus ergeben sich für die Berufungsentscheidung die wesentlichen Fakten.
3. Sachverhalt:
Der Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis wegen eines gefährlichen Überholens bei einer Gefahrensichtweite von 120 m am 6.2.2009 um 19:30 Uhr auf der B149 bei Strkm 6,2 rechtskräftig bestraft.
An diese rechtskräftig festgestellte Faktenlage ist auch die Berufungsbehörde gebunden. Das der Berufungswerber etwa eine Wiederaufnahme dieses in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt hätte, behauptet er nicht einmal selbst.
Der Bw ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Führerschein wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding unter der Zahl 06171009 am 29.3.2007 ausgestellt. Die Probezeit war demnach bei der Begehung der Verwaltungsübertretung noch nicht abgelaufen.
3.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Lenkberechtigungen unter anderem für die Klasse B unterliegen gemäß § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von 2 Jahren.
Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern.
Die Führerscheinbehörde ist an einen ausgesprochenen rechtskräftigen Schuldspruch des die Vorfrage bedingenden Sachverhaltes gebunden (unter vielen VwGH 12.4.2001, 98/11/0255 mit Hinweis auf VwGH 21.2.1990, 90/03/0013, VwGH 18.12.1997, 96/11/0038). Eine im Sinne der Berufungsausführungen "nochmalige Überprüfung der Angelegenheit" des (der) die Präjudizwirkung auslösenden Falles (Fälle) ist sowohl der Behörde erster Instanz als auch dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt.
Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.c FSG gilt als schwerer Verstoß ein Überholen nach § 16 Abs.1 unter gefährlichen Verhältnissen.
Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten einer Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer einer Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, das heißt die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.
3.2. Der Berufungswerber bestreitet in seinem Rechtsmittel die Lenkereigenschaft. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass, wie oben bereits festgestellt, die mit oa. Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestände dreier Verwaltungsübertretungen (nach §§ 16 Abs.2 litb, 16 Abs.1 lit.a u. 16 Abs.1 lit.c StVO 1960) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Nachschulung ist sohin aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Es besteht auch keine Möglichkeit, von der Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostenfrage ist gemäß § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt.
Aus den genannten Gründen war der Berufung jeglicher Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu bestätigen.
Der Hinweis auf den Entzug der Lenkberechtigung im Falle der Nichtbefolgung wird auch in diesem Bescheid bekräftigt.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r