Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100414/7/Weg/Ri

Linz, 15.05.1992

VwSen - 100414/7/Weg/Ri Linz, am 15. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Alfred Grof, den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Dr. Gustav Schön über die Berufung des H M vom 9. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Dezember 1991, VerkR96/741/1991/B, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.2., § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber Geldstrafen von 1.) 30.000 S und 2.) 25.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarrest und Primärarrest von 1.) 30 Tagen und 40 Tagen und 2.) 25 Tagen und 14 Tagen verhängt, weil dieser am 3. November 1990 gegen 15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und 2. ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein auf öffentlichen Straßen vom Hause H, Gemeinde S, zur B 147 nach M auf die U und weiter in die Ortschaft U bis zum Gasthaus K gelenkt hat. Ferner wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 6.580 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß nicht er der Lenker gewesen sei, sondern L W D (richtig wohl: D), der Besitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen . Er habe seinerzeit eine falsche Aussage gemacht, um seinen Freund zu decken.

3. Zuerst war zu prüfen, ob die Berufung rechtzeitig war. Nach dem Vorlagebericht der belangten Behörde sei die Berufung nämlich verspätet gewesen.

Das Straferkenntnis wurde am 23. Dezember 1991 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt, die Berufung am 9. Jänner 1992 der Post übergeben. Hinterlegte Sendungen gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die diesbezüglichen Ermittlungen des unabhängigen Verwaltungssenates ergaben, daß der Berufungswerber in der Zeit vom 23. Dezember 1991 bis 29. Dezember 1991 (also über die Weihnachtsfeiertage) bei seiner Mutter in K war und wegen dieser Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Das Straferkenntnis wurde einer Mitteilung des Postamtes L zufolge letztlich am 30. Dezember 1991 behoben. Daher begann erst mit dem dem 30.Dezember folgenden Tag der Fristenlauf, sodaß sich die Berufung vom 9. Jänner 1992 als rechtzeitig erweist.

4. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe sowie (allerdings im Falle der Uneinbringlichkeit) auch eine Primärarreststrafe ausgesprochen wurde - durch eine Kammer zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

G P, erstattete als Privatperson beim Gendarmerieposten Mattighofen gegen den Lenker des PKW Anzeige. Der Privatanzeiger vermutete eine starke Alkoholisierung des Lenkers. Dabei erkannte G P - so die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M an die Bezirkshauptmannschaft Braunau - W D einwandfrei als Lenker des PKW's und der Berufungswerber H M als dessen Beifahrer.

Das Gendarmeriepostenkommando M erstattete sowohl gegen W D als auch gegen H M Anzeige, und zwar jeweils wegen des Verdachtes der Übertretungen nach § 5 StVO 1960 und § 64 Abs.1 KFG 1967.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau führte auch gegen beide Personen wegen derselben Tat ein Verwaltungsstrafverfahren durch. Gegen W D erging unter der Geschäftszahl VerkR96/749/1991 ein Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 und § 64 Abs.1 KFG 1967, weil dieser am 3. November 1990 gegen 15 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne Lenkerberechtigung gelenkt hat.

H M, der sich damals gegenüber der Gendarmerie als Lenker ausgab, wurde wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 und des § 64 Abs.1 KFG 1967 ebenfalls als Lenker des PKW's für die Fahrt am 3. November 1990 gegen 15.00 Uhr bestraft.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Angaben des Berufungswerbers in der Berufung, nämlich daß W D am 3. November 1990 gegen 15.00 Uhr den PKW gelenkt hat, erwiesen sich als richtig.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

In Anbetracht des oben geschilderten Sachverhaltes und der erwiesenen Täterschaft des W D war in Befolgung der zitierten Gesetzesnorm spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Vorsitzender: Dr. G r o f Berichter: Beisitzer: Dr. Wegschaider Dr. S c h ö n

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