Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163506/10/Bi/Se

Linz, 18.03.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu wertende Stellungnahme des Herrn P K P, L,  vom 16. März 2009 im Verfahren betreffend seine Berufung vom 10. November 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 26. August 2008, VerkR96-3247-2008-BS/May, in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt. Das Verfahren tritt in die Lage vor Erlassung des Erkenntnisses vom 26. Februar 2009, VwSen-163506/7/Bi/Se, zurück.

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

         Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochten Bescheid     behoben.      

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs 2 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 19. Juni 2008, VerkR96-3249-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und dies damit begründet, die Hinterlegung des Schriftstückes sei am 25. Juni 2008 erfolgt und der Einspruch erst am 17. Juli 2008 mit E-Mail eingebracht worden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er verbringe während der Sommerzeit seine arbeitsfreien Tage und Nächte regelmäßig nicht an seinem ordentlichen Wohn­sitz, sondern in Häusern verschiedener Freunde und Verwandter. Eine exakte Nächtigungsaufstellung vermöge er aber nicht mehr wirklich zu rekon­stru­ieren. Der Hauptgrund, warum er eine derartige behördliche Verfügung im Zusammenhang mit dem Unfall völlig ausgeschlossen und daher auch kein beson­deres Augenmerk auf regelmäßige Abarbeitung des in seiner Abwesenheit eingegangenen Briefverkehrs gelegt habe, sei, dass ihm der Amtsarzt Dr. H im Rahmen der damaligen Hilfeleistung infolge seiner Hypoglykämie versichert habe, dass das Delikt Fahrerflucht wegen seiner aus der gesundheitlichen Unpäss­lich­keit resultierenden nicht angemessenen Verhaltensweise natürlich gegen­stands­los sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI J Z (Ml), PI O, geht hervor, dass der Bw am 11. Juni 2008 gegen 10.10 Uhr bei km 17.300 der B127 als Lenker des Pkw     nach einem Verkehrsunfall, an dem er ursächlich beteiligt war, die Fahrt fortsetzte, worauf er gegen 10.22 Uhr nach einigen Kilometern von einer Polizeistreife angehalten wurde. Bei der Anhaltung habe er abwesend und orientierungslos gewirkt und sich an einen Unfall nicht erinnern können. Der Alkotest verlief negativ. Daraufhin wurde der Amtsarzt der BH Rohrbach, Dr. H, geholt, der feststellte, dass der Bw Diabetiker ist und einen zu niedrigen Zuckerwert hatte, ihm Zuckerwasser und Medikamente verab­reichte, worauf der Bw nach ca 20 Minuten wieder ansprechbar war. Der Bw gab am 11. Juni 2008 bei der PI O an, er spritze täglich Insulin, lenke regelmäßig Kraftfahrzeuge und habe noch nie einen Unfall gehabt. Er bestimmt jeden Tag seinen Zuckerwert und spritze eine Mischung aus Depotinsulin und schnell wirkendes Neutralinsulin. Er habe in Linz seinen Arzt auf gesucht und ein Rezept abgeholt. Danach habe er über O und Aschach zu seiner Arbeits­stelle nach Prambachkirchen fahren wollen, habe aber nach Puchenau keine Erinnerung mehr. Er wisse, dass er irgendwo vergessen habe, links abzu­biegen, aber er habe keine örtliche Orientierung gehabt. Seine Erinnerung fange erst wieder bei der Verabreichung von Zuckerwasser durch den Amtsarzt an. Ihm sei gesagt worden, dass er einen Unfall gehabt habe; er könne sich daran nicht erinnern. Den Unterzucker könne er sich nicht erklären; er habe das Neu­tral­insulin nach dem heutigen Zuckerwert dosiert.

Dr. A H hat im Rahmen der Untersuchung des Bw am 11. Juni 2008 gutachterlich festgestellt, der Bw sei vorübergehend beeinträchtigt durch Unter­zuckerung bei insulinpflichtiger Diabetes, jedoch nicht dauerhaft beein­trächtigt und ab 12. Juni 2008 fahrfähig.

 

Seitens der BH Urfahr-Umgebung erging die Strafverfügung vom 19. Juni 2008, in der der Bw wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Juni 2008 mit Beginn der Abholfrist am 25. Juni 2008 beim Postamt 4060 hinterlegt. Der per E-Mail am 17. Juli 2008 einge­brachte Einspruch des Bw wurde als verspätet zurückgewiesen. Der Bw macht darin unter Schilderung des Vorfalls geltend, der Amtsarzt habe ihm erklärt, dass bei einer derartigen körperlichen Verfassung nicht von einer schuldhaften Unter­lassung ausgegangen werden könne.

Auf Aufforderung der Erstinstanz, eine eventuelle Ortsabwesenheit zum Zeit­punkt des Zustellversuchs am 24. Juni 2008 und der Abholfrist, dh bis 9. Juli 2008, glaubhaft zu machen, führte der Bw aus, er verbringe seine arbeitsfreie Zeit im Sommer nicht an seinem ordentlichen Wohnsitz sondern bei Freunden und Verwandten, könne aber keine exakte Nächtigungsaufstellung rekonstru­ieren.  Dr. H habe ihm gesagt, dass das Delikt Fahrerflucht resultierend aus gesundheitlicher Unpäss­lich­keit, "natürlich gegenstandslos" sei.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde der Bw nochmals schriftlich aufgefordert, seine Ortsabwesenheit am 24. und 25. Juni 2008 glaubhaft zu machen; er hat jedoch das beim Postamt hinterlegte Schreiben nicht abgeholt.

Nunmehr hat der Bw am 16. März 2009 telefonisch mitgeteilt, er habe bei seiner Rückkehr von einem längeren Asienaufenthalt am 28. Februar 2009 die Benach­richtigung über einen Zustellversuch bzw die Hinterlegung des h. Schreibens vom 30. Jänner 2009 vorgefunden und sich sofort bei der Post erkundigt, wo er aber die Auskunft bekommen habe, das Schreiben sei wegen Unzustellbarkeit an den Absender rückübermittelt worden. Er stellte daraufhin am 16. März 2009 – fristgerecht im Sinne des § 71 Abs.2 AVG – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wurde ihm das ggst Schreiben nochmals übermittelt.

Er hat daraufhin umgehend dazu Stellung genommen, inhaltlich auf sein bis­heriges Vorbringen bzgl seines Aufenthalts im Juni und Juli 2008 verwiesen und erklärt, er habe sich konkret zur Zeit des Zustell­ver­­suchs der Strafverfügung und deren Hinterlegung bei seinen Eltern an einer konkret genannten Adresse in Linz aufgehalten.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer münd­lichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, das sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhand­lung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu bewilligen, weil die Umstände und die Dauer des vom Bw glaubhaft darge­legten Aus­lands­auf­ent­halts eine Ortsabwesenheit zur Folge hatten, sodass der Bw unverschuldet nicht in der Lage war, sich zu den gestellten Fragen zu äußern.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Die vom Bw zwar nicht dezidiert im Sinne tagebuchähnlicher Aufzeichnungen aber doch inhaltlich nachvollziehbar und vor allem glaubhaft dargelegte Orts­abwesen­heit für die Zeit des Zustellversuchs und der Hinterlegungsdauer der Strafverfügung hat zur Folge, dass der am 17. Juli 2008 eingebrachte Einspruch  als rechtzeitig anzusehen war und ist damit die Strafverfügung außer Kraft getreten.

Die Erstinstanz hat nun gemäß § 49 Abs.1 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten, kann aber auch das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellen und hat den Bw davon zu benachrichtigen. Gegen ein ev. verurteilendes Straferkenntnis besteht neuerlich die Möglichkeit eines Rechtsmittels an den UVS.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Ortsabwesenheit glaubhaft; WE wegen späterer Ortsabwesenheit -> Aufhebung

 

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