Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150759/4/Lg/Hue/Ba

Linz, 29.01.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23. November 2009, Zl. VerkR96-3080-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 21 Abs. 1, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
35 Stunden verhängt, weil er am 4. Juni 2009, 7.30 Uhr, als Lenker des Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164.057, Fahrtrichtung Salzburg, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kfz höher gewesen sei als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät.

 

In der Begründung nimmt die Erstbehörde Bezug auf die Anzeige der ASFINAG vom 3. September 2009 und auf die Einspruchsangaben vom 7. Oktober 2009. Zur Strafbemessung seien Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht vorgefunden worden. Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der festgelegte Strafbetrag als angemessen.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er die GO-Box bei der Fa. x in x angeschafft habe. Von dieser Firma seien alle notwendigen Einstellungen, insbesondere auch die Grundkategorie hinsichtlich der Achsanzahl, durchgeführt worden. Dazu seien der Fa. x auch der Zulassungsschein des gegenständlichen Busses zur Verfügung gestellt worden. Bei der Festlegung der Grundkategorie sei dem ASFINAG-Vertriebspartner ein Fehler insofern unterlaufen, als die Grundkategorie fälschlich mit "2" eingestellt worden sei. Dies sei der ASFINAG in einem Schriftverkehr mitgeteilt worden. Diese habe daraufhin auf die Ersatzmaut zu einem anderen weiteren gleichartigen Fall für dieses Kfz verzichtet. Dies könne in keinster Weise als kulantes Vorgehen der ASFINAG verstanden werden, da diese selbst von einem Irrtum und Fehler ihrerseits bzw. ihres Vertragspartners spreche. Der einzige Fehler des Bw sei gewesen, dass er im Schreiben an die ASFINAG nur auf den weiteren nicht aber auf den gegenständlichen Fall hingewiesen habe. Der Bw habe darauf vertraut, dass die Fa. x die Einstellung ordnungsgemäß vornehmen werde. Die Schuld für die Falscheinstellung liege beim ASFINAG-Vertriebspartner. Lt. Mautordnung sei die Umstellung der Grundkategorie der GO-Box bei Omnibussen nicht erforderlich. Deshalb treffe den Bw die Lenkerpflicht zur Überprüfung der eingestellten Kategorie nicht, weshalb kein Verschulden des Bw vorliege.

Als Beilage ist in Kopie der Schriftverkehr mit der ASFINAG angeschlossen.

 

Beantragt wurde die Einvernahme zwei namentlich genannter Zeugen, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 3. September 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Bean­standungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 3 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 9. Juni 2009 die Ersatzmaut schriftlich angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 2. Oktober 2009 verwies der Bw auf seinen Schriftverkehr mit der ASFINAG und darauf, dass in einem anderen ähnlich gelagerten Fall des Bw von der ASFINAG auf die Ersatzmaut verzichtet worden sei.

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 11. November 2009 ist neben der Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass die einmalig in einem anderen Fall gezeigte Kulanz auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss habe, da bei dem anderen Fall keine Anzeige erstattet worden sei.

Als Beilagen wurden zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.   

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Dem Bw wurde mittels Schreiben vom 7. Jänner 2010 mitgeteilt, dass der Oö. Verwaltungssenat dessen Tatsachenbehauptungen nicht anzweifelt und deshalb die Einvernahme der beantragten Zeugen sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich erscheint. Bei anderer Ansicht wurde um entsprechende Mitteilung innerhalb Frist gebeten.

 

Dieser Brief wurde nachweislich am 11. Jänner 2010 zugestellt. Eine Antwort darauf ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat nicht eingelangt, weshalb von einem Verhandlungsverzicht seitens des Bw auszugehen ist.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Gem. Punkt 8.2.3 der Mautordnung wird bei der Ausgabe der GO-Box die Grundkategorie entsprechend der vorhandenen Achsenzahl des Omnibusses bzw. des Wohnmobiles eingestellt. Eine Umstellung der Grundkategorie ist nicht notwendig, da von Omnibussen sowie von Wohnmobilen mitgeführte Anhänger bei der Ermittlung der Achsanzahl nicht berücksichtigt werden.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und die Maut durch eine Falscheinstellung der Kategorie bei der GO-Box nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs.4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Bezahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden ist.

 

Der Bw vertritt die Auffassung, dass eine Überprüfung der eingestellten Kategorie bei der GO-Box bei Omnibussen nicht erforderlich sei, da mit Omnibussen mitgeführte Anhänger gem. Punkt 8.2.3 der Mautordnung zur Ermittlung der Achsenzahl nicht berücksichtigt werden müssen. Der Bw übersieht dabei jedoch, dass Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung bestimmte Verhaltenspflichten für Kfz-Lenker vorschreibt: Demnach hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage), wobei diese Überprüfungspflicht jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2 umfasst. Mag zwar eine Umstellung der (Basis-)Kategorie bei GO-Boxen in Omnibussen durch das Mitführen von Anhängern nicht erforderlich sein, ist aus keiner Gesetzes- oder Verordnungsstelle ablesbar, dass diese Tatsache den Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen von den Lenkerpflichten, insbesondere jenen unter Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung festgeschriebenen, entbinden würde. Somit ist vor jeder Fahrt auf einer Mautstrecke auch bei Omnibussen die eingestellt Kategorie bei der GO-Box zu überprüfen. 

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er – unbestritten – vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die eingestellte Achsenzahl nicht kontrolliert hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Eine gegebenenfalls  vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box würde nicht entschuldigend wirken, da der Lenker verpflichtet ist, sich mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er sich nicht im ausreichenden Maße über die Überprüfungsvorschriften bei der GO-Box informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kumulativ voraussetzt, dass das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Gegenständlich erscheint es vertretbar, von einer Geringfügigkeit des Verschuldens des Bw auszugehen, da bereits bei Ausgabe der GO-Box die Basiskategorie des Omnibusses durch einen der ASFINAG zuzurechnenden Mitarbeiter einer Vertriebsstelle falsch eingestellt wurde. Somit ist die Tatsache, dass eine zu geringe Mautentrichtung stattgefunden hat, zumindest zum Teil  diesem Mitarbeiter der Vertriebsstelle zuzurechnen. Schon aus diesem Grund wird man im gegebenen Fall das Verschulden des Bw bei Anwendung des richtigen Augenmaßes nicht hoch veranschlagen dürfen, zumal auch die ASFINAG diesen Sachverhalt ähnlich bewertet und in einem analogen Fall von einer Anzeige abgesehen hat.

 

Zu den Tatfolgen ist zu bemerken, dass der "Mautverlust" gering ist. Dies allein kann jedoch die Anwendung des § 21 VStG nicht rechtfertigen, da die Höhe des Mautverlustes für die Strafbarkeit nach dem BStMG nicht maßgeblich ist. Die Geringfügigkeit des Mautverlustes kann daher nur dann eine Rolle spielen, wenn wie hier, eine besondere Konstellation gegeben ist. Berücksichtigt man die besondere Situation des Falles, wie sie oben beschrieben wurde, so erscheint er vertretbar, hier ausnahmsweise von unbedeutenden Tatfolgen auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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