Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164642/2/Bi/Th

Linz, 29.01.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 1. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. November 2009, VerkR96-9392-2009-Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10. lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 4. März 2009 um 10.29 Uhr in der Gemeinde Ansfelden auf der A1 Westauto­bahn bei km 170.000 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 18 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, aus dem hervorgeht, dass die in Rede stehende Radarmessung mittels geeichtem Überkopfradar festgestellt wurde. Ein Frontfoto liegt aber nicht vor, weshalb in rechtlicher Hinsicht mangels Erweisbarkeit der Lenkereigenschaft spruchgemäß zu entscheiden war, wobei keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Zu bemerken ist aber, dass die Bw die Lenkeranfrage vom 12. Mai 2009, die ihr laut Rückschein auch eigenhändig zugestellt wurde, ignoriert hat. Auch wenn in Deutschland derartige Lenkererhebungen unbekannt sind, sind sie in Österreich straf- und vollstreckbar. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft nicht erweisbar (§ 103 Abs.2 KFG – Anfrage nicht beantwortet, keine Verfolgungshandlung) -> Einstellung

 

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