Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100416/2/Fra/Ka

Linz, 11.03.1992

VwSen - 100416/2/Fra/Ka Linz, am 11. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des R K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. Dezember 1991, VerkR96/1659/1991, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Dezember 1991, VerkR96/1659/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er es vor Antritt der Fahrt unterlassen hat, sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon zu überzeugen, ob der PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da am 5. April 1991 um 16.10 Uhr in S vor dem Hause B von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt wurde, daß alle vier Reifen die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm nicht mehr auf der gesamten Lauffläche aufwiesen.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren von 200 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Die fehlende oder mangelhafte Tatumschreibung begründet eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z.1 leg.cit.

Jeweils wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Subsumtion einer Verwaltungsübertretung unter § 102 Abs.1 erster Satz KFG (oder auch unter § 103 Abs.1 erster Satz KFG 1967) ist, in welcher Eigenschaft jemand gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften verstoßen hat; sowohl beim Tatbestand des § 102 Abs.1 als auch des § 103 Abs.1 KFG 1967 ist die spruchgemäße Feststellung, daß der Beschuldigte "als Lenker" oder "als Zulassungsbesitzer" eines Kraftfahrzeuges zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des § 44a Z.1 VStG unerläßlich (vgl. VwGH vom 3. April 1985, 84/03/0208 u.v.a.).

Weder im angefochtenen Schuldspruch noch in einer vorausgegangenen Verfolgungshandlung ist die Feststellung, daß der Beschuldigte "als Lenker" das ihm zur Last gelegte Verhalten zu verantworten hat, enthalten. Der Vorwurf hätte laufen müssen, daß es der Beschuldigte unterlassen hat, ........, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob der von ihm gelenkte PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht.

Da bereits Verfolgunsverjährung eingetreten ist, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Schuldspruch entsprechend den Anforderungen des § 44a Z.1 VStG, zu ergänzen.

Es liegt somit ein Umstand vor, welche die weitere Verfolgung des Beschuldigten hinsichtlich des gegenständlichen Faktums ausschließt, weshalb von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r