Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-440123/2/SR/Sta

Linz, 28.01.2010

 

 

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des X, österr. StA, X, X, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügt:

 

 

 

Die Beschwerde wird an den Bürgermeister der Stadt Bad Ischl als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

1. In dem am 26. Jänner 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Schriftsatz, hat der Rechtsmittelwerber u. a. eine Richtlinienbeschwerde eingebracht und um Weiterleitung an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ersucht. 

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 133/2009), hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinien-Beschwerde gegen einen Angehörigen des Gemeindewachkörpers (laut Angaben des Beschwerdeführers: "Beamter X" der "Städtischen Sicherheitswache Bad Ischl") gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

4. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 24. Jänner 2010 eine "Berufung" gegen den Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Jänner 2010 eingebracht und um "Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme des alten Verfahrens" ersucht hat. Anschließend hat er "einen neuen Sachverhalt (Niederschrift vom 25.01.2010 bei der Bundespolizei Bad Ischl) eingebracht, in diesem Zusammenhang die Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptet und die Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde beantragt. Im Antrag wird entgegen dem einleitenden Verweis (Niederschrift vom 25. Jänner 2010 und den darin festgehaltenen Vorwürfen) auf einen Vorfall vom 21. August 2009 Bezug genommen.

Über den weiteren Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG, die "Berufung und Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme des alten Verfahrens" wird eine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ergehen.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum