Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163978/8/Kei/Jo

Linz, 29.01.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Februar 2009, Zl. VerkR96-10341-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt dem Wort "Lenker(in)" wird gesetzt "Lenker" und

statt "365,00" wird gesetzt "365,00 Euro".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Rand gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausragte.

Tatort: Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Oberinnviertler Landesstraße im Ortsgebiet von Aschau, Nr. 503 bei km 45.000.

Tatzeit: 10.10.2008, 16:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.4 KFG

2) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass durch die Beladung die größte Breite des Anhängers von 2,55 Meter um 45 cm überschritten wurde. (Gesamtbreite 3,00 Meter)

Tatort: Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Oberinnviertler Landesstraße im Ortsgebiet von Aschau, Nr. 503 bei km 45.000.

Tatzeit: 10.10.2008, 16:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG

3) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG nicht vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

Tatort: Gemeinde Feldkirchen bei Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Oberinnviertler Landesstraße im Ortsgebiet von Aschau, Nr. 503 bei km 45.000.

Tatzeit: 10.10.2008, 16:25 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.5 KFG

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, MAN TGA 18.440, gelb

Kennzeichen X, Anhänger, BFW-Kässbohrer DT 25/55, rot

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von                        Falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

80,00                   36 Stunden                             § 134 Abs.1 KFG

80,00                   36 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

365,00                 144 Stunden                            § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

52,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 577,50 Euro."

 

Gegen den Spruchpunkt 3)dieses  Straferkenntnisses richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-10341-2008, und in das Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 5. Juni 2009 Einsicht genommen und am 8. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI X einvernommen und der technische Sachverständige Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Lkw mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen X wurde am 10. Oktober 2008 am Nachmittag durch den Bw gelenkt. Im Zuge dieser Fahrt fand am 10. Oktober 2008 um 16.25 Uhr bei Km. 45,000 eine Kontrolle durch RI X statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt,

-      dass die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung nicht durch eine 25 x 40 cm große weiße Tafel mit rotem Band gekennzeichnet waren, obwohl die Ladung um mehr als 1 Meter über den hintersten Punkt des KFZ hinausragte,

-      durch die Beladung die größte Breite des Anhängers von 2,55 Metern um 45 cm überschritten wurde (Gesamtbreite: 3,00 Meter) und

-      dass eine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967 nicht vorhanden war.

Zulassungsbesitzer des o.a. Lkws und Anhängers war zur gegenständlichen Zeit die Firma X GmbH in X X war zur gegenständlichen Zeit Verantwortlicher dieser Firma.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. Robert Hagen ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für drei Personen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 29.01.2013, Zl.: 2010/02/0051-6

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