Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164392/20/Zo/Ps

Linz, 02.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, vom 13. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24. Juni 2009, Zl. S-6422/09-3, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auf 20 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 10. November 2008 um 10.29 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen X in Traun in der Heinrich Gruberstraße Nr. 9 in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu versehen, da eine falsche Ankunftszeit (11.00 Uhr) angezeigt worden sei. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie um 10.30 Uhr einen Arzttermin hatte. Sie habe ihr Fahrzeug kurz vorher dort abgestellt und die Parkscheibe vermutlich auf 10.00 Uhr eingestellt. Es sei auch möglich, dass sich der Anzeiger irre. Sie erhalte lediglich einen Pensionsvorschuss in der Höhe von knapp 600 Euro und könne die Strafe daher nicht bezahlen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2010. In dieser hat die Berufungswerberin nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage und Rechtsbelehrung erklärt, dass sie ihre Berufung auf die Strafhöhe einschränkt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der ausgesprochen ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (mtl. Einkommen von ca. 600 €) konnte die Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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