Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164460/8/Zo/Ps

Linz, 08.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 23. September 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. August 2009, Zl. VerkR96-9401-2008, wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die fehlenden Eintragungen auf dem Schaublatt wie folgt konkretisiert werden:

Name und Vorname bei Beginn der Benutzung des Blattes, Ort bei Beginn der Benutzung des Blattes, Kennzeichen des Fahrzeuges vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Strafnorm des § 134 Abs. 1 KFG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2008 angewendet.

 

III.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 280 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11. August 2008 um 00.15 Uhr auf der A8 bei Strkm. 24,900 den Lkw mit dem Kennzeichen
X mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, wobei das Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t überstiegen hat und dabei folgende Übertretung begangen habe:

 

1)    Er habe am 10. August 2008 ab ca. 17.00 Uhr in der Lenkerlade kein geeignetes Schaublatt eingelegt, weil dieses Schaublatt nicht ausgefüllt gewesen sei, obwohl der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen habe:

-         bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Namen und Vornamen;

-         bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und Ort;

-         die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;

-         den Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);

-         gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

2) Er habe am 11. August 2008 die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan trotz dessen Verlangen nicht vorgelegt. Es hätten die Schaublätter vom 14. Juli 2008 bis 8. August 2008 gefehlt.

 

Der Berufungswerber dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EWG) 3821/85 und zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs. 7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen.

 

Es wurden Geldstrafen in Höhe von 300 Euro zu 1) sowie von 1.100 Euro zu 2) jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt. Die vorläufig eingehobene Sicherheit in Höhe von 1.750 Euro wurde für verfallen erklärt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass eine Verständigung in deutscher Sprache für ihn nur mit einem Dolmetscher möglich sei. Eine entsprechende Kommunikation mit dem Meldungsleger bei der Verkehrskontrolle habe daher nicht stattfinden können. Die Angaben des Zeugen, dass er bei der Kontrolle behauptet habe, vorher für eine andere Firma gefahren zu sein, sei daher nicht nachvollziehbar. Er habe sich  mit dem Polizeibeamten fast nicht verständigen können und habe diesem lediglich mitgeteilt, dass er Rentner sei. Er bekomme lediglich eine monatliche Rente von 672 Euro. Bezüglich des nicht ausgefüllten Schaublattes sei ihm lediglich eine Verwechslung vorzuwerfen. Er habe irrtümlich sein Schaublatt in die Beifahrerlade gelegt und ein nicht ausgefülltes Schaublatt in die Fahrerlade.

 

Er habe in der Zeit vom 14. Juli 2008 bis 8. August 2008 keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt, weil er bereits seit längerer Zeit Rentner sei. Er habe in dieser Zeit auch keinen Lkw gelenkt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Meldeauskunft des Einwohnermeldeamtes Herne sowie einer Auskunft der Ausländerbehörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2010. An dieser haben ein Vertreter des Berufungswerbers sowie der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Zeuge RI X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Bei der Kontrolle hatte er ein auf seinen Namen ausgefülltes Schaublatt in der Beifahrerlade eingelegt, in der Fahrerlade befand sich ein Schaublatt, auf dem sämtliche Eintragungen fehlten. Bei der Kontrolle wurde der Berufungswerber vom Polizeibeamten auch aufgefordert, sämtliche Schaublätter der letzten 28 Tage vorzulegen. Er wies jedoch lediglich die Schaublätter vom
9. August 2008 bis 11. August 2008 vor. Dazu gab er dem Polizeibeamten gegenüber an, dass er die anderen Schaublätter nicht mitführe, weil die Firma neu angemeldet worden sei. Er sei vorher mit einem anderen Lkw gefahren. Bei der Amtshandlung wurde der Berufungswerber auch wegen einer fehlenden bzw. falschen EU-Lizenz beanstandet und er rechtfertigte sich dahingehend, dass das Unternehmen, für welches er fahre, von seiner Tochter oder Schwiegertochter betrieben werde und diese als Subfrächter für eine andere Firma tätig sei.

 

Der Zeuge führte in der Verhandlung aus, dass es bei der Amtshandlung mit dem Berufungswerber keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Er habe ihn um die Schaublätter der letzten 28 Tage gebeten und der Berufungswerber habe sich dazu ausdrücklich gerechtfertigt. Auch bezüglich der EU-Lizenz habe er eindeutige Rechtfertigungsangaben gemacht. Der Zeuge legte dazu auch seine handschriftlichen Aufzeichnungen vom gegenständlichen Vorfall vor.

 

Festzuhalten ist noch, dass der Berufungswerber bereits 1970 in die BRD eingereist ist und zumindest seit 1982 durchgehend in Deutschland wohnhaft war. Er war bis zum Jahr 2003 als Lkw-Fahrer unselbständig beschäftigt und hat in den Jahren 2003 und 2004 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Von Dezember 2004 bis 1. Juni 2008 war er arbeitslos und seither ist er in Pension.

 

Zur Frage, ob der Berufungswerber die Amtshandlung verstanden hat und die von ihm in der Anzeige angeführten Rechtfertigungsangaben den Tatsachen entsprechen oder ob er tatsächlich so schlecht Deutsch spricht, dass es bei der Amtshandlung zu erheblichen Missverständnissen gekommen ist und seine Angaben daher falsch protokolliert wurden, hat das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die vom Zeugen festgehaltenen Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers sind so detailliert, dass hier eine Verwechslung bzw. ein Missverständnis ausgeschlossen werden kann. Hätte der Berufungswerber tatsächlich die Amtshandlung nicht verstanden, so wären derartig klare Rechtfertigungs­angaben nicht zu erwarten. Auch die Umstände, dass der Berufungswerber bereits vor
40 Jahren erstmals nach Deutschland einreiste und zumindest in den letzten
18 Jahren durchgehend in Deutschland berufstätig war, wobei er ca. 1,5 Jahre sogar selbständig war, sprechen eindeutig dafür, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um sich im Berufsalltag (als LKW-Lenker) – und damit auch bei einer Verkehrskontrolle – ausreichend verständlich zu machen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die vom Polizeibeamten festgehaltenen Rechtfertigungsangaben, nämlich dass der Berufungswerber die Schaublätter deshalb nicht mitführte, weil er mit einem anderen Lkw gefahren sei, den tatsächlichen Angaben des Berufungswerbers bei der Amtshandlung entsprechen.

 

Richtig ist, dass sich der Berufungswerber in dieser Zeit bereits in Pension befunden hat, das schließt jedoch keineswegs aus, dass er trotzdem schaublatt­pflichtige Lkw gelenkt hat. Auch zum Zeitpunkt der Kontrolle war er Pensionist und hat trotzdem einen entsprechenden Lkw gelenkt. Dass das Unternehmen seiner Tochter (oder Schwiegertochter) erst wenige Tage vorher gegründet worden ist, schließt keineswegs aus, dass er auch vorher mit einem Lkw gefahren ist. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber auch im Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis 8. August 2008 tatsächlich schaublatt­pflichtige Lkw gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a)    bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b)    bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c)     die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;

d)    den Stand des Kilometerzählers:

-         vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-         am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

-         im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);

e)    gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

 

Art. 15. Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)       die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Z.i und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Der Berufungswerber hatte ein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt in die Beifahrerlade eingelegt, in die Fahrerlade hatte er ein Schaublatt ohne Aufzeichnungen eingelegt. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung begangen. Wie oben ausgeführt, ist als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber auch im Zeitraum vom 14. Juli 2008 bis 8. August 2008 schaublattpflichtige Lkw gelenkt hat. Er hat diese Schaublätter dem Polizeibeamten trotz dessen Verlangen nicht vorgelegt und damit auch die ihm in Punkt 2) vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Der Berufungswerber war jahrelang als Berufskraftfahrer tätig. Als solcher muss er wissen, dass er ein ausgefülltes Schaublatt in die Fahrerlade einzulegen hat. Er hat überhaupt keinen Grund, in die Beifahrerlade ein Schaublatt einzulegen, weshalb es sich hier keinesfalls um einen Irrtum, sondern offenbar um ein vorsätzliches Handeln des Berufungswerbers handelte. Nach der Erfahrung des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich werden derartige unbeschriftete Schaublätter produziert, um im Nachhinein eine tatsächlich nicht vorhandene Zweifahrerbesatzung vortäuschen zu können. Bezüglich dieser Übertretung ist dem Berufungswerber daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Bezüglich der nicht vorgelegten Schaublätter ist es möglich, dass der Berufungswerber diese tatsächlich in einem anderen Lkw vergessen hat, sodass ihm diesbezüglich lediglich fahrlässiges Verhalten angelastet werden kann.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 jeweils 5.000 Euro. In der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung war noch keine gesetzliche Mindeststrafe festgesetzt.

 

Das Einlegen des eigenen Schaublattes in der Beifahrerlade und die gleichzeitige Verwendung eines unbeschrifteten Schaublattes als Fahrer dient in aller Regel dazu, um in weiterer Folge bei einer späteren Kontrolle eine tatsächlich nicht vorhandene Zweifahrerbesatzung vortäuschen zu können. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als hoch anzusehen, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro durchaus angemessen ist. Bezüglich der fehlenden Schaublätter ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die Schaublätter von beinahe vier Wochen nicht vorgelegt hat und diese daher nicht überprüft werden konnten. Auch diese Übertretung weist einen hohen Unrechtsgehalt auf, letztlich hat der Berufungswerber damit verhindert, dass seine Tätigkeiten als Lkw-Fahrer über einen Zeitraum von annähernd vier Wochen überprüft werden. Es ist daher auch für diese Übertretung eine empfindliche Strafe zu verhängen, wobei wegen der vielen fehlenden Schaublätter eine Geldstrafe von weniger als einem Viertel der gesetzlichen Höchststrafe nicht überhöht erscheint.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber verfügt zwar nur über eine niedrige Pension, allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass er seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer wohl nicht zur Gänze unentgeltlich durchführt, weshalb die verhängten Strafen auch durchaus seinen persönlichen Verhältnissen entsprechen. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Betracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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