Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164685/4/Kof/Th

Linz, 04.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Dezember 2009, 2-S-20170/09, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 9. Oktober 2009 um 16.23 Uhr
auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Marchtrenk
ein Fahrrad.

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw am 9. Oktober 2009
um 16.49 Uhr die Vornahme des Alkotests.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

 

 

 

 

 

Der Bw hat nach Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15. Dezember 2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.4 AVG (iVm. § 24 VStG) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Der Bw ist Asylwerber.  

Ein Berufungsverzicht kann auch durch einen Asylwerber selbst –

ohne Mitwirkung eines Rechtsvertreters – rechtswirksam abgegeben werden;

VwGH v. 26.04.2001, 2000/20/0022.

 

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 18. Jänner 2010, VwSen-164685/2 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – nach Verkündung des Straferkenntnisses einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

 

Wird von der Partei auf die Einbringung einer Berufung verzichtet – oder nach deren Einbringung die Berufung zurückgezogen – dann ist eine (neuerlich) eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen;

VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320;  vom 29.03.1995, 90/10/0041;

          vom 18.11.2008, 2006/11/0150.

 

 

Es war daher

        die Berufung als unzulässig zurückzuweisen  und

        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Rechtsmittelverzicht – Berufung unzulässig

 

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