Linz, 04.02.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. Dezember 2009, 2-S-20170/09, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO, zu Recht erkannt:
auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in Marchtrenk
ein Fahrrad.
um 16.49 Uhr die Vornahme des Alkotests.
über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Rechtsmittelverzicht – Berufung unzulässig