Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110946/10/Kl/Pe

Linz, 10.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.11.2009, VerkGe96-203-1-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG 1995) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.1.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.11.2009, VerkGe96-203-1-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in x am 26.8.2009 gegen 9.50 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Strkm. 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Frachtführer: x, Lenker: x, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (22.450 kg Maiskraftfutter) von Österreich durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Nichtmitführen auch darauf zurückzuführen sein könne, dass nur aufgrund des Verhaltens des Fahrers diese Fahrerbescheinigung letztlich nicht mitgeführt wird. Es sei ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet. Der Bw kontrolliere seine Fahrer laufend an nicht bekannten Kontrollpunkten und überprüfe das Mitführen sämtlicher erforderlicher Unterlagen. Auch werden die Fahrer auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Mitführens der Fahrerbescheinigungen hingewiesen und werden entsprechende Weisungen erteilt. Die Fahrer werden laufend geschult. Dem Fahrer x sei eine Fahrerbescheinigung ausgestellt und ausgehändigt worden. Auch sei die verhängte Geldstrafe keinesfalls schuld- und tatangemessen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 21.1.2010, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen. Der Bw und die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen x als Meldungsleger geladen und einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Lenker x ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung war nicht möglich.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 26.8.2009 gegen 9.50 Uhr durch das näher bezeichnete Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger ein grenzüberschreitender Gütertransport von Österreich nach Deutschland durchgeführt wurde, wobei die Fahrzeuge auf den Bw zugelassen sind. Aus dem mitgeführten CMR-Frachtbrief geht hervor, dass Frachtführer die x ist. Auch wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz lautend auf die x gültig vom 19.6.2005 bis 18.6.2010, mitgeführt. Weiters wurde ein Mietvertrag vom 27.4.2009, abgeschlossen zwischen dem Bw als Vermieter und x als Mieter der Fahrzeuge des Bw samt Fahrer vorgelegt. Es wurde Maiskraftfutter befördert. Lenker des Fahrzeuges war der türkische Staatsangehörige x. Die Staatsangehörigkeit wurde durch den Reisepass festgestellt. Eine Fahrerbescheinigung konnte der Lenker nicht vorlegen und aushändigen. Er wusste auch nicht, was eine Fahrerbescheinigung ist und dass er eine solche brauche. Eine Bestätigung über die Beschäftigung konnte der Lenker ebenfalls nicht vorlegen. Er gab bei der Kontrolle an, dass er bei der Firma x beschäftigt sei. Aus dem vorgelegten Mietvertrag ist ebenfalls ersichtlich, dass vom Bw „eigene Fahrzeuge mit Fahrer“ vermietet werden. Es steht daher als erwiesen fest, dass der grenzüberschreitende Gütertransport im Namen und auf Rechnung der x durchgeführt wurde.

 

4.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die der Anzeige und dem Akt angeschlossenen Dokumente und Unterlagen sowie auch auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Äußerungen. Insbesondere wurden die Angaben auch vom einvernommenen Zeugen x bestätigt und verweist dieser auf die vorgelegten Urkunden. Im Übrigen decken sich diese Äußerungen auch mit dem Vorbringen des Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung.

Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich, insbesondere konnte von der Einvernahme des Lenkers Abstand genommen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG 1995 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Wie das Beweisverfahren erwiesen hat, wurde der grenzüberschreitende Gütertransport im Auftrag und für Rechnung des Güterbeförderungsunternehmers Ernst Franke Güternah- und Fernverkehr, Hannover, durchgeführt. Dieser scheint im Beförderungspapier (CMR) auf und führte der Lenker auch eine Gemeinschaftslizenz dieses Unternehmens mit. Auch wurde der Lenker von diesem Unternehmen beschäftigt, was sich einerseits aus seinen Angaben bei der Betretung als auch andererseits aus dem Mietvertrag ergibt, weil laut dem vorgelegten Mietvertrag, das Fahrzeug mit Fahrer vermietet wurde. Dem steht auch nicht das Vorbringen des Bw entgegen, dass der Fahrer von ihm beschäftigt ist, zum Tatzeitpunkt sein Arbeitnehmer war und ca. vier Wochen bei ihm gearbeitet hätte. Vielmehr ist in der Vermietung inklusive Fahrer eine Arbeitskräfteüberlassung zu sehen. Diesfalls bleibt der Überlasser Arbeitgeber, die Firma Franke ist tatsächlicher Beschäftiger. Es ist daher der grenzüberschreitende Gütertransport der Firma X Güternah- und Fernverkehr zuzurechnen. Diese hat daher für die Mitführung der entsprechenden Beförderungspapiere Sorge zu tragen, so auch dafür Sorge zu tragen, dass der ausländische Lenker eine Fahrerbescheinigung mitführt. Es ist daher der Bw für die Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich. Da der Bw die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

5.2. Im Übrigen ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass der Spruch des Straferkenntnisses ohnehin auf den Frachtführer x abstellt und dieser auch als Unternehmer mit dem Unternehmenssitz angesprochen wurde.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Mietvertrag, Zurechnung des Gütertransportes, Frachtführer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum