Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150739/15/Lg/Hue/Hu

Linz, 04.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. November 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn x,  vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. April 2009, Zl. BauR96-17-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene        Straferkenntnis bestätigt.        

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des    erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des   Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe       von 60 Euro zu leisten.         

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 31. Oktober 2008 um 6.23 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass während der Fahrt keine Mautentrichtung und auch keine  Nachzahlung der Maut stattgefunden habe. Eine GO-Box sei vorhanden gewesen, jedoch sei über diese keine Maut entrichtet und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

 

Begründend nimmt die Erstbehörde Bezug auf die Anzeige vom 5. Jänner 2009 und den Einspruch vom 26. Jänner 2009. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der x-Anzeige sei die Verwirklichung der Tat als erwiesen anzusehen. Unter Berücksichtigung der vom Bw getätigten Angaben und des Strafrahmens halte die belangte Behörde die verhängte Strafe für angemessen und geeignet, den Bw künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

 

2. In der Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

 

"In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu BauR96-17-2009 vom 15.04.2009, zugestellt am 16.04.2009, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten, also insoweit, als dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, er habe es als Lenker des mehrspurigen Kraft­fahrzeuges, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem be­hördlichen Kennzeichen x, zu verantworten, dass er am 31.10.2008 um 06.23 Uhr, die mautpflichtige Innkreisautobahn A 8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Gries­kirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz benützte, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des maut­pflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtge­wicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festge­stellt, dass während der Fahrt keine Mautentrichtung und auch keine Nachzahlung der Maut stattgefunden habe. Eine Go-Box war vorhanden, jedoch sei über diese keine Maut entrichtet und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

 

Der Beschuldigte habe demnach §§ 6, 7 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 2 BStMG 2002 IDGF verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 zuzüglich 10% Kostenbeitrag zum Strafverfahren, sohin insgesamt € 330,00 verhängt.

 

Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben.

 

Als Berufungsgründe werden formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Ver­fahrens sowie materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung gel­tend gemacht.

 

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Aus der Anzeige ergibt sich, dass offenbar am 07.11.2008 um 14.00 Uhr schriftlich der Zulas­sungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurde.

 

Es ergibt sich jedoch kein objektiver Hinweis aus dem gesamten Akt (Einschreibebeleg oder dergleichen), dass diese Aufforderung tatsächlich an den Beschuldigten abgefertigt wurde oder ob nicht gegebenenfalls ein EDV-technisches Problem bei der x aufgetreten ist und die Aufforderung nicht am 07.11.2009 sondern später zu einem anderen Tag an den Zu­lassungsbesitzer abgefertigt wurde.

 

Im Sinne eines fairen und mangelhaften Verfahren hätte von amts wegen von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit der x Rücksprache gehalten werden müssen, ob derartige Nachweise übermittelt werden können oder nicht. Sollte ein derartiger Nachweis der x nicht gelingen ist im Zweifel davon auszugehen, dass die nachträglich bezahlte Ersatzmaut nicht verspätet geleistet wurde, sodass im Zweifel mit einer Einstellung des Ver­fahrens vorzugehen gewesen wäre.

 

 

 

 

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

 

Gem. § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von € 250,00 einschließlich Umsatz­steuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet:

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- AG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der Öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gem. § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich er­schwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automations- unterstützt- lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Die Erstbehörde trifft diesbezüglich keinerlei Feststellungen, ob und wann bzw. wann einlan­gend beim Zulassungsbesitzer eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut erfolgt ist.

 

Hier handelt es sich um einen sekundären Feststellungsmangel, sodass eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich ist.

 

Wie sich aus dem Behördenakt ergibt hat der Zulassungsbesitzer am 30.12.2008 die vorge­schriebene Ersatzmaut bezahlt.

 

Es ergibt sich jedoch nicht aus dem Behördenakt objektiv gesehen, wann die Ersatzmautvorschreibung tatsächlich erfolgt ist bzw. wann diese beim Zulassungsbesitzer eingelangt ist und wann daher die vierwöchige Frist abgelaufen ist.

 

Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Ersatzmaut fristgerecht bezahlt wurde, sodass mit einer Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen ist.

 

Selbst unter Zugrundelegung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes hätte eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen dürfen, sondern wäre mit einer Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen gewesen, in eventu eine Ermah­nung auszusprechen gewesen, zumal das Verschulden des Beschuldigten geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und es auch ausgereicht hätte, um den Beschul­digten vor Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, mit einer Geldstrafe von € 400,00 bis € 4.000,00 zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsab­hängigen Maut.

 

Wie die Mautentrichtung zu erfolgen hat, regelt § 7 BStMG. Gemäß § 7 Abs. 4 sind in der Mautordnung die näheren Bestimmungen über Geräte, der Zulassung und Einsatz, über Ab­buchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst zu treffen.

 

Bei der Mautordnung handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung, sondern um eine pri­vatrechtliche Vereinbarung oder Verfügung, welche jedoch nicht in einer Art und Weise wie eine Verordnung oder ein Gesetz in Form eines Landes- oder Bundesgesetzblattes kundge­macht wurde, sohin nicht ein Gesetz oder eine Verordnung im materiellen Sinn ist, sodass davon auszugehen ist, dass gestützt bzw. bezugnehmend auf die Mautordnung keine Strafe verhängt werden darf.

 

Soweit insofern gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 14 BStMG der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die Festlegung der Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken eingeräumt wird, auch wenn die Mautordnung der Genehmigung des Bundes­ministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis­ter für Finanzen bedarf, handelt es sich hier um verfassungswidrige Bestimmungen, zumal durch Gesetz bzw. einfaches Bundesgesetz einer privaten juristischen Person nicht die Mög­lichkeit eingeräumt werden kann, wie im gegenständlichen Fall durch eine Mautordnung, Straftatbestände zu schaffen, welche durch Bundesbehörden dann vollstreckt werden.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Mautordnung im gegenständlichen Verwal­tungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

 

Folglich hat der Fahrzeuglenker auch keine strafbare Handlung gesetzt und wäre mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen gewesen.

 

Gleichzeitig wird beantragt bzw. angeregt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge das Berufungsverfahren unterbrechen und gleichzeitig an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Sinne des    § 140 B-V-G stellen, dies im Hinblick darauf, dass die Be­stimmungen des § 7 Abs. 4 und § 14 Bundesstraßenmautgesetz verfassungswidrig sind.

 

Der Beschuldigte stellt daher nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und

 

a)      das angefochtene Straferkenntnis im Umfang der verhängten Strafe von   € 200,00 zuzüglich Kosten des Strafverfahrens beheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahrens einstellen.

b)      eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen

in eventu:

 

c)      das angefochtene Straferkenntnis um Umfang der verhängten Strafe beheben und über den Beschuldigten eine Ermahnung aussprechen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 5. Jänner 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei festgestellt worden, dass während der Fahrt keine Mautentrichtung und auch keine Nachzahlung der Maut erfolgt sei. Eine GO-Box sei vorhanden gewesen. Eine Mautentrichtung über diese GO-Box habe nicht stattgefunden. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 7. November 2008 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht binnen 4 Wochen auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Im Akt liegt weiters ein Fax des Zulassungsbesitzers vom 9. Jänner 2009 ein. Diesem ist eine "Auftragsliste" für die Überweisung von mehreren  Ersatzmautbeträgen am 30. Dezember 2008, u.a. auch für das gegenständliche Delikt, zu entnehmen. 

 

In einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 12. Jänner 2009 wird auf einen Anruf des Zulassungsbesitzers an diesem Tag verwiesen. In diesem Telefonat habe der Zulassungsbesitzer vorgebracht, dass er hinsichtlich der Ersatzmaut  zahlungswillig gewesen sei, aber leider vom Rechtsanwalt erst nach den Weihnachtsfeiertagen mitgeteilt bekommen habe, dass nur für 2 Ersatzmautaufforderungen der Kulanzweg erzielt werden habe können und die restlichen 4 Ersatzmauten nicht gestrichen worden seien. Die Zahlung sei am 31. Dezember 2008 getätigt worden, aber leider schon verspätet. Der Zulassungsbesitzer sei auf die Möglichkeit eines Einspruches (eventuell gegen die Strafhöhe) aufmerksam gemacht worden. Der Tatbestand selber sei nicht bestritten worden.

 

Auf Anfrage teilte die x der belangten Behörde mit E-Mail vom 12. Jänner 2009 mit, dass die Einbezahlung der Ersatzmaut für u.a. des gegenständlichen Delikts zu spät erfolgt sei, weshalb diese nach Abzug der Bearbeitungsgebühr rücküberwiesen worden sei.  

 

Der Zulassungsbesitzer teilte mittels Schreiben vom 12. Jänner 2009 mit, dass die Ersatzmaut am 30. Dezember 2008 überwiesen und anschließend seinem Konto wieder gutgeschrieben worden sei. Dies möge beim Strafausmaß berücksichtigt werden.

 

Nach Strafverfügung vom 15. Jänner 2009 brachte der Bw im Einspruch vor, dass er nach allfälliger Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Einstellung des Verfahrens beantragt. Er bekenne sich bezüglich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig.

 

Vom Bw wurde – trotz mittels Schreiben vom 27. Jänner 2009 eingeräumter Möglichkeit – keine weitere Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Auf Anforderung teilte die x am 15. Juni 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass die Ersatzmautaufforderung am 7. November 2008 per Einschreiben an den Kunden versandt worden sei. Die Einzahlung der geforderten Ersatzmaut sei jedoch erst verspätet am 31. Dezember 2008 erfolgt, weshalb die Anzeige zu Recht erfolgt sei. Die Einzahlung sei umgehend abzüglich der vorgesehenen Bearbeitungsgebühr an den Einzahler zurück überwiesen worden.

Dieser Mitteilung lag in Kopie das gegenständliche Ersatzmautangebot bei.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der (Vertreter des) Bw mit, dass eine Nachprüfung ergeben habe, dass vermutlich um den 11. November eine Zustellung des Ersatzmautangebotes an den Zulassungsbesitzer erfolgt sei. Dort sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb es zum Ersatzmautangebot gekommen ist. Die Abbuchung der Maut hätte erfolgen müssen. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, dürfte die GO-Box nicht funktioniert haben. Eine Information der x sei im Gegensatz zu anderen Fällen nicht erfolgt. Anschließend sei die GO-Box ausgetauscht worden. Da der Zulassungsbesitzer die insgesamt 6 eingegangenen Ersatzmautangebote für nicht gerechtfertigt angesehen habe, weshalb über den Rechtsvertreter Kontakt mit der x aufgenommen worden sei. Dies habe bis in den Dezember zu einer wechselseitigen Korrespondenz geführt.

 

Zwei Schreiben der x vom 10. und 12. Dezember 2008 dieses Schriftverkehrs mit dem (Vertreter des) Zulassungsbesitzers legte der Bw vor und wurden zum Akt genommen.

 

Im Schreiben der x vom 10. Dezember 2008 heißt es u.a.: "Bezugnehmend auf den zwischenzeitlich umfangreichen Schriftverkehr in gegenständlicher Angelegenheit, zuletzt Ihr geschätztes Schreiben vom 02. Dezember 2008 teilen wir Ihnen mit, dass wir die in unseren Schreiben Nr. MSG-EM08.006165 vom 12. November 2008 und Nr. MSG-EM08.006462 vertretenen Ansichten vollinhaltlich aufrecht halten, weiters der Meinung sind, dass wir Ihrer Mandantschaft mit der Stornierung von zwei Aufforderungen auf dem Kulanzweg trotz der Tatsache, dass alle Fälle gerechtfertigt sind, sehr entgegen gekommen sind. Aus den bereits und den hier genannten Gründen lehnen wir Ihr Ansuchen um weitere Stornierungen von den offenen Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmauten auf dem Kulanzweg ab. Wie bereits in unseren obzitierten Schreiben betont, erfolgte die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmauten zu Recht, Ihrem Ersuchen um weitere Kulanz kann daher seitens der x x nicht entsprochen werden."

 

Im Schreiben der x vom 12. Dezember 2008 heißt es u.a.: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 04. Dezember 2008 teilen wir Ihnen mit, dass die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmauten gerechtfertigt ist. Erklärend halten wir fest, dass wir Ihre Mandantschaft in unseren Schreiben vom 4. Juni 2007 und vom 23. August 2007 aufgefordert haben, die GO-Box Nummer C040010001038663C8 zum Kennzeichen x innerhalb der dort angeführten Fristen an einer GO VERTRIEBSSTELLE kostenlos auszutauschen. Da seitens Ihrer Mandantschaft weder auf unsere erste, noch auf unsere zweite Aufforderung eine entsprechende Reaktion erfolgte, wurde die betreffende GO-Box gemäß Punkt 5.6.2 der Mautordnung Teil B gesperrt, was dem Kraftfahrzeuglenker beim Durchfahren der Mautabbuchungsstellen jeweils durch vier kurze Signal-Töne zur Kenntnis gebracht wurde."

 

Der (Vertreter des) Bw führte weiters aus, dass die x auf dem Kulanzwege auf zwei (andere Verwaltungsübertretungen betreffende) Ersatzmautforderungen verzichtet habe, wobei um Überweisung der ausständigen 4 Ersatzmautangebote ersucht worden sei. Diese Einigung sei vom Rechtsvertreter dem Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 mitgeteilt worden. Die Überweisung sei innerhalb der vierwöchigen Frist ab Einigung mit der x Ende Dezember erfolgt.

 

Das Schreiben des Rechtsvertreters an den Zulassungsbesitzer wurde zum Akt genommen.  

 

Der (Vertreter des) Bw vermeinte weiters, dass aus den dargelegten Gründen der angelastete Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei. Dass die Nichtfunktion der GO-Box in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei begründe sich damit, dass die Berufung von einem Mitarbeiter der Kanzlei verfasst worden sei, welcher nicht über den vollen Informationsstand verfügt habe.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

 

6. Die x teilte dem Oö. Verwaltungssenat per E-Mail vom 21. Jänner 2010 auf Anfrage mit, dass die gegenständliche GO-Box am 29. Oktober 2008 aufgrund zweier missachteter Tauschaufforderungen (wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer gem. Punkt 5.6.2 der Mautordnung) gesperrt worden und diese Tatsache dem Lenker durch vier kurze Signale der GO-Box bei Durchfahren der Mautabbuchungsstellen signalisiert worden sei.

 

Diese x-E-Mail wurde dem Bw mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb Frist zur Kenntnis gebracht.

Der (Vertreter des) Bw ersuchte daraufhin mittels Schreiben vom 1. Februar 2010 um Übermittlung einer Protokollabschrift von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. November 2008.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

7.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

Nach Punkt 5.6.2 der Mautordnung wird die GO-Box zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer automatisch zurückgerufen. Die GO-Box gibt in solchen Fällen als Zeichen beim Durchfahren einer Mautabbuchungsstelle ein Warnsignal ab (siehe Punkt 8.2.4.3.1).

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. nach erfolgter Sperre der GO-Box können mit dieser keine Mauttransaktionen durchgeführt werden. Der Kraftfahrzeuglenker erfüllt – sofern er nicht von der Möglichkeit zur Nachzahlung der Maut Gebrauch macht (siehe Punkt 7.1) – den Tatbestand der Mautprellerei.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum x Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

7.2. Zunächst ist dem Argument hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Ersatzmaut entgegen zu treten. Der diesbezüglichen Argumentation des Bw liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, dass bei Einlassung der x auf "Verhandlungen" über die Bezahlung der Ersatzmaut die Zahlungsfristen gem.    § 19 BStMG erst mit der Entscheidung der x zu laufen beginnen. Selbst wenn man sich dieser Argumentation anschlösse, wäre im gegenständlichen Fall zu beachten, dass eine definitive Antwort der x mit Schreiben vom 12. November 2008 (siehe das vom Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegte Schriftstück der ASFINAG vom 10. Dezember 2008) erfolgte. Durch dieses Schreiben wurde klargestellt, dass die Ersatzmaut in vier Fällen (u.a. auch im gegenständlichen Fall) nicht erlassen wird. Daher ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass in der "zweiten Phase" der Korrespondenz des Zulassungsbesitzers mit der x ab deren Schreiben vom 12. November 2008 keine Einlassung der ASFINAG mehr vorliegt. Der gegenteiligen Auffassung stünde auch entgegen, dass es nicht in der Hand des Zulassungsbesitzers liegen kann, durch wiederholtes Stellen von Anträgen bei der x den Beginn des Fristenlaufs überhaupt illusorisch zu machen.

 

Zusammenfassend ist daher fest zu halten, dass – selbst wenn man der Ansicht des Bw über den Beginn des vierwöchigen Fristenlaufs zur Bezahlung der Ersatzmaut näher treten würde – diese Zahlungsfrist jedenfalls am 10. Dezember 2008 geendet hätte. Eine Einzahlung der Ersatzmaut ist nachweislich jedoch erst am 30. Dezember 2008 erfolgt. Diese verspätete Einzahlung der Ersatzmaut ließ den Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG nicht zustande kommen. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass einerseits weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5 iVm § 19 Abs. 6 BStMG) und andererseits der Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, dass das Ersatzmautangebot den Zulassungsbesitzer "um den 7. November 2008" erreicht hat.

 

Zum Sachverhalt: Wenn der Vertreter des Bw vorbringt, dass die GO-Box aufgrund der Nichtabbuchung der Maut "nicht funktioniert haben dürfte", wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Bw einen möglichen technischen Defekt der GO-Box erst bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung releviert hat. Der Oö. Verwaltungssenat hat aufgrund dieses Vorbringens bei der x die Gründe für die Nichtabbuchung der Maut erfragt und die Information erhalten, dass ein technischer Defekt der GO-Box nicht vorgelegen sondern die Box aufgrund missachteter Austauschaufforderungen gesperrt und diese Tatsache dem Lenker durch die Piepssignale der GO-Box angezeigt worden ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, diese Auskunft der x in Zweifel zu ziehen, zumal auch der (Vertreter des) Bw diese x-Stellungnahme, nachdem sie ihm zur Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme zugeleitet worden war, nicht in Streit gezogen sondern lediglich eine Kopie des Tonbandprotokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung angefordert hat. Zudem sind pauschale und unsubstantielle Behauptungen und Vermutungen des Bw nicht dazu geeignet sind, die Funktionsfähigkeit der GO-Box in Frage zu ziehen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht somit fest, dass zur Tatzeit ein technischer Defekt der GO-Box nicht vorgelegen und die Sperre der GO-Box gem. Punkt 5.6.2 der Mautordnung dem Lenker durch vier Piepssignale zur Kenntnis gelangt ist.    

 

Somit ist dem Bw vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er die viermaligen Piepstöne der GO-Box, welche ihm gem. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung die Nichtabbuchung der Maut angezeigt haben, missachtet hat. Auch wenn der Bw über die Aufforderung der x an den Zulassungsbesitzer, wegen Vertragsablauf einen Tausch der GO-Box veranlassen zu sollen, keine Kenntnis gehabt haben sollte, sind die Lenkerpflichten bei Ertönen der vier akustischen Signale der GO-Box bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken eindeutig.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und keine GO-Box-Vertriebsstelle aufgesucht hat.

 

Der Ansicht des Bw, die Mautordnung sei nicht als Verordnung sondern als "privatrechtliche Vereinbarung" anzusehen, ist § 7 Abs. 4 BStMG entgegenzuhalten, wonach die x in der Mautordnung nähere Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst zu treffen hat. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich somit in einer für den Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen über u.a. die Verwendung einer GO-Box bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden könne, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut iSd § 20 BStMG zu verstehen ist. Die x wurde somit im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken ermächtigt. Insoweit wurde die x mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut und ist in diesem Umfange als sogenanntes "beliehenes Unternehmen" zu qualifizieren. Die von der x iSd Verordnungsermächtigung erlassene Mautordnung trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer mautpflichtiger Bundesstraßen unmittelbar verbindliche Regelungen und ist damit – insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der sie betreffenden gesetzlichen Regelungen – als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren (siehe zur vergleichbaren Rechtsprechung  u.a. VwGH 2001/06/0173 vom 18.6.2003).

 

Wenn der Bw – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmungen des BStMG und der Mautordnung hegen sollte, ist er auf den dafür vorgesehen Rechtsweg zu verweisen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer womöglich schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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