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VwSen-100418/2/Bi/Hm

Linz, 11.03.1992

VwSen - 100418/2/Bi/Hm Linz, am 11. März 1992 DVR.0690392 E F, R; Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des EGVG - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des E F vom 28. Jänner 1992 gegen das Ausmaß der in den Punkten 2. bis 22. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. Dezember 1991, VerkR96/1308/1991/Gz, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Strafen in den Punkten 2. bis 22. auf 2.) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) 3.) 800 S (" 36 Stunden) 4.) 800 S (" 36 " ) 5.) 1.300 S (" 60 " ) 6.) 1.300 S (" 60 " ) 7.) 200 S (" 18 " ) 8.) 800 S (" 36 " ) 9.) 200 S (" 18 " ) 10.) 4.000 S (" 4 Tage) 11.) 200 S (" 18 Stunden) 12.) 800 S (" 36 " ) 13.) 200 S (" 18 " ) 14.) 800 S (" 36 " ) 15.) 800 S (" 36 " ) 16.) 1.300 S (" 60 " ) 17.) 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) 18.) 200 S (" 18 " ) 19.) 200 S (" 18 " ) 20.) 800 S (" 36 " ) 21.) 1.300 S (" 60 " ) 22.) 800 S (" 36 " ) herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigt sich daher auf 2.) 500 S 3.) 80 S 4.) 80 S 5.) 130 S 6.) 130 S 7.) 20 S 8.) 80 S 9.) 20 S 10.) 400 S 11.) 20 S 12.) 80 S 13.) 20 S 14.) 80 S 15.) 80 S 16.) 130 S 17.) 20 S 18.) 20 S 19.) 20 S 20.) 80 S 21.) 130 S 22.) 80 S und entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. den §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgünde:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1991, VerkR96/1308/1991/Gz, über Herrn E F, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2.) § 64 KFG 1967, 3.), 5.), 8.), 10.), 14.), 16.) und 20.) je § 20 Abs.2 StVO 1960, 4.) § 19 Abs.4 StVO 1960, 6.) und 21.) je § 26 Abs.5 StVO 1960, 7.), 9.), 11.), 13.), 17.), 18.) und 19.) je § 11 Abs.2 StVO 1960, 12.) § 52a Z.10a StVO 1960, 15.) § 20 Abs.1 StVO und 22.) Art.IX Abs.1 Z.2 EGVG, gemäß 2.) § 134 Abs.1 KFG, 3.) bis 21.) § 99 Abs.3 lit.a StVO und 22.) Art.IX Abs.1 EGVG, Geldstrafen von 2.) 10.000 S 3.) 1.000 S 4.) 1.000 S 5.) 1.500 S 6.) 1.500 S 7.) 500 S 8.) 1.000 S 9.) 500 S 10.) 4.500 S 11.) 500 S 12.) 1.000 S 13.) 500 S 14.) 1.000 S 15.) 1.000 S 16.) 1.500 S 17.) 500 S 18.) 500 S 19.) 500 S 20.) 1.000 S 21.) 1.500 S 22.) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2.) 10 Tagen, 3.), 4.), 8.), 12.), 14.), 15.), 20.) und 22.) 48 Stunden, 5.), 6.), 16.) und 21.) 72 Stunden, 7.), 9.), 11.), 13.), 17.), 18.), 19.) 24 Stunden und 10.) fünf Tagen verhängt, weil er am 21. Dezember 1990 gegen 3.50 Uhr den PKW auf der W Landesstraße in R in Richtung B und in weiterer Folge wieder nach R zurückgelenkt hat und 2.) bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe B war, da ihm diese mit Bescheid von 6. März 1989 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf die Dauer von 30 Monaten entzogen worden war. Weiters hat er bei dieser ca. 20-minütigen Fahrt folgende Übertretungen gesetzt: 3.) Im Ortsgebiet von R auf der W Landesstraße 501 bei Strkm. 1,2 hat er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 4.) ist er in die Osternbergerkreuzung eingefahren, ohne bei dem dort befindlichen Vorschriftszeichen "Halt" anzuhalten, 5.) ist er in weiterer Folge auf der F in Braunau am Inn Richtung stadteinwärts gefahren und hat die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 6.) hat er auf der F den Anhalteversuch des mit Blaulicht und Folgetonhorn folgenden Funkstreifenwagens mißtachtet, 7.) ist er von der F in die A eingebogen, ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, 8.) hat er in A ebenfalls die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 9.) in weiterer Folge ist er nach rechts in die S Straße eingebogen, ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, 10.) ist er auf der S Straße Richtung stadtauswärts gefahren und hat erneut die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 11.) ist er in die Innviertler Bundesstraße 309 eingebogen, ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigeten Vorgang einstellen konnten, 12.) im Kreuzungsbereich der "Okreuzung" hat er die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, 13.) anschließend ist er nach links in die W Landesstraße eingebogen, ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, 14.) hat er vom Ortsbeginn R bis zur Kreuzung mit der Scheuhubstraße auf der W Landesstraße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 15.) hat er auf der Scheuhubstraße die Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h nicht den entsprechenden Straßenverhältnissen angepaßt, da es sich um eine enge Straße handelt, und diese schneebedeckt war, 16.) ist er auf der W Landesstraße wieder Richtung Ranshofen gefahren und hat von Höhe des Gasthauses "K" in B bis R Ortsmitte die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 17.) von dort ist er nach rechts in die O H eingebogen, ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, 18.) ist er von der G wieder nach links in die W Landesstraße eingebogen, ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, 19.) ist er von der W Landesstraße wieder nach rechts in die S eingebogen ohne die Fahrtrichtungsänderung so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, 20.) ist er auf der S in Richtung I gefahren und hat erneut die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, 21.) hat er am Ende der S dem Dienstkraftwagen, welcher mit Blaulicht und Folgetonhorn nachfuhr, beim Überholen keinen Platz gemacht und hat versucht, ihn von der Fahrbahn zu drängen, 22.) hat er sich neben dem Haus U ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht, während sich diese in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befanden, ungestüm benommen, indem er wild gestikulierte und schließlich die Beamten bedrohte: "Schleicht's Euch oder ich hau Euch die Goschen voll". Außerdem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 3.200 S verpflichtet.

2. Gegen das Ausmaß der in den Punkten 2. bis 22. des Straferkenntnisses verhängten Strafen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber bringt im einzelnen vor, er sei zur Zeit arbeitslos, und es sei ihm unmöglich, die ausgesprochene Strafe zu bezahlen. Er gebe die Übertretungen zu, und sei auch zahlungswillig, bitte jedoch die Strafe herabzusetzen. 4.) Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die im § 19 VStG genannten Kriterien. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat sind im ordentlichen Ermittlungsverfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. In der die Strafbemessung betreffende Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, daß die Strafhöhe den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspreche und bei dem angeführten Strafrahmen auch dem Unrechtsgehalt der Taten angepaßt sei. Pauschal wurde als erschwerend bewertet, daß bereits einschlägige Verwaltungsvorstrafen vorliegen.

4.3. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, daß die Vormerkung nach dem EGVG aus dem Jahr 1986 bereits getilgt ist, und ansonsten zwar Vormerkungen nach StVO und KFG vorliegen, die im Bezug auf die in Rede stehenden Übertretungen mit einer Ausnahme nicht als erschwerend anzusehen sind. Der Berufungswerber hat im Jahr 1990 gegen ein ihm von der Erstbehörde aufgelegtes Verbot des Lenkens von Motorfahrräder verstoßen, was als erschwerend im Hinblick auf die Übertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 anzusehen ist. Festzuhalten ist, daß es sich dabei um die gravierendste Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz überhaupt handelt, sodaß die Verhängung einer relativ hohen Geldstrafe angebracht war. Ebenso gravierend ist die im Punkt 10. vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um insgesamt 70 km/h (!).

Die Herabsetzung der Strafen war vor allem im Hinblick auf die von der Erstbehörde irrtümlich als einschlägig gewerteten Vormerkungen und die Einkommenssituation des Berufungswerbers (Arbeitslosenunterstützung, Kreditschulden und Sorgepflichten für ein Kind) gerechtfertigt. Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, wobei auch general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen maßgebend waren. Es steht dem Berufungswerber jedoch frei, bei der Erstbehörde um die Möglichkeit, die Strafe in Raten zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weitere Bescheid unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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