Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222348/8/Kl/Pe

Linz, 10.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.11.2009, Ge-638/08, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.12.2009, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1, 4 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Fakten 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch

-          anstelle von „x“ „x“ zu zitieren ist,

-          bei jedem Faktum nach der Wortfolge „Bestimmungen der Gewerbeordnung“ folgende Wortfolge einzufügen ist: „, nämlich die Nichteinhaltung des genannten Auflagepunktes,“,

-          die Gewerbeordnung in der verletzten Rechtsvorschrift mit „Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF“ zu zitieren ist und

-          die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: „§ 367 Einleitung leg.cit“.

 

II. Hinsichtlich der Fakten 1, 4 und 9 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich der Fakten 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 10 hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 140 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafen (zu Fakten 2, 3, 5 bis 8 und 10), zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9.11.2009, Ge-638/08, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) Geldstrafen in zehn Fällen von je 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem jeweiligen Auflagenpunkt des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001, GeBa-7/1997 Bu/Ve, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber der Firma „x“ in x, zu vertreten hat, dass in der Betriebsanlage oa. Firma (Handelsbetrieb/Baumarkt) in x zumindest am 14.5.2008

1.           die Ausbildung bzw. Ausführung der Brandabschnitte nicht entsprechend den Darstellungen und Angaben der Einreichunterlagen erfolgt war. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)2. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Die Ausbildung bzw. Ausführung der Brandabschnitte hat entsprechend den Darstellungen und Angaben der Einreichunterlagen zu erfolgen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

2.           die Leitungsdurchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)3. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Sämtliche Leitungsführungen im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen sind brandbeständig abzuschotten bzw. zu verschließen. Insbesondere wird hier auf die noch unverschlossenen Installationsöffnungen im Bereich die Triebswerkraumes und des Raumes der Notstromversorgung im Kellergeschoß hingewiesen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

3.           im Bürobereich sowie in den Verkaufsräumen im Erdgeschoß und Obergeschoß die zusätzlichen Lüftungsflügel nicht eingebaut waren. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)4. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Im Büro des Verwaltungsbereiches sowie in den (Schau)Fensterflächen der Verkaufsräume im EG. und 1. OG. sind bis Ende des Jahres 2001 zusätzliche Lüftungsflügel für die natürliche Be- und Entlüftung einzubauen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

4.           der Brandschutzbeauftragte sowie sein Stellvertreter die Grundkurse für die Betreuung von Brandmeldeanlagen nicht absolviert hatten. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)6. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Der Brandschutzbeauftragte oder ein anderer Mitarbeiter hat den Grundkurs für die Betreuung von Brandmeldeanlagen zu absolvieren.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

5.           die Brandmeldeanlage bis dato keiner Revision gemäß TRVB unterzogen wurde. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)8. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Die automatische Brandmeldeanlage (Vollschutz) ist alle zwei Jahre einer Revision durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt zu unterziehen. Die nächste Revision ist daher Ende 2001 durchzuführen“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

6.           sämtliche Handfeuerlöscher nicht in einem Turnus von zwei Jahren überprüft wurden. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)11. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Die in der Betriebsanlage vorhandenen bzw. aufgestellten Handfeuerlöschgeräte sind unverzüglich und danach in einem zweijährigen Turnus auf ihrer Funktionsfähigkeit hin prüfen zu lassen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

7.           die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen keine Revision gemäß TRVB unterzogen wurden. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)12. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Im Zuge der nächsten Revision der Brandmeldeanlage ist die RWA-Anlage im Bereich der Glaspyramide einer Abnahmeprüfung unterziehen zu lassen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

8.           nicht bei allen Brandschutztüren Drückgarnituren, Schließzylinder oder Blindzylinder vorhanden waren. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)13. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Sämtliche im Objekt vorhandenen Brandschutztüren sind selbstzufallend einzustellen. Soweit Drückgarnituren, Schließzylinder oder Blindzylinder fehlen sind diese unverzüglich nachzurösten.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

9.           der Schleusenraum inklusive der Fluchtmöglichkeit ins Freie für den Heizraum im Kellergeschoß nicht ausgeführt wurde. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)16. des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in welchem vorgeschrieben wurde: „Der geplante und notwendige neue Schleusenraum mit Fluchtmöglichkeit direkt ins Freie ist bis Ende des Jahres 2001 herzustellen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

10.      der für den Rückhalt von kontaminierten Löschwasser erforderliche Absperrschieber im letzten Kontrollschacht vor dem öffentlichen Kanal nicht eingebaut wurde. Dies stellt eine Übertretung des Punktes A)17. Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 (Zl.: GeBa-7/1997 Bu/Ve) - in weichem vorgeschrieben wurde: „Für den Rückhalt von kontaminiertem Löschwasser ist im letzten Kontrollschacht im Bereich der Betriebszufahrt vor Anschluss an den öffentlichen Kanal ein von oben zu betätigender Absperrschieber einzubauen.“ - dar. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und diese damit begründet, dass sämtliche im Straferkenntnis angeführten Auflagen des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001 nachweislich erfüllt wären bzw. erfüllt worden seien. Dies sei auch dem Organ der Fachabteilung für Gewerbe und Anlagenrecht, Herrn x u.a. anlässlich der feuerpolizeilichen Nachbeschau mitgeteilt worden.

 

3. Der Magistrat der Stadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung am 22.12.2009, zu welcher der Bw geladen wurde und erschienen ist. Die weiters geladene Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge x vom Magistrat der Stadt Steyr geladen und einvernommen.

 

4.1. Gemäß Firmenbuchauszug ist der Bw Inhaber der Firma x, Einzelunternehmer, am Standort x und Inhaber der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) beschränkt auf den Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II mit der Auflage, dass Feuerwerkskörper nicht im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden dürfen und der Verkauf durch geschultes Personal erfolgen muss. Standort der Gewerbeberechtigung ist x.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27.2.2001, GeBA-7/1997 Bu/Ve, wurde der Firma x nach den geprüften Plänen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage in der x in x, unter Vorschreibung folgender Auflagen betreffend Gewerbebautechnik und Brandschutz erteilt:

„....

2.    Die Ausbildung bzw. Ausführung der Brandabschnitte hat entsprechend den Darstellungen und Angaben der Einreichunterlagen zu erfolgen.

3.    Sämtliche Leitungsführungen im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen sind brandbeständig abzuschotten bzw. zu verschließen. Insbesondere wird hier auf die noch unverschlossenen Installationsöffnungen im Bereich des Triebwerksraumes und des Raumes der Notstromversorgung im Kellergeschoss hingewiesen.

4.    Im Büro des Verwaltungsbereiches sowie in den (Schau-) Fensterflächen der Verkaufsräume im EG. und 1. OG. sind bis Ende des Jahres 2001 zusätzliche Lüftungsflügel für die natürliche Be- und Entlüftung einzubauen.

....

6.    Der Brandschutzbeauftragte oder ein anderer Mitarbeiter hat den Grundkurs für die Betreuung von Brandmeldeanlagen zu absolvieren.

....

8.    Die automatische Brandmeldeanlage (Vollschutz) ist alle zwei Jahre einer Revision durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt zu unterziehen. Die nächste Revision ist daher Ende 2001 durchzuführen.

....

11.  Die in der Betriebsanlage vorhandenen bzw. aufgestellten Handfeuerlöschgeräte sind unverzüglich und danach in einem zweijährigen Turnus auf ihre Funktionsfähigkeit hin prüfen zu lassen.

12.  Im Zuge der nächsten Revision der Brandmeldeanlage ist die RWA-Anlage im Bereich der Glaspyramide einer Abnahmeprüfung unterziehen zu lassen.

13.  Sämtliche im Objekt vorhandenen Brandschutztüren sind selbstzufallend einzustellen. Soweit Drückgarnituren, Schließzylinder oder Blindzylinder fehlen sind diese unverzüglich nachzurüsten.

....

16.  Der geplante und notwendige neue Schleusenraum mit Fluchtmöglichkeit direkt ins Freie ist bis Ende des Jahres 2001 herzustellen. Die Wand und Türkonstruktionen dieses Schleusenraumes müssen brandbeständig ausgeführt werden (T 90, F 90). Die derzeitige Zugangsöffnung zum Heizraum ist brandbeständig zu verschließen. Die Handfeuerlöschgeräte (mind. 12 kg Füllgewicht, Brandklassen ABC) für den Heizraum sind beim Zugang zur Schleuse zum Heizraum anzuordnen.

17.  Für den Rückhalt von kontaminiertem Löschwasser ist im letzten Kontrollschacht im Bereich der Betriebszufahrt vor Anschluss an den öffentlichen Kanal ein von oben zu betätigender Absperrschieber einzubauen.

....“

 

Im Zuge einer feuerpolizeilichen und gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage in x, am 14.5.2008 durch ein Organ der Gewerbebehörde, Herrn x, wurde festgestellt, dass bei gewissen Brandabschnittsbildungen Öffnungen für Kabelleitungen und Rohrleitungen durch Brandmauern vorhanden waren und diese Öffnungen nicht ordnungsgemäß verputzt waren. Bei größeren Brandsabschnittsbildungen waren auch Brandschutzpolster vorhanden, wofür diese Polster lediglich als Provisorium über einen kürzeren Zeitraum verwendet werden dürfen, nicht für einen längeren Zeitraum. Es müssten ordnungsgemäß geprüfte Brandschutzabschottungen ausgeführt sein. Es ist daher Auflagenpunkt A3 des Bescheides vom 27.2.2001 nicht erfüllt. Im Bürobereich sowie in den Verkaufsräumen im Erdgeschoß und Obergeschoß wurden zusätzliche Lüftungsflügel nicht eingebaut. Diese waren für die Querdurchlüftung vorgeschrieben. Es war daher Auflagenpunkt A4 des Bescheides nicht erfüllt. Weiters wurde bei der Kontrolle trotz Ankündigung der Kontrolle keine Unterlage vorgewiesen, dass gemäß Auflagenpunkt A6 des Bescheides der Brandschutzbeauftragte oder ein anderer Mitarbeiter den Grundkurs für die Betreuung von Brandmeldeanlagen absolviert hat. Es war daher keine Möglichkeit die Erfüllung zu kontrollieren. Bezüglich der vorgeschriebenen Revision bzw. wiederkehrenden Überprüfung der Brandmeldeanlage und sämtlicher Handfeuerlöscher gemäß Auflagepunkt A8 und Auflagepunkt A11 des Bescheides waren bis zum Kontrollzeitpunkt keine Revisionen vorgenommen.

Gleiches galt für die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gemäß Auflagenpunkt A12. Es wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass nicht bei allen Brandschutztüren Drückgarnituren, Schließzylinder oder Blindzylinder vorhanden waren und daher gegen Auflagenpunkt A13 verstoßen wurde. Auch war der Schleusenraum inkl. Fluchtmöglichkeit ins Freie für den Heizraum im Kellergeschoß gemäß Auflagenpunkt A16 nicht ausgeführt. Diese Räumlichkeiten wurden entgegen dem Genehmigungsbescheid ausgeführt und ist daher eine Umsetzung durch Schaffung eines Schleusenraumes nicht mehr möglich. Eine Umsetzung wäre nur im Zuge einer Abänderung der Heizanlage durch Setzen von erforderlichen baulichen Maßnahmen möglich. Es handelt sich bei diesen Räumlichkeiten um Altbestand, wobei der Altbestand im Genehmigungsbescheid nicht erfasst ist. Der Heizraum ist anders als in den Einreichplänen dargestellt, weshalb der Auflagenpunkt hinsichtlich der Schleuse nicht erfüllbar ist. Ein Absperrschieber im letzten Kontrollschacht vor dem öffentlichen Kanal, der für die Rückhaltung von kontaminiertem Löschwasser erforderlich ist, war nicht vorhanden bzw. konnte bei der Kontrolle nicht aufgefunden werden. Es wurde daher der Anordnung gemäß Auflagenpunkt A17 nicht nachgekommen.

 

Diese Mängel wurden auch mit Schreiben vom 20.5.2008, GeBA-7/97, bekannt gegeben und die Erfüllung der angeforderten Auflagen unverzüglich angeordnet und weiters angeordnet, die Erfüllung der Auflagen der Behörde schriftlich mitzuteilen.

 

Am 8.10.2008 hat durch das Organ der Gewerbebehörde eine Nachbeschau stattgefunden und wurde dabei festgestellt, dass die Auflagenpunkte A2 und A3 noch nicht zur Gänze behoben wurden, weil die ordnungemäße Ausführung der Kabelabschottung nicht erfolgte und dadurch die entsprechende Ausführung der Brandabschnitte nicht erfolgt ist. Die Lüftungsflügel gemäß Auflagenpunkt A4 waren nicht ausgeführt, allerdings war eine Luftwechsleranlage eingebaut und damit eine Querdurchlüftung der betreffenden Räumen sichergestellt. Ein Nachweis über den Besuch des Grundkurses für die Betreuung von Brandmeldeanlagen wurde vorgewiesen und ist daraus zu entnehmen, dass die Kurse bereits zum Kontrollzeitpunkt am 14.5.2008 absolviert waren. Eine Revision gemäß TRVB der Brandmeldeanlage sowie der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist am 2.10.2008 erfolgt und wurde bei der Nachkontrolle nachgewiesen. Auch wiesen die Handfeuerlöscher Prüfplaketten auf und zwar mit Datum 29.5.2008.  Die Mängel an den Schließzylindern und Schlössern waren behoben. Ein Absperrschieber gemäß Auflagenpunkt A17 konnte auch bei der Nachbeschau im Oktober 2008 nicht vorgefunden werden.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussage des einvernommenen Zeugen, welcher glaubwürdig erschien und daher keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bestehen. Weiters decken sich diese Angaben mit dem Akteninhalt sowie auch mit den Ausführungen des Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung. Es konnte daher dieser Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur dargelegt, dass das Wesen von Auflagen iSd Straftatbestandes des § 367 Z25 GewO 1994 darin besteht, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmung in Kauf nimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren  Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Falle der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (VwGH 5.9.2001, 99/04/0123, und 21.2.2002, 2001/07/0106).

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher erwiesen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt 14.5.2008 die Auflagenpunkte A3, A4, A8, A11, A12, A13 und A17 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 27.2.2001, GeBA-7/1997 Bu/Ve, nicht erfüllt hat, indem die geforderten Aufträge nicht erfüllt wurden. Es ist daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 hinsichtlich Faktum 2, 3, 5 ,6, 7, 8 und 10 des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt. Der Bw ist Gewerbeinhaber des Einzelunternehmens „x“ und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Hinsichtlich des Faktums 1, nämlich Nichterfüllung des Auflagenpunktes A2 des Anlagengenehmigungsbescheides ist jedoch auszuführen, dass sowohl das Kontrollorgan anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme als auch der Bw selbst ausführt, dass diese Auflage in dem Sinn nicht erfüllt worden sei, als iSd Auflagepunktes A3 des Anlagengenehmigungsbescheides die geforderte Abschottung nicht erfüllt wurde. Es wurde daher mit der Tathandlung – wie oben ausgeführt – die Nichterfüllung des Auflagenpunktes A3  vollendet, nicht jedoch die Nichterfüllung des Auflagenpunktes A2. Vielmehr ist darunter eine Doppelbestrafung zu sehen, zumal das selbe Tatverhalten zum Vorwurf gemacht wurde. Es ist daher dieser Punkt im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses mitenthalten und verkonsumiert.

Hinsichtlich Faktum 4 des angefochtenen Straferkenntnisses (Nichterfüllung des Auflagenpunktes A6) hat das Beweisverfahren gezeigt, dass die geforderten Grundkurse für die Betreuung von Brandmeldeanlagen hinsichtlich Brandschutzbeauftragten und seines Stellvertreters zum Tatzeitpunkt besucht waren und Nachweise bestanden. Es war daher der Tatvorwurf, dass diese die Grundkurse nicht absolviert hätten, unberechtigt. Davon ist unbenommen, dass die Nachweise anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt wurden. Dies wurde jedoch nicht zum Tatvorwurf gemacht bzw. ist nicht strafbar. Es hat daher der Bw diese Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Weil zum Einen Konsumation vorliegt und zum Anderen eine Tatbegehung nicht vorliegt, war das Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 und 4 aufzuheben, weil der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

Hinsichtlich Faktum 9 (Auflagenpunkt A16) hat sowohl die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgans als auch die Darlegung durch den Bw ergeben, dass es sich um einen Altbestand handelte und die auflagengemäße Ausführung des Schleusenraumes samt Fluchtmöglichkeit unter den gegebenen Umständen unmöglich ist. Nach der herrschenden Lehre kann aber nur eine solche Auflage gemacht werden und die Nichteinhaltung einer Auflage nur dann unter Strafe gestellt werden, wenn die Erfüllung der Auflage tatsächlich möglich ist. Da einwandfrei erwiesen ist, dass die Ausführung laut Auflagenpunkt A16 des Genehmigungsbescheides in der derzeitigen baulichen Situation nicht möglich ist, war keine Strafbarkeit gegeben und musste ebenfalls das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt werden.

 

Dass hingegen bei einer weiteren Besichtigung am 8.10.2008 die Auflagenpunkte A4, A6, A8, A11, A12 und A13 erfüllt waren, ändert nichts daran, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt Nichterfüllung gegeben war  und rechtfertigt daher nicht im Nachhinein das gesetzwidrige Verhalten. Es wird daher nicht die Strafbarkeit der Nichterfüllung am 14.5.2008 aufgehoben. Vielmehr hätte schon zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt der gesetzmäßige Zustand hergestellt sein sollen. Auch ist zu bemängeln, dass die Revisionen bzw. Überprüfungen von Brandmeldeanlage, Handfeuerlöscher und Rauch- und Wärmeabzugsanlage ab Erlassung des Genehmigungsbescheides bzw. Herstellung der Betriebsanlage schon laufend alle zwei Jahre hätte durchgeführt werden müssen. Es war daher zu berücksichtigen, dass zwischen dem Jahr 2001 bis zur Überprüfung im Mai bzw. Oktober 2008 ein langer Zeitraum verstrichen ist. Es hätten daher in diesem Zeitraum schon mehrmals Überprüfungen stattfinden müssen.

 

5.3. Es liegt aber auch Verschulden des Bw vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Ein solches Vorbringen zur Entlastung hat der Bw aber nicht gemacht. Es ist dem Vorbringen des Bw nicht zu entnehmen, ob er und welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die nachträgliche Erfüllung von einzelnen Auflagenpunkten kann hingegen keine Entlastung bringen, weil schon mit Rechtskraft des Bescheides die entsprechenden Maßnahmen hätten getroffen werden müssen. Es ist daher auch von schuldhaftem Verhalten des Bw, nämlich von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat als strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet. Weitere Milderungsgründe waren nicht vorhanden. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem Nettoeinkommen von monatlich 3.500 Euro und keinen Sorgepflichten geschätzt.

Auch im Berufungsverfahren kamen keine anderen oder weiteren Strafbemessungsgründe hervor. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr liegt die verhängte Geldstrafe je Verwaltungsübertretung im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und kann daher nicht als überhöht gewertet werden. Auch war zur berücksichtigen, dass seit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides bereits viele Jahre verstrichen sind und die Auflagen bis zum Kontroll- bzw. Überprüfungstag nicht erfüllt wurden. Auch war zu berücksichtigen, dass anlässlich einer Nachkontrolle am 8.10.2008 einige Auflagenpunkte noch immer nicht erfüllt waren. Es war daher die verhängte Geldstrafe jedenfalls angemessen und erforderlich, um den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Es war daher die jeweils verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 1, 4 und 9 des angefochtenen Straferkenntnisses Erfolg hatte, entfallen hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge erster und zweiter Instanz. Hinsichtlich der übrigen Straftatbestände war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 140 Euro, aufzuerlegen.

 

7. Die Spruchberichtigung war insofern erforderlich, um den vorgeworfenen Tatbestand klarzustellen. In der Ergänzung der verba legalia ist aber keine Verschlechterung des Bw eingetreten. Auch war die Richtigstellung des Unternehmenssitzes aus dem Akt ersichtlich und bekannt und daher in den Bescheidspruch aufzunehmen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Auflagen, Erfüllung, Unmöglichkeit

 

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