Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300929/2/Gf/Mu

Linz, 10.02.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 18. Jänner 2010, GZ 2-S-10400/09/SM, wegen einer Übertretung des Oö. Polizei­strafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 8 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 18. Jänner 2010, GZ 2-S-10400/09/SM, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 20. Mai 2009 von 21.30 Uhr bis 23.40 Uhr in seiner Wohnung das Fernsehgerät so laut eingeschaltet gehabt habe, dass dies in der daneben liegenden Wohnung und am Gang des Wohnhauses habe wahrgenommen werden können. Durch diese ungebührliche Erregung störenden Lärmes habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2007 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Zeugen sowie der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien 6 einschlägige Vormerkungen als erschwerend zuwerten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. Jänner 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Februar 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er auf eine entsprechende Aufforderung hin sein Gerät ohnehin umgehend leiser gestellt habe und die Lärmbelästigung nur davon hergerührt habe, dass die Fernbedienung irrtümlich zu laut aufgedreht gewesen sei.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Wels zu GZ 2-S-10400/09/SM; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Nach § 3 Abs. 2 OöPolStG sind unter "störendem Lärm" alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen; störender Lärm ist dann als "ungebührlicherweise erregt" anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (§ 3 Abs. 3 OöPolStG); soweit dadurch in diesem Sinne ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten als eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 1 OöPolStG anzusehen (§ 3 Abs. 4 Z. 3 OöPolStG).

Daraus folgt mit Blick auf den vorliegenden Fall insgesamt, dass die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten schon ex lege eine Verwaltungsübertretung bildet, wenn diese in einer Lautstärke erfolgt, die für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tritt und gleichzeitig jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

3.2. Im gegenständlichen Fall haben drei Zeugen unabhängig voneinander unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass die aus der Wohnung des Beschwerdeführers stammenden Fernsehgeräusche in der Wohnung des einen Zeugen – d.i. der Nachbar des Rechtsmittelwerbers – bzw. auf dem Hausflur wahrgenommen werden konnten. Dem ist der Beschwerdeführer der Sache nach auch gar nicht entgegengetreten; er hat vielmehr von Anfang an nur eingewendet, dass er irrtümlich zu laut aufgedreht gehabt und über eine entsprechende Aufforderung ohnehin sofort leiser gestellt habe.

Davon ausgehend ist dem Rechtsmittelwerber jedoch entgegen zu halten, dass im Interesse eines gedeihlichen Miteinander von jedem Wohnungsinhaber eines Mehrparteienhauses verlangt werden muss, dass sämtliche in der Wohnung jeweils durchgeführten Aktivitäten – völlig unabhängig von der jeweiligen Tageszeit – grundsätzlich jeweils nur in einer solchen Lautstärke ausgeübt werden dürfen, dass diese außerhalb der Wohnung nicht wahrgenommen werden können (Zimmerlautstärke); andernfalls lässt der Wohnungsinhaber nämlich schon von vornherein jene Rücksichtnahme vermissen, die die Umwelt – konkret: die anderen Hausparteien – von ihm verlangen können.

Da hier die Zimmerlautstärke offensichtlich überschritten war und andererseits eine berücksichtigungswürdige (rechtfertigende) Ausnahmesituation – wie z.B. dringende Reparaturarbeiten, technischer Gerätedefekt, etc. – nicht vorlag (diesbezüglich ergeben sich weder aus dem erstbehördlichen Akt entsprechende Hinweise noch wurde seitens des Beschwerdeführers Derartiges vorgebracht), hat er sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 OöPolStG gehandelt.      

3.3. Auch sein Einwand, dass er über eine entsprechende Aufforderung hin ohnedies sofort leiser gestellt habe, vermag ihn für den davor liegenden Zeitraum (insgesamt mehr als 2 Stunden !) jedenfalls nicht zu entschuldigen.

Indem er so über einen lange andauernden Zeitraum die Lärmbeeinträchtigung offenbar selbst nicht wahrgenommen bzw. deren Hintanhaltung nicht effektiv veranlasst hat, obwohl ihm dies fraglos zuzumuten gewesen wäre, hat er somit fahrlässig und damit auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Im Zuge der Strafbemessung ist jedoch die im Verhältnis zur Unkompliziertheit des gegenständlichen Falles mittlerweile überlange Verfahrensdauer (insgesamt ein 3/4 Jahr) zwingend als mildernd zu berücksichtigen.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 80 Euro festzusetzen.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 8 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-300929/2/Gf/Mu vom 10. Februar 2010

Wie VwSen-300928/2/Gf/Mu vom 10.2.2010

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum