Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522442/2/Fra/Bb/Ka

Linz, 11.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, vom 26. November 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, vom 9. November 2009, GZ VerkR21-902-2009/LL/KP, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 -  FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 9. November 2009, GZ VerkR21-902-2009/LL/KP, Herrn x  (den Berufungswerber) aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die gesetzlichen Grundlagen für diesen Bescheid bilden die Bestimmungen der §§ 8 und 24 Abs.4 FSG.

 

2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 12. November 2009 - hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 26. November 2009 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme (Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ VerkR21-902-2009/LL/KP). Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt                   (§ 67d Abs.1ff AVG).

 

4. Über die rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nun Folgendes erwogen:

 

Der Aufforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. November 2009, GZ VerkR21-902-2009/LL/KP, stützt sich auf eine Sachverhaltsmitteilung der Polizeiinspektion Traun vom 27. Oktober 2009,       GZ E1/27538/2009-May. Laut diesem Bericht sei der Berufungswerber am 27. Oktober 2009 äußerst aggressiv und zusehends verwirrt gewesen, weshalb seine Gattin den Hausarzt x aus x herbeigerufen habe. Im Zuge der Untersuchung durch den Arzt habe der Berufungswerber äußerst aggressiv reagiert, es sei zu verbalen Beschimpfungen gegenüber dem Hausarzt und der Gattin gekommen und der Berufungswerber habe den Arzt teilweise nicht mehr erkannt. Aufgrund des allgemein schlechten Zustandes des Berufungswerbers veranlasste x  die Einweisung in das AKH Linz.

 

§ 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt im Erkenntnis vom 17. Juni 2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur).

 

Der Berufungswerber ist Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F. Seit geraumer Zeit leidet er offenbar an Altersdemenz. Am 27. Oktober 2009 verhielt er sich gegenüber seiner Gattin und seinem Hausarzt äußerst aggressiv und beschimpfte diese. Er war überdies zusehends verwirrt und erkannte teilweise seinen Hausarzt nicht wieder. In seinem Rechtsmittel bestritt der Berufungswerber zwar, dass es zu Bedrohungen gegenüber dem Arzt und seiner Frau gekommen sei und, dass es auch unrichtig sei, dass er den Hausarzt nicht erkannt habe, jedoch hat er selbst eingeräumt, dass er seit einiger Zeit gelegentlich an körperlichen Problemen, insbesondere in den Gelenken an den Beinen leide; so auch am Vorfallstag. Aufgrund dieser gelegentlichen Schmerzen verlasse er selten das Haus und fahre auch nur äußerst selten mit dem Auto.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats reichen diese Umstände aus, begründete Zweifel im Sinne des § 24 Abs.4  FSG zu rechtfertigen. Auf Grund der Darstellung im polizeilichen Bericht und dem Vorbringen des Berufungswerbers bestehen Bedenken, ob beim Berufungswerber die – uneingeschränkte - gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F und zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen noch gegeben ist und er geeignet ist, derartige Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich zu lenken. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung. Insbesondere der geäußerte Verdacht auf Demenz, bei der es erfahrungsgemäß zu einer fortschreitenden Einschränkung und zum kontinuierlichen Abbau der geistigen Leistungsfähigkeit, vor allem von Gedächtnisleistung und Denkvermögen, kommt, bildet eine ausreichende Grundlage dafür, (begründete) Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken der angeführten  Kraftfahrzeuge zu hegen.

 

Auch wenn der Berufungswerber behauptet, nur mehr äußerst selten mit seinem Pkw fahre und er das Lenken überhaupt unterlasse, wenn er sich nicht wohlfühle, war die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dennoch, nicht zuletzt auf Grund des Interesses der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr, berechtigt und auch verpflichtet, ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers einzuleiten, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen war.

 

Dem Berufungswerber wurde allerdings eine neuerliche angemessene Frist zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung eingeräumt.

 

Er war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr.  F R A G N E R

 

 

 

 

 

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