Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164764/2/Ki/Jo

Linz, 09.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 27. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Jänner 2010, VerkR96-3006-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird – ohne Einstellung des Verfahrens – behoben.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 27 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 4. Jänner 2010, VerkR96-3006-2009, dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges (Kennzeichen X, PKW, Mercedes E 220 CDI, silber) nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges sei am 06.03.2009 von X nach X verlegt worden. Er habe es zumindest bis zum 19.08.2009 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen habe, durch die die behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Als Tatort wurde "Gemeinde Grein, Am Hofberg 4" bzw. als Tatzeit "19.08.2009, 10:09 Uhr" festgestellt. Er habe dadurch § 42 Abs.1 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 28. Jänner 2010 Berufung erhoben. Er bestreitet den Tatvorwurf und beantragt die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. Februar 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Grein vom 24. August 2009 meldete der Berufungswerber den PKW, KZ: X, am 1. April 2009 auf die Adresse 3400 Klosterneuburg, Wasserzeile 15/2 an, obwohl er laut ZMR an dieser Adresse mit 6. März 2009 abgemeldet wurde. Als Wohnadresse des Beschuldigten wurde "X" angeführt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg erließ gegen den Berufungswerber wegen des angezeigten Sachverhaltes zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-3006-2009 vom 31. August 2009), welche beeinsprucht wurde. Letztlich wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Dazu vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst die Auffassung, dass der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht unter die Norm des § 42 Abs.1 KFG zu subsumieren ist, zumal die relevanten Änderungen nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches jener Behörde fallen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen war und es sich auch nicht um Änderungen der Genehmigungsdaten handelt.

 

Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, zumal die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg im vorliegenden Falle nicht gegeben ist.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Im vorliegenden Falle handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, der Beschuldigte hätte, falls die verfahrensgegenständlichen Änderungen tatsächlich eingetreten sein sollten, eine entsprechende Anzeige bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Behörde bzw. allenfalls auch bei der Zulassungsstelle, welche für den neuen Standort zuständig war, erstatten müssen. In beiden Fällen ist jedoch eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht gegeben, überdies fällt die Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeslandes Oberösterreich. Dass offensichtlich dieser Sachverhalt im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Perg behördlicherseits zur Kenntnis gelangt ist, ändert an der Zuständigkeitsregelung nichts.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg im vorliegenden Falle zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht zuständig war. Das angefochtene Straferkenntnis war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben, ohne allerdings eine Einstellung des Verfahrens vorzunehmen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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