Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420622/2/BP/Ga

Linz, 11.02.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                           

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                   

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die als "Unrechtmäßige Schubhaft" bezeichnete Beschwerde des x, vertreten durch
x,

1. gegen die Maßnahme des gelinderen Mittels basierend auf dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 2009, GZ.: 1047399/FRB,

2. gegen die Vorführung des Beschwerdeführers vor die nigerianische Botschaft am 16. November 2009 und

3. gegen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates

beschlossen:

 

 

I.   Die Beschwerde gegen die Maßnahme der Beibehaltung des          gelinderen Mittels       basierend auf dem Bescheid der        Bundespolizeidirektion Linz vom 28.       Mai 2009 und die       Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird als unzulässig       zurückgewiesen.

 

II. Die Beschwerde gegen die Vorführung des Bf vor die nigerianische         Botschaft am 16. November 2009 wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a iVm. 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte darin:

1. den Bescheid des gelinderen Mittels der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 2009,

2. die Beibehaltung des gelinderen Mittels,

3. die Vorführung des Bf vor die nigerianische Botschaft am 16. November 2009, ebenso das erwirkte Heimreisezertifikat für rechtswidrig zu erklären sowie

4. die Verfahrenskosten zu ersetzen. 

 

1.2. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 leitete der Oö. Verwaltungssenat die Beschwerde, insofern sie als Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 2009 mit dem über den Bf das gelindere Mittel verhängt wurde, zu verstehen war, gemäß § 6 AVG zur dortigen Entscheidung weiter.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in die vorliegende Beschwerde. Gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG kann die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausge­nommen in Finanzstrafsachen.

 

Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim Unabhängigen Verwaltungs­senat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

3.2. Die behauptete Maßnahme der Vorführung vor die nigerianische Botschaft fand – nach Angaben des Bf – am 16. November 2009 statt. Die Beschwerde wurde am
8. Februar 2010 beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax eingebracht. In Anwendung der sechswöchigen Beschwerdefrist endete diese mit Ablauf des 28. Dezember 2009. In diesem Punkt ist die vorliegende Beschwerde um sechs Wochen verspätet, weshalb sie auch spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

 

3.3. Wenn auch nicht explizit, so ist der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen, dass sie sich auch hinsichtlich der Beibehaltung des gelinderen Mittels und hinsichtlich der Ausstellung des Heimreisezertifikates als Maßnahmenbeschwerde begreift, die sich gegen die Anwendung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet. 

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu § 129a B-VG).

 

3.4. Hinsichtlich der Beibehaltung des gelinderen Mittels ist im Lichte der obigen Darstellungen im vorliegenden Fall gerade der Umstand gegeben, dass die Maßnahme keine der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, sondern auf dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Mai 2009 basiert, weshalb der Bf hier auch nicht beschwerdelegitimiert ist.

 

3.5. Hinsichtlich der geforderten Rechtswidrig-Erklärung des Heimreisezertifikates, das wohl von der nigerianischen Botschaft ausgestellt wurde, ist der Bf ebenfalls vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht beschwerdelegitimiert. Nachdem wohl unbestritten ist, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates keinen Akt der unmittelbaren Anwendung von oder Bedrohung mit physischem Zwang darstellt, ist das Institut der Maßnahmenbeschwerde nicht einschlägig. Da aber auch andere Rechtsinstrumente fehlen, die es dem Oö. Verwaltungssenat ermöglichen würden, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch einen anderen Staat rechtlich zu überprüfen, war auch dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis: Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,80 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

 

 

 

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