Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130625/3/SR/Eg

Linz, 11.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, vertreten durch ihren Ehegatten X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 6. Oktober 2009, VerkR96-4363-2008/Itz, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 6. Oktober 2009, VerkR96-4363-2008/Itz, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"I. Tatbeschreibung

Sie haben am 17.5.2008 um 11.25 Uhr in der Stadtgemeinde Schärding auf dem Oberen Stadtplatz vor der X den PKW mit dem Kennzeichen X im angeführten Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 7.3.2006, Zl. Verk-5-342-06-Si, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben und haben sohin die Parkgebühr hinterzogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs. 1 lit. a PGG iVm. der angeführten Verordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von

 

 

 

 

 

36,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

 

12 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

 

 

 

§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. PGG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bwin ihren Pkw am 17. Mai 2008 um 11.25 Uhr auf dem Stadtplatz von Schärding vor der X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt habe. Ein Polizeibeamter der Städtischen Sicherheitswache Schärding habe die Übertretung wahrgenommen und die bargeldlose Organstrafverfügung mit der Kennzahl X an der Windschutzscheibe hinterlegt. Im Einspruch habe die Bwin vorgebracht, dass sie ihr Fahrzeug nach bestem Wissen geparkt und daher die Zahlungsaufforderung nicht bezahlt habe. Da die Bwin im Ermittlungsverfahren nicht mitgewirkt und auch keine Stellungnahme zur Tatanlastung abgegeben, somit auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sei die belangte Behörde von einem fahrlässigen Verhalten der Bwin ausgegangen. Die verhängte Geldstrafe sei im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Mangels Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse seien diese von der belangten Behörde geschätzt worden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 19. Oktober 2009 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 28. Oktober 2009 – und somit rechtzeitig – durch ihren Ehemann als ihren Vertreter persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

Begründend wird in der Berufung angeführt, dass die Bwin zum Tatzeitpunkt einen Parkschein gelöst und auch sichtbar ins Auto eingelegt habe. Eine Freundin der Bwin, Frau X, sei dabei gewesen und könne dies bestätigen. Bei der Rückkehr zum Fahrzeug sei der Parkschein nicht mehr "da gewesen". Am Auto habe sich eine Organstrafverfügung befunden. Um Einstellung des Verfahrens werde ersucht. 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Verfahrensgang und S a c h v e r – h a l t :

2.1. Am 17. Mai 2008 um 11.25 Uhr hat die Bwin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in Schärding, Oberer Stadtplatz, vor der X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

2.2. Da die Bwin den mittels Organstrafverfügung verhängten Strafbetrag nicht zur Einzahlung brachte, hat die belangte Behörde gegen die Bwin die Strafverfügung vom 10. Oktober 2008, Zl. VerkR96-4363-2008, erlassen und wegen hinterzogener Parkgebühr eine Geldstrafe von 36 Euro verhängt.

Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung führte die Bwin lediglich an , dass sie "zu dieser Zeit in Schärding" gewesen sei und "ihr Auto nach bestem Wissen ordnungsgemäß geparkt" habe, weshalb sie die Zahlungsaufforderung nicht begleiche.

2.3. Auf das Schreiben der belangten Behörde vom 26. August 2009, in dem der Bwin der relevante Sachverhalt zu Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden war, hat die Bwin nicht reagiert.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

 

§ 1

 

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

(3) Die nach Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

§ 2

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

...

§ 4

 

(1) Die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

 

 

 

§ 5

 

Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

...

6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

§ 6

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

 

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

...“.

 

4.1.2. Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 7. März 2006, AZ. Verk-5-342-06-Si, wurde in § 1 unter anderem die Gebührenpflicht unter Z. 1 lit. a) für den Oberen und Unteren Stadtplatz (incl. ehem. Kindergarten-Vorplatz), Parzellen Nr. 88/1, 88/7, 88/13, 88/14, 88/21 und 88/25, alle KG Schärding-Stadt, EZ. 276 und 277, verordnet.

 

§ 2 der wiedergegebenen Verordnung regelt die Höhe der Parkgebühr. Danach wird im Abs. 1 die Höhe der Parkgebühr wie folgt festgesetzt:

"Als kürzeste Zeiteinheit wird 6 Minuten bestimmt. Für jede Zeiteinheit von je 6 Minuten beträgt die Parkgebühr € 0,10. Die Mindestgebühr beträgt € 0,20." 

Nach Abs. 3 gelten als Abstellen im Sinne dieser Verordnung das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO.

 

Gemäß § 5 der Verordnung ist die Parkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 bei Beginn des Abstellens fällig.

 

4.2. Zuständigkeit

 

Die bescheiderlassende Behörde erster Instanz hat ihren Sitz in Oberösterreich; somit ist der Oö. Verwaltungssenat nach § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4.3. Objektives Tatbild

 

Unstrittig ist, dass die Bwin ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Schärding, Oberer Stadtplatz vor der X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte. Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass zum Zeitpunkt des Anbringens der bargeldlosen Organstrafverfügung kein Parkschein an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebracht war und die Bwin daher die Parkgebühr nicht entrichtet hat.

 

4.4. Verschulden

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens der Bwin zu führen. Vielmehr wäre es an der Bwin gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung ihres Verschuldens zu entkräften.

 

Der Bwin ist es jedoch weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Verantwortung der Bwin ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Einspruch hat sie nicht einmal ansatzweise die Gebührenpflicht angesprochen und auch nicht vorgebracht, dass der gelöste "Parkschein" aus unerfindlichen Gründen bei der Rückkehr aus dem verschlossenen Fahrzeug verschwunden war. Auch im ordentlichen Verfahren hat sie keine derartige Behauptung aufgestellt. Erst in Kenntnis der ausführlichen Begründung im angefochtenen Straferkenntnis, als ihr das strafbare Verhalten bewusst geworden ist, zeigte sie das "Verschwinden" des Parkscheines auf. Selbst wenn man dem nachträglichen Vorbringen Glauben schenken sollte, hat sie aber damit schlüssig eingestanden, dass der Parkschein bei der Kontrolle durch ein Organ der Städtischen Sicherheitswache von Schärding nicht ordnungsgemäß hinterlegt war. Da die Bwin ein unbefugtes Öffnen durch Dritte nicht behauptet hat, ist davon auszugehen, dass sich nach dem Abschließen des Fahrzeuges im Inneren nichts mehr verändert hat. Ob der (angeblich ordnungsgemäß hinterlegte) Parkschein durch den Schließvorgang aus seiner Lage verändert worden ist, und daher bei der Kontrolle nicht mehr wahrgenommen werden konnte, hat die Bwin nicht behauptet. Wäre dieser beim Schließen der Türen zu Boden gefallen, dann wäre es für die Bwin ein Leichtes gewesen, den Parkschein im Ermittlungsverfahren vorzulegen.

Abgesehen davon, dass die Bwin mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen konnte, trägt auch die Bekanntgabe der Zeugin nicht zur Klärung bei. Mangels ladungsfähiger Adresse konnte diese auch nicht zeugenschaftlich befragt werden.

 

Die Bwin hat jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Ihre Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

4.5. Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Mangels Mitwirkung nahm die belangte Behörde eine Schätzung der Einkommensverhältnisse der Bwin vor, wobei sich diese Schätzung als nicht unplausibel erwies. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bwin darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die verhängte Geldstrafe jedenfalls für ausreichend, um die Bwin in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Die Nichtentrichtung der Parkgebühr kann nicht als geringfügiges Verschulden eingestuft werden. Da das Tatverhalten der Bwin keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis war der Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

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