Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164327/6/Kei/Bb/Th

Linz, 16.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Frau X, vom 16. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8. Juni 2009,
GZ VerkR96-25322-2009-RM, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz – ZustG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 8. Juni 2009, GZ VerkR96-25322-2009-RM, den Einspruch von Frau X (der Berufungswerberin) vom 18. Mai 2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2009, GZ VerkR96-25322-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 2. Juli 2009, richtet sich die am 16. Juli  2009 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass ihr Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. April 2009 fristgerecht mittels Postaufgabe am 19. Mai 2009 an die erstinstanzliche Behörde übermittelt worden sei. Es sei zwar richtig, dass die Strafverfügung laut Rückschein am 5. Mai 2009 hinterlegt worden sein, jedoch habe sie auf Grund ihrer Ortsabwesenheit von der Hinterlegung erst am 15. Mai 2009 Kenntnis erlangen können, sodass gemäß
§ 17 Abs.3 ZustG die Zustellung ohnedies erst am Freitag, dem 15. Mai 2009 als bewirkt gelten könne.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat
(§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Wahrung des Parteiengehörs an die Berufungswerberin hinsichtlich der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vermuteten verspäteten Einspruchseinbringung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, da sich die Berufung gegen einen verfahrenrechtlichen Bescheid richtet und keine Verfahrenpartei eine solche beantragt hat. Davon abgesehen steht auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse im Rahmen des gewährten Parteiengehörs fest, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt sowie dem eingeräumten Parteiengehör ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender wesentlicher Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen die Berufungswerberin – ausgehend von ihrer Eigenschaft als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X - die Strafverfügung vom 27. April 2009, GZ  VerkR96-25322-2009, wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO. Diese Strafverfügung wurde nach dem im Akt erliegenden Zustellnachweis - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. Mai 2009 an der damaligen Abgabestelle (Wohnadresse) der Berufungswerberin - am 5. Mai 2009 postamtlich hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 5. Mai 2009 vermerkt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 – eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 25. Mai 2009 (Eingangsstempel) – erhob die Berufungswerberin Einspruch gegen die genannte Strafverfügung.

 

Dann erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen und mit 8. Juni 2009 datierten Zurückweisungsbescheid, gegen den die unter Punkt 2. dargestellte begründete und rechtzeitige Berufung erhoben wurde.

 

Auf den nachweislichen Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Dezember 2009, GZ VwSen-164327/3, und der gleichzeitigen Aufforderung, die behauptete Ortsabwesenheit durch Unterlagen glaubhaft zu machen sowie geeignete Beweismittel für den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einspruches anzuschließen, hat die Berufungswerberin mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 mitgeteilt, sich im relevanten Zeitraum (von 5. bis 15. Mai 2009) durchgehend in Wien, in ihrer dortigen Wohnung und an der Universität für Angewandte Kunst zum Zwecke des Studiums, aufgehalten zu haben. Diese Behauptung hat sie durch Vorlage einer Bestätigung der Universität für Angewandte Kunst in Wien und der Bestätigung eines Studienkollegen untermauert. Überdies hat sie neuerlich vorgebracht, den Einspruch am 19. Mai 2009 der Post zur Beförderung übergeben zu haben. Als Nachweis hiefür legte sie eine Kopie des Aufgabescheines des Postamtes X – X vom 19. Mai 2009 vor, auf welchem als Empfänger des aufgegebenen Schriftstückes die Bezirkshauptmannschaft 4840 Vöcklabruck ausgewiesen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 4.1. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben ist. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Im Falle der Hinterlegung eines Dokumentes ist gemäß § 17 Abs.3 ZustG das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Im Gegenstandsfall wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2009, GZ VerkR96-25322-2009, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 5. Mai 2009 beim Postamt hinterlegt und mit diesem Tag auch erstmals zur Abholung bereitgehalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt befand sich die Berufungswerberin zum Zwecke des Studiums in Wien und kehrte erst am 15. Mai 2009 an ihre Abgabestelle zurück. Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt die Strafverfügung daher erst mit dem an diese Rückkehr folgenden Tag, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte, das ist der 18. Mai 2009, als zugestellt. Der eingebrachte Einspruch, datiert mit 18. Mai 2009 – eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 25. Mai 2009 – ist daher jedenfalls rechtzeitig. Auch wenn man von einer rechtmäßigen Zustellung der Strafverfügung am 5. Mai 2009 ausgehen würde, müsste der Einspruch vom 18. Mai 2009 wohl auf Grund der vorgelegten Kopie des Post-Aufgabescheines vom 19. Mai 2009 als rechtzeitig erhoben gewertet werden.  

 

Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, wobei das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen war, sondern sich die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nunmehr mit den Einspruchsangaben der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 27. April 2009 inhaltlich auseinander zu setzen und darüber zu entscheiden hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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