Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164680/8/Br/Th

Linz, 01.02.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau X, vertreten durch RA DDr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 17. Dezember 2009, Zl. VerkR96-3770-2009-BS, zu Recht:

 

 

I.   Der Berufung wird im Punkt 1. u. 3. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

     Im Punkt 2. wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung (gleiche[r] Zeit u. Ort) zu lauten hat: "Sie haben den [bezeichneten] Pkw gelenkt, obwohl dieser nicht der Typengenehmigung entsprochen hat, weil der Pkw mit nicht originalen Fahrwerksfedern ausgestattet war, sodass die Bodenfreiheit nur acht Zentimeter betrug."

II. Im Punkt 1. u. 3. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; im Punkt 2. werden der Berufungswerberin für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 16,-- Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.3 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerber drei Geldstrafen (3 x 80 Euro) und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 3 x 36  Stunden verhängt, wobei wieder sie die Tatvorwürfe erhoben wurden, sich als Lenkerin des Fahrzeuges VW Passat, Kennzeichen X, jeweils am 3.7.2009 um 14:40 Uhr in der Gemeinde Zwettl an der Rodl, Landesstraße Freiland, B126 bei Strkm. 19,300 in Fahrtrichtung Zwettl an der Rodl

1) als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunnreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: nicht originale Leichtmetallfelgen der Marke Toora in der Dimension 7 J x 17 H2 an beiden Achsen; Der Nachweis der Typisierung habe nicht erbracht werden können.

2) ebenso habe sie sich dort als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunnreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: nicht originale Fahrwerksfedern unbekannter Marke und Type Federkennfarbe schwarz; die Bodenfreiheit betrug 8 cm (festgestellt im Bereich des Querlenkers der 1. Achse mittels sogenannter Stufenlatte).

3) habe sie sich als Lenkerin, obwohl es ihr zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihr verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunnreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Bodenfreiheit 8 cm betrug; Festgestellt im Bereich des Querlenkers der 1. Achse mittels sogenannter Stufenlatte.

Als Rechtsvorschriften wurden § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 verletzt erachtet.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:

„Die im Spruch angeführte Übertretung wurde auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Polizei beamte der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 07.07.2009 haben Sie mit Eingabe vom 16.07.2009 durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Einspruch erhoben. Sie wurden aufgefordert, sich zu den Ihnen angelasteten Tatbeständen zu rechtfertigen, worauf Sie in Ihrer Stellungnahme vom 31.07.2009 angeben, dass die Leichtmetallfelgen typisiert seien. Weiters hätten sie das Fahrzeug mit diesen Federn gekauft.

Der Verwaltungsstrafakt wurde der Abteilung Verkehr zur gutachterlichen Beurteilung übermittelt. In der Stellungnahme vom 10.11.2009 wird ausgeführt, dass die LM-Räder nicht eingetragen waren. Typisiert sind LM-Felgen mit 7,5Jx17 H2 ET 35; angebracht waren jedoch LM-Felgen 7 J x 17H2. Die Fahrwerksfeder weisen keine originale Farbkennung auf und betrug die Bodenfreiheit 8 cm. Dies deutet darauf hin, dass die angezeigten Fahrwerksfedern zum Zeitpunkt der Anzeige nicht genehmigt waren.

Diese Stellungnahme wurde Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. In Ihrer Stellungnahme vom 11.12.2009 führen Sie an, dass die Felgen samt Reifen ohnehin im Typenschein eingetragen wurden. Weiters würde es sich hinsichtlich der Federn um Qualitätsfedern handeln. Sie beantragen die Einstellung des Verfahrens.

 

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 Iit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Übertretungen dieser Bestimmung sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 jeweils mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu ahnden.

 

Aus den Aktenunterlagen (Anzeige, dem von Ihnen vorgelegten Beiblatt zum Typenschein und der Stellungnahme des Amtssachverständigen) ergibt sich zweifelsfrei, dass die angebrachten LM-Felgen zum Zeitpunkt der Anzeige nicht typisiert waren. Die Übertretung ist somit hinlänglich erwiesen.

 

Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ebenfalls ergibt, waren die Fahrwerksfedern zum Zeitpunkt der Anzeige nicht genehmigt, da diese keine originale Farberkennung aufwiesen und die Bodenfreiheit nur 8 cm betrug. Ihre Angaben, wonach der Sachverständige die Farberkennung nicht erkennen hätte können, können nicht nachvollzogen werden, da der technische Sachverständige dies erwähnt hätte, wenn die Farberkennung verbaut wäre.

 

Nach eingehender Beweiswürdigung kam die Behörde zu der Ansicht, dass Sie die Ihnen angelasteten Tatbestände verwirklicht und als Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

 

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind, war mit Bestrafung vorzugehen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Straffbemessung zu Grunde gelegt werden.

 

Mildernd war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet.“

 

1.2. Diesen Ausführungen kann nicht zur Gänze gefolgt werden!

 

2. In der dagegen fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung wird nachfolgendes ausgeführt:

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erheben wir gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung je vom 17.12.2009, an meinen ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 22.12.2009, innerhalb offener Frist nachstehende

 

B e r u f u n g e n:

 

Oben genannte Straferkenntnisse werden voll inhaltlich angefochten und werden als Berufungsgründe materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensstöße, unnzweckmäßige ErmessensObung und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Zum Vorwurf der Felgen:

 

Die am Fahrzeug befindlichen Felgen habe ich nach Ankauf unverzüglich beim Land Oö. vorgeführt und einen entsprechenden Genehmigungsbescheid beantragt und wurde dieser am 14.09.2004 erlassen. Diese Felgen befinden sich nach wie vor am Fahrzeug und waren auch 03.07.2009 montiert. Wie ersichtlich handelt es sich laut Bescheid um Felgen der Dimension 7,5 J x 17 H2 ET 35.

In der Anzeige werden dieselben Felgen aber als 7Jx17H2 bezeichnet. Wie errsichtlich ist der Behörde dabei ein Fehler unterlaufen.

 

In der Überprüfung vom August 2009 wird seitens der Behörde kein Mangel angegeeben, aus diesem Grund wurde anlässlich der letzten Stellungnahme nicht mehr näher eingegangen.

 

Es wird die Beischaffung des Aktes VT-39873/2004 zum Beweise dafür beantragt, dass die am Fahrzeug montierten Felgen behördlich mit Bescheid genehmigt wurrden. Weiters wird nochmals die Besichtigung der Felgen unter Einsichtnahme in den angefOhrten Akt zum selben Beweisthema beantragt. Zudem wird je die zeugennschaftliche Einvernahme von Frau X im Verfahren gegen X und die zeugenschaftliche Einvernahme von X im Verfahren gegen X je zum selben Beweisthema, nämlich, dass die montierten Felgen beehördlich genehmigt waren, beantragt.

 

Zu den Federn und zur Bodenfreiheit:

 

Auch diesbezüglich ist der Behörde ein Fehler unterlaufen.

 

Dazu teile ich mit, dass das Fahrzeug mit diesen Federn angekauft wurde. Es wurde danach nichts verändert. Es wurden bei der Begutachtung („Pickerl“) keinerlei Beanstandungen vorgenommen. Es handelt sich richtigerweise nicht um zwei Vorwürfe, sondern nur einen.

 

Aus dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Federn resultiert die geringe Bodenfreiheit unmittelbar - es hätte demnach, wenn überhaupt, nur eine Bestrafung ausgesprochen werden dürfen.

 

Wir stellen daher die

 

B e r u f u n g s a n t r ä g e:

 

1.) Die Berufungsbehörde möge den Berufungen Folge geben, je die angefochteenen Straferkenntnisse aufheben, die gegen uns eingeleiteten Verwaltungsstraffverfahren einstellen und je von einer Bestrafung absehen;

2.) in eventu, die beantragten Beweise aufnehmen und die Verfahren einstellen

3.) in eventu: eine mündliche Verhandlung abhalten.

 

Linz am 30.12.2009                                        X.“

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte mit Blick auf die ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme und den darauf erklärten Verzicht gemäß § 51e Abs.1 Z3 VStG unterbleiben.

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Beischaffung einer Kopie des Zulassungs- u. Typenscheins, sowie durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.1.2010 zu dem im Akt erliegenden Kurzgutachten des Amtssachverständigen Ing. Eder in Verbindung mit der dazu übermittelten Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 1.2.2010.

Betreffend das in identer Sache auch gegen den Zulassungsbesitzer - den Ehegatten der Lenkerin - zu VwSen-164681 geführte Verfahren, ergeht eine gesonderte jedoch im Ergebnis inhaltgsgleiche Entscheidung.

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerberin lenkte zum oben angeführten Zeitpunkt den benannten Pkw, wobei ihr in sehr weitwendiger Umschreibung drei als Übertretungen nach dem KFG gewertete Mängel zur Last gelegt wurden. Diese als Mängel gewertete Feststellungen wurden im Zuge einer Fahrzeugkontrolle gemacht.

Wenngleich der Tatbestand so formuliert ist, dass letztlich im Tatvorwurf nicht dargestellt wird, inwiefern es der Lenkerin tatsächlich „in zumutbarer Weise“ möglich gewesen sein soll, die Beschaffenheit des von ihr gelenkten Fahrzeuges als unzulässig bzw. von einem Verbotstatbestand – wenn auch nur in Form eines Ungehorsamseliktes – erkannt zu werden, ist hier  von der aktiven Kenntnis der Veränderung am Fahrzeug auszugehen. Darauf gestützt ist das Verschulden in Form der Fahrlässigkeit jedenfalls evident. Hätte sie etwa vom Faktum der Tieferlegung keine Kenntnis gehabe wäre ihr wohl nicht vorzuwerfen gewesen, sich hiervon nicht in zumutbarer Weise überzeugt zu haben. In diesem Fall wäre auszuführen gewesen worin dieses „sich Überzeugen“ konkret zum Ausdruck gelangen hätte müssen.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Berufungswerberin offenbar die Veränderung kannte und die Tieferlegung so jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies geht aus ihrer Verantwortung im Zuge der Amtshandlung hervor.

Wie aus der Gutachtensergänzung vom 21.01.2010 hervorgeht hat der Zulassungsbesitzer und Ehemann der Lenkerin nach dieser Beanstandung offenbar wieder einen Rückbau der Tieferlegung vorgenommen.

Die beanstandete Bereifung ist jedoch letztlich als Regelverstoß  nicht nachweisbar, weil diese Darstellung in der Anzeige lt. Gutachter auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein könnte. Jedenfalls ist dadruch nicht erkennbar worin die  Abweichung von der genehmigten Type konkret bedingt gewesen sein sollte.

Da laut Anzeige eine „als nicht originale Leichtmetallfelge der Marke Toora in der Dimension 7J x 17H2“ bezeichnet wird, laut Eintrag unten im Zulassungsschein jedoch in viel detaillierterer Bezeichnung der Bereifung diese Wortfolge ebenso beinhaltet ist, kann aus der Anzeige nicht logisch abgeleitet werden wordurch die Räder konkret von der Genehmigung nicht umfasst gewesen sein sollten.

Ebensfalls findet sich im Einzelgenehmigungsbescheid vom 14.9.2004 (Ing. Laus), GZ: VT-39873/2004, unter Hinweis auf das Beiblatt zum Typenschein Nr. vom 17.10.2000, eine geänderte Radbestückung. Inwiefern die hier nur mit einigen Buchstaben bezeichnete Dimension nicht vom Bescheid gedeckt sein soll, erklärt die abschließende Stellungnahme des Ing. Eder vom 21.01.2010 als möglichen Schreibfehler.

Daher kommt in diesem Punkt kommt dem Rechtsmittel Berechtigung zu.

 

4.1. Die Gutachtensergänzung wurde dem Rechtsvertreter und der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht. Die Behörde erster Instanz nimmt mit Schreiben vom 27.01.2010 das ergänzende Gutachten von Ing. Eder zur Kenntnis und erachtet ebenfalls eine Berufungsverhandlung nicht mehr erforderlich.

 

Der Rechtsvertreter verzichtet in einer Mitteilung vom 1.2.2010 auf eine Berufungsverhandlung und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fachunkundige Berufungswerberin über die von ihrem Mann vorgenommene Änderung nicht informiert gewesen sei bzw. die fehlende Genehmigung nicht erkennen habe können. Darin kann ihr, wie oben schon dargetan, mit Blick auf ihre Angaben vor der Polizei nicht gefolgt werden. Im übrigen wurde im Ergebnis auf die Überschneidung der Übertretungspunkte 2. und 3. verwiesen.

Letzterem ist insoweit zu folgen, als im Punkt 1. der Tatbestand jedenfalls nicht erwiesen gelten kann. Im Punkt 3. ist der Tatumwert bereits durch den Punkt 2. vollinhaltlich mitumfasst zu sehen, sodass in diesem Punkt eine Bestrafung nach dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots (ne bis in idem) unzulässig erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass alleine der Tatvorwurf eine Unterscheidungsmöglichkeit der Punkte 2. und 3. objektiv nicht ermöglicht.

Laut Anzeige ist die Unterscheidung darin gelegen, dass der Punkt 2. vom Anbringen unzulässiger Teile in Form nicht typisierter Fahrwerksfedern die Rede ist, welche letztlikch die im Punkt 3. zu gringe Bodenfreiheit von nur 8 cm bewirkte.

 

Demnach darf Ursache und die vom Gesetz zu vermeiden gesuchte Wirkung nicht zweimal bestraft werden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Grundsätzlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommenen Subsumption des festgestellten Mangels gemäß den Bestimmungen verwiesen werden.

Die Abänderung des Spruches diente der Straffung und besseren Lesbarkeit des Tatvorwurfes durch Entledigung von redundatnen Inhalten im Sinne des § 44a Abs.1 VStG.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich den Spruch mit nicht fallbezogenen Textinhalten, wie etwa, „mit einem Fahrzeug keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch uva. erzeugen zu dürfen“, zu überfrachten, wenn hier lediglich eine nicht typengenehmigte Federung den Gegenstand des Fehlverhaltens begründet. 

 

5.1. Gemäß § 5 VStG genügt wohl, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation führt dies aber dennoch nicht zu einer völligen Beweislastumkehr. Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens, hier in Form einer glaubhaften Unkenntnis eines Mangels, nicht glaubhaft ist.

Da der Ehemann der Berufungswerberin mit deren eingestandenen Wissen den Umbau wie auch den Rückbau der Federn bzw. die Tieferlegung selbst durchführte hat sie damit gegen die oben zitierte Rechtsvorschrift verstoßen.

 

5.2. Mit dem Punkt 3. wurde neben der Ursache im Punkt 2 zusätzlich auch nochmals  die Wirkung (das Tierferliegen des PKW) gesondert bestraft.

Zum Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren ist festzustellen, dass im Falle eines zeitlichen, örtlichen und sachlicher Einheit darstellenden, sowie von einem Gesamtvorsatz getragenen Tathandlungen als Tateinheit zu sehen sind  (Stadlmayer ZVR 1980, 65; mit Hinweis auf VwGH 26. 4. 1973, 601/72; 20.11.1974, 587/74; sowie auch ZfVB 560/1976, 988/1976). Dies trifft insbesondere auf diese Fallgestaltung zu indem wohl die Veränderung am Fahrzeug, nicht aber nochmals die damit verursachte Wirkung  gesondert zu bestrafen ist!

Die verfassungsrechtliche Grenzen einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK findet sich dort, "wo der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft ist, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst" (VfGH 5.12.1996, G9/96 u.a. mit Hinweis auf VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97 und auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245).

 

5.3. Abschließend ist daher betreffend die Punkte 1. u. 3. iSd § 45 Abs.1 Z1 und Z2 VStG das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.  Den Punkt 1. betreffend ist schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festgestellt wird, dass mit der Tieferlegung eines Pkw eine nachhaltige und die Verkehrssicherheit durch eine zu geringe Bodenfreiheit jedenfalls ungünstig beeinflussende Maßnahme zu erblicken ist. Mit einer Geldstafe von nur 80 Euro  kann mit Blick auf den jeweils bis 5.000 Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz jedenfalls nicht erblickt werden. 

Selbst für den Fall dass die Berufungswerberin über kein eigenes Einkommen verfügen und familiäre Sorgepflichten haben sollte,  wäre die im Punkt 2. ausgesprochene Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen  zu bezeichnen. Strafmildernd war ebenfalls ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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