Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164725/6/Br/Th

Linz, 11.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn PX, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 27. November 2009, Zl.: VerkR96-46009-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.         Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach      auf € 10,--.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51e Abs.3 Z2, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Ziff. 10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 140 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges am 17.05.2009 gegen 08:25 Uhr, in Regau, Autobahn, Baustelle Nr. 1 bei km 222.560 in Fahrtrichtung Salzburg, somit außerhalb eines Ortsgebietes, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 39 km/h überschritten habe.

 

1.1. Der Strafzumessung legte die Behörde erster Instanz mangels diesbezüglicher Angaben des Berufungswerbers  ein Einkommen von 1.500 Euro  monatlich zu Grunde. Es wurde von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber in seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen, worin er ursprünglich seine Lenkereigenschaft in Abrede stellte. Als Lenker wurde eine in X wohnhafte Person genannt, wobei dieser Verantwortung die Behörde erster Instanz nicht folgte. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Berufungswerber unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht die Erforderlichkeit an der Verhandlung teilzunehmen und seine Verantwortung gegenüber der Berufungsbehörde unmittelbar vorzutragen hingewiesen.

Mit Schreiben vom 10.2.2010 wies der Berufungswerber auf die mit der Anreise zur Berufungsverhandlung verbundenen Kosten hin, welche letztlich in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg stehen könnten. Er bezieht sich auf ein mit dem Verhandlungsleiter wegen dieser Problematik geführten Telefonates und schränkte die Berufung zuletzt auf das Strafausmaß ein.

Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf seine finanziell angespannte Situation angesichts seiner vor kurzem verstorbenen Mutter, sowie die Kreditraten für die Errichtung seines Wohnhauses und die Unterhaltskosten für zwei schulpflichtige Kinder. Ebenfalls wies er auf die seiner Ansicht nach schon aus dem Radarfoto im Ergebnis hervorleuchtende geringere Interessensschädigung hin.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung der bereits anberaumt gewesenen  Berufungsverhandlung konnte angesichts der Zurückziehung der Berufung gegen den Schuldspruch bzw. deren Einschränkung auf das Strafausmaß unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Berücksichtigt wurden schließlich die im Schreiben vom 10.2.2010 glaubhaft gemachten iSd § 19 VStG zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten.

 

4. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 39 km/h ist der Unwertgehalt grundsätzlich als erheblich einzuschätzen.

Den Ausführungen des Berufungswerbers  über den in diesem Fall geringeren Tatunwert des ihm zur Last fallenden Fehlverhaltens kommt aber dennoch Berechtigung zu. Beim Vorfallstag handelt es sich um einen Sonntag, sodass in den frühen Vormittagsstunden von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann. Dies zu berücksichtigen ist jedenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot  zu begründen.

Unter weiterer Berücksichtigung der glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers war daher mit einer Ermäßigung der verhängten Strafe vorzugehen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.



Dr. B l e i e r

 

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