Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164756/2/Sch/Th

Linz, 18.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Dezember 2009, Zl. 0009282/2009, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom
11. Dezember 2009, Zl. 0009282/2009, über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt, weil er es als Mieter und somit Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X (D) zu verantworten habe, dass von ihm entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde bis dato die erforderliche Auskunft (Lenkererhebung vom 08.07.2009), wer das tatgegenständliche Fahrzeug am 13.02.2009 um 21.00 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Asten St. Florian/Knoten Linz, km 164.057, Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt hat, nicht innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung erteilt habe. Zugestellt wurde dem Berufungswerber die Aufforderung laut aufliegendem Rückschein am 14.07.2009.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der gegenständliche Aktenvorgang stellt sich chronologisch wie folgt dar:

 

Laut entsprechender Anzeige der Asfinag Mautservice GmbH sei mit dem verfahrensgegenständlichen KFZ eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetztes 2002 begangen worden. Aufgrund der Anzeige hat die Erstbehörde eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an die Zulassungsbesitzerin, eine juristische Person, abgefertigt. Hierauf wurde als Lenker der nunmehrige Berufungswerber bekannt gegeben. Die gegen ihn wegen Übertretung des oben erwähnten Gesetzes ergangene Strafverfügung wurde rechtzeitig beeinsprucht, in der nach erfolgter Akteneinsicht ergangenen Rechtfertigung seitens der Rechtsvertretung des Berufungswerbers wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug an den Berufungswerber lediglich vermietet gewesen sei, wer tatsächlich das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe, könne nicht mitgeteilt werden. In der Folge hat die Erstbehörde im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 beim Berufungswerber angefragt, und zwar wurde er zur Auskunftserteilung als Mieter und somit zum Zeitpunkt der Übertretung Verfügungsberechtigter aufgefordert. Darauf erfolgte die Mitteilung, er könne keine konkrete Auskunft erteilen, da das Mietfahrzeug im fraglichen Zeitraum von einer Vielzahl von Personen benutzt worden sei.

 

In der Folge wurde eine Strafverfügung wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft erteilt, nach rechtzeitiger Einspruchserhebung erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

 

4. Die Zulassungsbesitzerin hat nach der Aktenlage vorerst den Berufungswerber als Lenker benannt, auf Nachfrage durch die Erstbehörde aufgrund eines entsprechenden Einwandes seitens des Berufungswerbers diese Aussage allerdings insofern relativiert, als klargestellt wurde, dass das Fahrzeug an den Berufungswerber bloß vermietet worden sei. An wen er dieses zum Lenken in der Folge weitergegeben habe, könne allerdings nicht beurteilt werden. Auch wurde der entsprechende Mietvertrag vorgelegt. Damit steht außer Zweifel und vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass er von der Zulassungsbesitzerin als Mieter des Fahrzeuges, den gemäß § 103 KFG 1967 ebenfalls entsprechende Pflichten treffen, benannt wurde, konkret von der Zulassungsbesitzerin gemeint, dass er die gewünschte Auskunft erteilen wird können (vgl. § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967). Damit trifft nunmehr den Berufungswerber anstelle der Zulassungsbesitzerin die Auskunftspflicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle.

 

Seitens einer solcherart gesetzlich verpflichteten Person ist stets eine konkrete Person als Lenker zu benennen, es reicht nicht aus, darauf zu verweisen, dass das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde und daher die Benennung einer bestimmten Person nicht möglich sei. Wäre es nämlich mit dieser Verantwortung möglich, der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aus dem Weg zu gehen, wäre das Rechtsinstitut des § 103 Abs.2 KFG 1967 ein weitgehend wirkungsloses. In diese Richtung hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach entschieden, vgl. VwGH 17.03.1982, 81/03/0021.

 

Für den Fall, dass ein Fahrzeug eben von mehreren Personen benutzt wird, hat der Zulassungsbesitzer bzw. sonstige Verfügungsberechtigte entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um der Behörde auf Anfrage hin eine genaue Auskunft erteilen zu können. Kann er mangels geführter Aufzeichnungen die Auskunft nicht erteilen, dann hat er eine Verletzung der ihn treffenden Auskunftspflicht zu vertreten.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

Der Schutzzweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 besteht darin, eine geordnete und wirksame Kontrolle im Straßenverkehr zu ermöglichen. Dazu gehört es auch, Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, ahnden zu können. Ein Teil der Verkehrsüberwachung erfolgt bekanntlich automatisiert, etwa Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten oder die Kontrolle der Einhaltung der Mautpflichten mit den entsprechenden technischen Einrichtungen, ohne dass eine Anhaltung des Fahrzeuglenkers erfolgen kann. Ähnliches gilt auch für Delikte im ruhenden Verkehr, wo sich der Lenker im Regelfall nicht beim Fahrzeug aufhält.

 

Übertretungen dieser Bestimmung müssen daher mit entsprechenden Verwaltungsstrafen geahndet werden. Die Bedeutung der Vorschrift erhellt auch daraus, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber einen Teil dieser Bestimmung in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro wäre aus diesem Blickwinkel heraus durchaus angemessen. Andererseits sollte nach Ansicht der Berufungsbehörde, von begründeten Ausnahmefällen abgesehen, die Strafe wegen Nichterteilung der Auskunft nicht höher ausfallen als jene, die für das sogenannte "Grunddelikt" vorgesehen ist. Gegenständlich wurde dafür eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt, sodass es für vertretbar erachtet wird, auch für die Nichterteilung der Lenkerauskunft diesen Strafbetrag zu bestimmen.

 

Dem Berufungswerber kommt auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der im Sinne der Strafbemessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen ist.

 

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.500 Euro, wurde im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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