Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100426/8/Weg/Ri

Linz, 29.05.1992

VwSen - 100426/8/Weg/Ri Linz, am 29. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des W P vom 30. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Jänner 1992, Cst. 9979/91-L, auf Grund des Ergebnisses der am 25. Mai 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991. § 24 Abs.1 lit.d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr.159/1960 i.d.F. BGBl.Nr. 423/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 24 Stunden) verhängt, weil dieser am 29. April 1991 um 11.57 Uhr in L, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen im wesentlichen rechtliche Argumente vor und vermeint, daß auf Grund der Vorschrift des § 24 Abs.1 StVO 1960, wonach bis zu einem Schutzweg geparkt werden darf, wenn dieser durch Lichtzeichen geregelt ist, das Verbot des § 24 Abs.1 lit.d, wonach im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder das Halten und Parken verboten ist, außer Kraft gesetzt wird. Der Berufungswerber führt desweiteren das Vorhandensein von Bodenmarkierungen (Parkmarkierungen) ins Treffen. Auch die tatsächliche Entfernung von weniger als 5 m vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder bestreitet er. Letzteres allerdings erst mit dieser Deutlichkeit während der mündlichen Verhandlung.

3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da von den Parteien des Verfahrens kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen.

4. Auf Grund des Ergebnisses der am 25. Mai 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers Insp. R J, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Das Straßenaufsichtsorgan hat zur Tatzeit am Tatort zwei Fahrzeugen ein Organmandat hinter die Scheibenwischer gesteckt. Beiden deshalb, weil diese Fahrzeuge im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen seien. Das Fahrzeug des Beschuldigten war - so glaubte sich der Meldungsleger jedenfalls zu erinnern - nicht direkt vor dem Schutzweg sondern als zweites Fahrzeug vor dem Schutzweg schräg parkend abgestellt. Wie weit nun dieses Fahrzeug vom Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder entfernt war, wurde damals vom Straßenaufsichtsorgan nicht abgemessen. Der im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgeführte Lokalaugenschein ergab, daß das vor dem Schutzweg als zweites abgestellte Fahrzeug nicht innerhalb des 5-m-Bereiches abgestellt gewesen sein konnte. Bei einer angenommenen Breite des unmittelbar vor dem Schutzweg abgestellten Fahrzeuges von 2 m incl. des Zwischenraumes zum Beschuldigtenfahrzeug ergibt sich ein abgemessener Abstand zum Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder von 5,20 m. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war somit am 29. April 1991 um 11.57 Uhr nicht im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich nicht unter die Verbotsnorm des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960, wonach im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder das Halten und Parken verboten ist, subsumieren.

Das vom Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gesetzte Verhalten bildet keine gegen § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 verstoßende Verwaltungsübertretung, weil nicht nachzuweisen war, daß das Fahrzeug innerhalb dieses 5-m-Bereiches abgestellt war, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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