Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510105/4/Br/Th

Linz, 09.02.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, v. 29.12.2009, AZ: VerkR22-11-11-2008, wegen der Abweisung seines Ersuchens vom 27.10.2008 um Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Kraftfahrzeugklasse B, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I und § 118 Abs.1 iVm 116 Abs.3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerbewilligung für die Kraftfahrzeugklasse B abgewiesen.

 

1.1. Dies im Ergebnis mit der Begründung, dass der Berufungswerber die vor einer beim Amt der Nö. Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission  dreimal mit negativen Erfolg absolvierten Lehrbefähigungsprüfung (22.4.2008, 1.7.2009 u. zuletzt am 23.11.2009). Die Behörde erster Instanz verwies auf § 116 Abs.3 KFG, dem zur Folge im Zuge des selben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden dürfe.

 

1.2. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem als Berufung bezeichneten Schreiben vom 12. Jänner 2010.

Darin vermeinte er, dass seine zweite negativ beurteilte Arbeit zum technischen Teil der Fahrschullehrerprüfung keine Themenverfehlung darstellt hätte, bzw. diese Arbeit "genauer angesehen" werden hätte müssen.

 

2. Diesem Schriftsatz war nicht zu entnehmen, was der Antragsteller konkret anstrebt und wogegen er sich konkret an den Unabhängigen Verwaltungssenat wendet.

Dem Antragsteller wurde daher mit h. Schreiben vom 26. Jänner 2010, unter Hinweis auf die sich aus § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ergebenden Rechtsfolgen aufgetragen das Anbringen zu verbessern bzw. klarzustellen worin er sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachtet.

Insbesondere wurde er auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen hingewiesen, wonach nur die negativen Rechtsfolgen einer mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung  beseitigt werden könnten, nicht aber eine negative Prüfungsentscheidung eines fachkundigen Prüfers in ein positives Prüfungsergebnis umzuwandeln (Hinweis au auf VwGH 21.2.2001, 98/12/0073 u. VwGH vom 19. April 1995, 93/12/0264).

In diesem Fall wäre einerseits nicht erkennbar und von hier auch nicht nachprüfbar ob die dritte negative Prüfungsentscheidung  mit Mängel behaftet noch sei die Prüfungsentscheidung als solche einem Rechtsmittel zugänglich.

 

2.1. Der Berufungswerber äußerte sich dazu mit dem Schreiben vom 2.2.2010 indem er vermeint, der in seinem Berufungsschreiben angeführte schriftliche Arbeit sei eine ihn irritierende Anleitung beigelegt gewesen sei, die es  ihm unmöglich gemacht hätte, dem Gedankengang des Prüfers zu folgen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er aus der Sicht des Prüfers das Thema verfehlt hätte

Daher ersuche er diese schriftliche Arbeit überprüfen zu lassen und ihn gegebenenfalls nochmals zu einer solchen schriftlichen Prüfung zuzulassen.

 

3. Mit diesen Ausführungen vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Eine Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der auf eine reine Rechtsfrage beschränkte Sachlage und mangels Antrag u. des diesbezüglich erklärten Verzichtes unterbleiben (AV v. 8.2.2010).

Insbesondere legt der Berufungswerber nicht dar, warum er nicht im Zuge der Prüfung eine Klarstellung herbeizuführen suchte. Das ihm dies nicht möglich gewesen wäre behauptet er selbst zu keinem Zeitpunkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über das Anbringen erwogen:

Für die Berufungsbehörde ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass etwa die Prüfungskommission nicht rechtskonform besetzt gewesen und/oder das Verfahren mit einem formalen Mangel behaftet gewesen wäre. Dies behauptet nicht einmal der Berufungswerber selbst, wenn er ausschließlich ein von einer weiteren negativen Prüfung überlagertes Prüfungsergebnis in Frage zu stellen scheint.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde zunächst nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird der Mangel nicht behoben, ist das Anbringen in weiterer Folge schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Mit seinem ergänzenden Vorbringen vom 2.2.2010 präzisiert der Berufungswerber sein Berufungsbegehren insoweit, dass es eine Sachentscheidung zulässt.

Dennoch vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht aufzeigen, indem er im Ergebnis abermals nur Umstände vorträgt die zur negativen Beurteilung seiner zweiten Prüfung geführt hätten, die er aber als solche nicht einmal selbst inhaltlich in Frage zu stellen scheint.

Es ist jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens einer Beurteilung entzogen, ob und inwieweit die im Akt erliegende zweite schriftliche Prüfungsarbeit des Berufungswerbers auf Grund eines vermeintlich vom Berufungswerber nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Themenverfehlung geführt haben sollen. Dieser zweiten negativen Prüfungsentscheidung folgte letztlich nochmals eine negativ beurteilte Prüfung, sodass letztlich eine dritte Wiederholung gesetzlich ausgeschlossen ist.

Damit kann jedoch der Bescheid nicht als rechtswidrig festgestellt werden, wenn das Prüfungsergebnis den Gegenstand des Antrages bildet, worüber mit dem angefochtenen Bescheid abzusprechen war.

 

4.1.  Rechtlich ist in Vermeidung von Wiederholungen auf die Bestimmungen des § 116 Abs.3 iVm § 118 KFG im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 116 Abs.3 KFG darf diese Prüfung nicht mehr als zweimal wiederholt werden. Ob diese Gesetzesbestimmung zweckmäßig ist bzw. das laut informierten Kreisen bereits eine gesetzliche Änderung der im Ergebnis fünfjährigen Sperre in Vorbereitung sein soll, sei an dieser Stelle jedoch erwähnt. Eine in den Bereich der Verfassungssphäre reichende Problematik und einen Grund für einen diesbezüglichen Antrag an den Verfassungsgerichtshof erblickt die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang nicht.

Wie schon im h. Schreiben zur Kenntnis gebracht ist zuletzt abermals auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, der zur Folge etwa nur die negativen Rechtsfolgen einer mit wesentlichen Mängeln behafteten negativen Prüfungsentscheidung  beseitigt werden können, nicht aber eine negative Prüfungsentscheidung eines fachkundigen Prüfers in ein positives Prüfungsergebnis umgewandelt, aber auch nicht annulliert werden kann (VwGH 21.2.2001, 98/12/0073 mit Hinweis auf VwGH vom 19. April 1995, 93/12/0264).

Auf nichts anderes läuft es hinaus, wenn der Berufungswerber just die zweite Prüfung wegen eines bei ihm angeblich herbeigeführten Irrtums offenbar mit einem solchen Mangel behaftet sehen will.

Für eine Ungültigkeit einer der negativen Prüfungen fanden sich hier keine wie immer gearteten Anhaltspunkte.

Daher war das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen (s. auch VwGH 28.2.1995, 95/11/0042).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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