Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522477/4/Sch/Th

Linz, 04.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 2009, Zl. F 08/263483, wegen Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle der Wortfolge "bis spätestens 10.04.2010" zu heißen hat "binnen 4 Monaten ab Haftentlassung".

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2009, Zl. F 08/263483, gemäß §§ 4a, 4c Abs.2 zweiter und vierter Satz und 4 Abs.3 vierter Satz Führerscheingesetz (FSG) Herrn X, die Absolvierung der noch fehlenden Stufen (1. Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining + Verkehrsgruppengespräch, 2. Perfektionsfahrt) der zweiten Führerscheinausbildungsphase bis spätestens 10.04.2010 angeordnet. Weiters wurde verfügt, dass eine Bestätigung darüber der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen ist. Außerdem wurde festgestellt, dass mit dieser Anordnung die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert. Er habe zur Verlängerung der Probezeit den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber trotz erfolgter Verständigung nicht fristgerecht alle Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase absolviert hat. Deshalb ist der in Berufung gezogene Bescheid an sich zu Recht ergangen. Im gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber allerdings nicht in der Lage, die fehlenden Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase bis, wie von der Erstbehörde angeordnet, 10. April 2010 zu absolvieren. Dies ist darin begründet, dass der Berufungswerber laut Angaben in der Berufungsschrift, aber auch laut von der Berufungsbehörde eingeholter Haftauskunft seitens der Justizanstalt Linz, sich dort seit 22. Juli 2009 in Untersuchungshaft befindet. Der Berufungswerber ist vom Landeskriminalamt Oberösterreich mit Anzeige vom 18. August 2009 der Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachtes des schweren Raubes in zwei Fällen und des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen angezeigt worden. Derzeit sind laut Aktenlage weder die Länge der Dauer der weiteren Untersuchungshaft noch einer allfälligen anschließenden Strafhaft bekannt. Angesichts dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber in der Lage sein wird, bis zu dem von der Erstbehörde festgesetzten Termin die zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren. Es liegt also die tatsächliche Unmöglichkeit der Erfüllung einer dem Berufungswerber auferlegten unvertretbaren Leistung vor (vgl. hiezu die hier als einschlägig anzusehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 25.05.2004, 2003/11/0238).

 

Dem Berufungswerber wird allerdings nach Haftentlassung die Erfüllung des bescheidmäßigen Auftrages zur Absolvierung der fehlenden Teile der zweiten Führerscheinausbildungsphase möglich sein, weshalb von der Berufungsbehörde der Bescheid entsprechend abzuändern war.

 

Ergänzend ist noch anzufügen, dass § 4c Abs.2 vorletzter Satz FSG zwar für den Fall der Entziehung der Lenkberechtigung eine Berücksichtigung der Gründe vorsieht, die der fristgerechten Absolvierung der 2. Ausbildungsphase entgegen standen, nicht aber schon bei der Anordnung der selben in Bescheidform. Da sich aber bereits hier die faktische Unmöglichkeit der Absolvierung ergeben kann, muss auch für diesen Fall eine Vorgehensweise gefunden werden. Zumal eine gänzliche Stattgebung der Berufung aufgrund der an sich gegebenen Verpflichtung zur Absolvierung nicht zu verfügen war, aber andererseits derzeit die verlangte Leistung dem Berufungswerber nicht möglich ist, war in der erfolgten Weise zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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