Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522486/2/Bi/Th

Linz, 04.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch den Sachwalter Herrn RA Dr. X, vom 29. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. Jänner 2010, VerkR21-15359-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG die von der BH Grieskirchen am 19. Mai 1989, VerkR-393/1989, für die Klassen B und F erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen und die sofortige Ablieferung des Führerscheins bei der Erstinstanz gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung dagegen ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15. Jänner 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Sachwalter macht geltend, der Bw habe sich zwar bislang trotz Aufforderung nicht amtsärztlich untersuchen lassen, aber es lägen keine gesundheitlichen Defizite vor, die Bedenken betreffend der Eignungsvoraussetzungen begründet hätten. Sollte der UVS diesbezüglich Bedenken hegen, möge das amtsärztliche Gutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholt werden. Beantragt wird Bescheidbehebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw aufgrund eines Vorfalls vom 18. September 2009 – laut Anzeige hatte er gegen 9.15 Uhr auf dessen Weide befindliche Kühe seines Nachbarn mit einer Kette eingeschlagen und diese derart beunruhigt, dass der Nachbar befürchtete, dass sie aus der Umgrenzung ausbrechen könnten, und daher die Polizei verstän­digte; als die Beamten der PI Neukirchen am Walde eintrafen, redete der Bw wirr und ohne Zusammenhang, beschuldigte den Nachbarn und Verwandte grundlos und wollte sich plötzlich ausziehen, worauf wegen befürchteter Selbst- und Fremdgefährdung der Gemeindearzt von Natternbach Dr. X beigezogen wurde; der Bw machte laut Anzeige einen wirren und verwahrlosten Eindruck – sowie zweimaligem Nicht­erscheinen zu Vorladungsterminen beim Amtsarzt der Erstinstanz mit Bescheid der Erstinstanz vom 3. Dezember 2009, VerkR21-15359-2009, gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert wurde, sich innerhalb von einem Monat ab Bescheid­zustellung – das war am 7. Dezember 2009 – zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, eine Terminvereinbarung oder amtsärztliche Untersuchung erfolgte bislang nicht, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid erging. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Abgesehen von der Rechtskraft des Bescheides der Erstinstanz vom 3. Dezember 2009, der dem Sachwalter des Bw am 7. Dezember 2009 zugestellt wurde, sind auf der Grundlage des Sachverhaltsberichtes des Meldungslegers GI X, PI Neukirchen am Walde, vom 18. September 2009 die von der Erstinstanz gehegten Bedenken, der Bw könnte wegen seiner unkontrollierten Aggression zum Lenken von Kraft­fahrzeugen der Klassen B und F nicht mehr gesundheitlich geeignet sein, nach­­vollziehbar und rechtfertigt das Nicht-mit-der-Behörde-in-Kontakt-Treten des Bw trotz rechtskräftigem Anordnungsbescheid die Entziehung seiner Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung.

Es steht dem Bw frei, einen Termin mit einem Amtsarzt – auch beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit – zur Untersuchung gemäß § 8 FSG zu vereinbaren und sich dort untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs­bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzu­liefern.

Da aber die Entziehung nicht als Strafe für ein möglicherweise beim Bw vorhandenes Misstrauen gegenüber Amtsärzten der Erstinstanz aufzufassen ist, sondern es sich dabei um eine Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrs­teilnehmer vor einem möglicherweise gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten Lenker handelt, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Bedenken wegen gesundheitlicher Eignung + Nichtuntersuchung durch Amtsarzt trotz rechtskräftigen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG (BW besachwaltet) -> Entziehung der LB bis zur Befolgung der Aufforderung bestätigt.

 

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