Linz, 10.02.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, x, vertreten durch x und x, Rechtsanwälte in x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. August 2009, SanRB01-147-2007, mit dem x, vertreten durch x, Rechtsanwältin in x, die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in x, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Konzession für die Betriebsstätte "x", erteilt wird.
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
§§ 9 und 10 Apothekengesetz
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2009, Zl. SanRB01-147-2007, wurde über das Ansuchen des Konzessionswerbers (im Folgenden: Kw) vom 10. Oktober 2007 um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x, x (im ursprünglichen Antrag war die Betriebsstätte in x, angeführt), wie folgt abgesprochen.
Spruch:
I. Herrn x, x, wird die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in x, erteilt.
Der Standort wird wie folgt festgesetzt:
Beginnend an der Ecke x – die x nach Norden bis zur Einmündung der B 145 – die B 145 bis zur "x" bezeichneten Straße inkl. aller in diesem Bereich von der x bzw. der B 145 Richtung Osten abzweigenden Straßen inkl. aller Nebenstraßen; sämtliche Straßenzüge beidseitig.
1.2. Nach umfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Wiedergabe der einzelnen Gutachten bzw. ergänzenden Gutachten ist die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Kw die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke erfülle und ein Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke in x, x, bestehe, da das Versorgungspotential der umliegenden öffentlichen Apotheken auch weiterhin 5.500 Personen betragen werde und auch alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 17. August 2009 zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 28. August 2009, die am 31. August 2009 bei der belangten Behörde eingegangen ist.
Zum Sachverhalt brachte der Bw vor, dass die x-Apotheke bisher den Bedarf an Arzneimittel abgedeckt habe. Der Standort der x-Apotheke befinde sich im Zentrum von x. Diese sei mehr als 500 m vom geplanten Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke entfernt. Im Umkreis von 4 km der bestehenden öffentlichen Apotheke hätten 7.245 Menschen ihren Hauptwohnsitz. Im gesamten Gemeindegebiet von x gäbe es 7.515 Hauptwohnsitze und 836 Nebenwohnsitze. Im Jahr 2007 hätten die Hauptwohnsitze noch 7.633 und die Nebenwohnsitze 817 betragen. x sei daher eine Abwanderungsgemeinde.
Im Gutachten vom 29. Mai 2008 habe die Apothekenkammer 4.507 ständige Einwohner der bestehenden x-Apotheke zugeordnet. Im Gutachten vom 20. April 2009 habe die Apothekerkammer nunmehr im 4 km-Polygon 5.095 ständige Einwohner der bestehenden x-Apotheke zugeordnet. Somit habe die Apothekerkammer im "selben Umkreis" seit dem ersten Gutachten um 588 mehr ständige Einwohner der bestehenden Apotheke zugeordnet. Dem Gutachten sei ein verändertes Polygon zu Grunde gelegt worden, das auf der Verwendung eines programmierten Tool des Programmpaketes "ArcView Version 9.2" beruhe, welches angeblich sämtliche Fuß- bzw. Straßenverbindungen berücksichtige. Gegen dieses Gutachten werde eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich im Umkreis von 4 km ein Unterschied von 588 ständigen Einwohnern zwischen altem und neuem Gutachten ergeben könne. Dazu habe die belangte Behörde lapidar erklärt, dass die Polygonverschiebung und die dadurch bedingte Änderung der zurechenbaren ständigen Einwohner auf Grund der Bekanntgabe der neuen Adresse der geplanten Apotheke mit x gegeben sei. Der bekannte Standort x liege "nur wenige Meter von der ursprünglich bekannt gegebenen Adresse x entfernt". Das Gebäude, in welchem sich die neue Apotheke befinden solle, befinde sich im selben Gewerbepark entlang der Bundesstraße und sei über die selbe Zufahrt von der Bundesstraße sowie auch vom Ortsgebiet aus anzufahren wie der ursprünglich angegebene Standort. Tatsächlich sei nicht nachvollziehbar, warum "eine solche geringfügige Änderung" bei gleich bleibenden Verkehrswegen eine derartig massive Auswirkung im 4 km-Umkreis haben solle. Der Bw bekämpfe daher im Verfahren auch die Richtigkeit des Gutachtens.
Ein Programm könne die Wirklichkeit nicht wiedergeben und die örtlichen Gegebenheiten nicht bedenken. Das Tool berücksichtige nicht die mittlerweile teilweise schon errichtete gewerbliche Infrastruktur entlang der Bundesstraße im Bereich der neu geplanten Apotheke des Kw, sondern berücksichtige lediglich die Entfernungen von Fuß- und Straßenwegen, was für eine prognostizierte Versorgungsbewertung im gegenständlichen Fall nicht ausreichend sei. Tatsächlich würden der bestehenden Apotheke des Bw max. die Hälfte der ständigen Einwohner im 4 km-Polygon, das heißt lediglich 3.622 Einwohner verbleiben, da die gesamte gewerbliche Gestaltung im Gemeindegebiet x auf die Bundesstraße in den Bereich um die geplante neue Apotheke verlagert worden sei. Neben dem örtlichen x-Markt würden sich dort auch eine Bäckerei, ein Sportgeschäft, x, x-Markt, x-Markt, und ein Autoersatzteilhändler befinden und es sei eine Trafik sowie eine Filiale der Post geplant. Es bestehe daher eine eigene gewerbliche Infrastruktur abseits des Ortszentrums und dadurch würde sämtlicher Konsum aus dem Ortszentrum an die Peripherie verlagert. Dies sei für die prognostizierende Zuordnung des Kundenpotentials zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe dies nicht gemacht, sondern sich lediglich auf das Gutachten der Apothekerkammer gestützt. Aus dem Gutachten der Apothekerkammer vom "20. April 2009" werde gefolgert, dass weitere 1.011 ständige Einwohner des blauen Polygons zu berücksichtigen seien, da die x-Apotheke, obwohl außerhalb des 4 km-Polygons, die nächstgelegene Arzneimittelstelle sei. Im Gutachten der Apothekerkammer vom 9. Mai 2008 seien lediglich 828 ständige Einwohner aus dem (damals) grünen Polygon zugerechnet worden. Die "geringfügige Standortverschiebung" innerhalb desselben Gewerbegebietes habe zu einer Erhöhung um 183 ständige Einwohner geführt, dies sei absolut nicht nachvollziehbar und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.
Für Menschen sei es insbesondere bei der Benützung eines Kfz kein Entscheidungskriterium gegen einen Standort, wenn "dieser lediglich einige Meter weiter entfernt" sei. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, befinde sich der "neue Standort" gleich neben dem ursprünglich bekannt gegebenen Standort im selben Gewerbegebiet und im selben Parkplatzbereich und die unterschiedlichen Standorte würden von Kunden entfernungsmäßig bzw. wegmäßig gar nicht unterschiedlich wahrgenommen. Dies sei im Gutachten der Apothekerkammer in keinster Weise berücksichtigt worden. Durch die neue Bildung eines Polygons werde geradezu willkürlich ein Mehr von 183 Personen der bestehenden Apotheke zugerechnet. Hinsichtlich des blauen Polygons sei in keiner Weise berücksichtigt, dass die neu zu errichtende Apotheke an der Bundesstraße gelegen und für die Bewohner bequemer zu erreichen sei als die bestehende Apotheke.
In der Folge legt der Bw bezogen auf die ständigen Einwohner des grünen Polygons dar, warum die Berechnungen der Apothekerkammer unzutreffend und eine richtige Zuordnung der ständigen Einwohner des grünen Polygons im Hinblick auf die unrichtigen Zuordnungen innerhalb der Polygone blau und rot relevant seien.
Da die belangte Behörde trotz entsprechender Beantragung des Bw keine Marktstudie durchgeführt habe, hätte dieser selbst eine Marktstudie eingeholt. Auf Grund dieser sei evident, dass keinesfalls 5.095 ständige Einwohner im roten Polygon bzw. 1.011 Einwohner des blauen Polygons der x-Apotheke zuzuordnen seien. Eine "Überprüfung" der Einwohner des blauen Polygons habe ergeben, dass hier lediglich 738 ihren ständigen Wohnsitz hätten. Im Gutachten seien 1.011 Einwohner angeführt. Selbst wenn man diese Zahlen als richtig annehme, könnten 1.011 nicht ausschließlich der x-Apotheke zugerechnet werden. Aus der Umfrage sei ersichtlich, dass für 42 % der ständigen Einwohner die neue Apotheke leichter und bequemer zu erreichen sei und für 38 % in etwa gleiche Erreichbarkeit zur x-Apotheke bestehe. Lediglich 20 % hätten angegeben, dass die neue Apotheke schwieriger zu erreichen sei. Auf Grund der Umfrage seien aus dem blauen Polygon lediglich 20 % der ständigen Einwohner der x-Apotheke zuzuordnen. Abstellend auf die im Gutachten der Apothekerkammer angegebene Zahl von 1.011 würde das 202 ständige Einwohner ergeben, die der x-Apotheke zuzuordnen seien. Abstellend auf die Marktstudie komme der Bw zum Ergebnis, dass aus dem roten Polygon der bestehenden Apotheke lediglich 2.242 Einwohner verbleiben würden.
Aus der Marktstudie würden sich auf Grund der Lage der neu zu errichtenden Apotheke verkehrstechnische Besonderheiten ergeben, welche von der Apothekerkammer nicht berücksichtigt worden seien. Dennoch habe die belangte Behörde an der Stellungnahme der Apothekerkammer festgehalten und dem angefochten Bescheid zu Grunde gelegt, dass es keine verkehrstechnischen Besonderheiten gebe.
Aus der Marktstudie und den Berechnungen des Bw ergebe sich, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als das Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen verbleibe und diese somit in ihrer Existenz massiv gefährdet wäre.
Der Kw sei persönlich haftender Gesellschafter und Vertretungsbefugter der x-Apotheke x. Die x betreibe auf Grund einer bestehenden Konzession die x. Der Kw habe maßgeblichen Einfluss in jener OHG und sei vertretungsbefugt. Dennoch habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen und dem Kw die Konzession erteilt.
Als Berufungsgründe würden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Dazu führte der Bw aus, dass er das Gutachten der Apothekerkammer vom 20.4.2009 bekämpft und begründete Einwendung erhoben habe. Die geringfügige Standortverschiebung habe keine derartige massive Änderung des Versorgungspotentials bewirken können. Da die belangte Behörde der beantragten Beweisaufnahme nicht nachgekommen sei, habe er selbst eine Marktstudie eingeholt, die den Standortvorteil der neu beantragten öffentlichen Apotheke belege. Mangels Fristeinräumung habe der Bw ein ziviltechnisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die Einwohneranzahl dem 4 km-Polygon nicht richtig zugeordnet worden ist, nicht einholen können. Obwohl der Bw die von der Apothekerkammer angenommene Anzahl von ständigen Einwohnern im 4 km-Polygon bestritten und die Einholung einer Auskunft von der Marktgemeinde x beantragt habe, sei dem Begehren des Bw nicht nachgekommen worden. Im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde lediglich auf die Ausführungen der Apothekerkammer gestützt, welche an der Lebenswirklichkeit vorbei gehe. Das verwendete standardisierte Programm berücksichtige die bestehende Gewerbestruktur und die dadurch bedingte Anziehungskraft an der Bundesstraße nicht. Hätte die belangte Behörde dem Bw die Möglichkeit gegeben, das Apothekergutachten durch Einholung des ziviltechnischen Gutachtens und der Einwohnerdaten weiter zu entkräften, hätte sich ergeben, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke das Mindestkundenpotential von 5.500 Personen nicht verbleiben und daher der Bedarf für die beantragte Apotheke nicht bejaht werden hätte können.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Einwendungen des Bw hinsichtlich der Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen des Apothekerkammergutachtens auseinandergesetzt. Die angebotenen und erbrachten Beweise seien von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden. Diese habe 1 : 1 die Stellungnahmen und Ausführungen der Apothekerkammer übernommen. Aus diesem Grund und der Nichtauseinandersetzung mit dem Marktforschungsergebnis würden sich massive Begründungsfehler ergeben.
Trotz des ausdrücklichen Auftrages des Unabhängigen Verwaltungssenates (Erkenntnis vom 11.12.2008, Seite 11) habe sich die belangte Behörde mit den vorgebrachten Beweisanboten nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe lediglich die Erkenntnisse des Apothekerkammergutachtens übernommen und eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Beweismittel des Bw und der vorgelegten Marktstudie unterlassen. Hätte sich die belangte Behörde mit der Marktstudie auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Verkehrsverhältnisse dazu führen, dass die neu beantragte Apotheke für die Mehrzahl der Menschen aus allen berücksichtigten Polygonen wesentlich leichter erreichbar ist als die bestehende x-Apotheke und daher die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Konzession nicht vorliegen.
Die beantragte Apotheke sowie die bestehende x-Apotheke würden relativ knapp beieinander liegen. Die Bevölkerung des 4 km-Umkreises um die Apotheke liege im Überschneidungsbereich dieser beiden. Für die Zuordnung des Kundenpotentials sei die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend und es komme nur auf die zurückzulegende Entfernung an. Darüber hinaus könnten noch Umstände wie erhebliche Höhenunterschiede, besonders angenehme und gefährliche Wegstrecke etc. eine Rolle spielen. Auf Basis des Gutachtens der Apothekerkammer habe die belangte Behörde mehr als zwei Drittel der ständig wohnhaften Bevölkerung der x-Apotheke zugeordnet. Dabei habe sie nur auf die Entfernungen abgestellt und ohne jegliche Berücksichtigung der Art der Verkehrswege oder der Höhenunterschiede die Zuordnung vorgenommen. Die Frage der leichteren Erreichbarkeit sei im konkreten Fall nicht berücksichtigt worden. In keiner Weise habe sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt, ob die Straßenstruktur (Bundesstraße im Vergleich zu engen Ortsstraßen) und die massiven Höhenunterschiede Auswirkungen haben könnten. Die leichtere Erreichbarkeit sei im Wesentlichen auch von der Zeitkomponente abhängig. Der Bw habe durch die IMAS-Umfrage klar unter Beweis gestellt, dass die leichtere Erreichbarkeit der Apotheken für die Einwohner von x in den betreffenden Polygonen nicht mit den allgemeinen Gutachten der Apothekerkammer, welche auf den speziellen Einzelfall nicht anwendbar sei, übereinstimme.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die vom Bw dargestellten Gegebenheiten (neue Apotheke im Gewerbepark/bestehende Apotheke im entleerten Ortsgebiet; Bundesstraße mit großräumigen Parkmöglichkeiten/enge Straßen und fehlende Parkmöglichkeiten bei der bestehenden Apotheke; Höhenunterschiede bis zu 600 Höhenmeter betreffend einen großen Teil der betroffenen Flächen in den Polygonen) auseinandersetzen müssen, um Feststellungen zur tatsächlichen leichteren Erreichbarkeit treffen zu können. Dies habe die belangte Behörde nicht gemacht. Bei Zugrundelegung der Erreichbarkeit sei auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen abzustellen. Es sei offensichtlich und bedürfe wohl keiner näheren Erläuterung, dass die an der Bundesstraße gelegene Apotheke wesentlich leichter mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen sei als eine im Ortszentrum gelegene Apotheke. Trotz wiederholtem und nachdrücklichem Vorbringen sei die belangte Behörde auf diese Frage der Erreichbarkeit mit dem Kraftfahrzeug nicht eingegangen, sondern habe ihrer Beurteilung lediglich ein entsprechendes Gutachten der Apothekerkammer, das nur auf die Entfernungen der bestehenden Verkehrswege abgestellt habe, zu Grunde gelegt. Dies gehe an den tatsächlichen Verhältnissen und am tatsächlichen Einwohnerverhalten vorbei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde nicht alleine auf die Ergebnisse des EDV-Programms der Apothekerkammer abstellen dürfen und für den Fall, dass hier keine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale möglich gewesen wäre, die Divisionsmethode anwenden müssen. Bei Anwendung der Divisionsmethode wären der bestehenden Apotheke lediglich 3.622 Personen zuzurechnen gewesen.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang aufzuheben und den Antrag auf Erteilung einer Konzession abzuweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2. Dem angefochtenen Bescheid und der Aktenlage ist im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu entnehmen:
2.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 hat der Kw um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x angesucht.
Als Betriebsstätte wurde die Adresse x, angegeben. Über Ersuchen der belangten Behörde teilte der Kw mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 den Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit. Das Ansuchen um die Konzession wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Bedarf für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke bestehe und die Anzahl der von der nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen nicht unter 5.500 sinken werde. Die neu zu errichtende Apotheke sei mehr als 500 Meter von der nächsten bestehenden öffentliche Apotheke, der x-Apotheke, entfernt.
Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Kw über die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen verfügt. Die Kundmachung des Ansuchens erfolgte in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 2. November 2007 (Folge 22).
Innerhalb der Einspruchsfristen erhoben x, Inhaber der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x und x, Konzessionsinhaberin der bestehenden öffentlichen Apotheke x in x, beide vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen dieses Ansuchen Einspruch wegen mangelnden Bedarfes. Ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist erhob x, Konzessionsinhaberin der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, wegen dieses Ansuchens Einspruch wegen mangelnden Bedarfes.
2.2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 hat die Ärztekammer für Oberösterreich eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben und im Hinblick darauf, dass keine ärztliche Hausapotheke betroffen ist, von einer weiteren Stellungnahme abgesehen.
2.3. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 hat der Kw mitgeteilt, dass er nunmehr rechtsfreundlich durch Frau Rechtsanwalt x, vertreten werde.
2.4. In dem bei der belangte Behörde am 28. Mai 2008 eingelangten Gutachten der Österr. Apothekerkammer vom 26. Mai 2008, Zl. III-5/2/2-379/I/08, wird zur Frage des Bedarfs wie folgt ausgeführt:
Da auch die Entfernung zwischen der x-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.
3. Bestehende öffentliche x-Apotheke in x
Aufgrund
2.5. In der Stellungnahme von 17. Juni 2008 bezog sich die rechtsfreundliche Vertretung des Kw auf das Gutachten und ersuchte daher, die beantragte Apothekenkonzession ehemöglichst zu erteilen.
2.6. In der Äußerung zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer brachte der Bw mit Schreiben vom 20. Juni 2008 vor, dass die Anzahl der Straßenkilometer von x zur Apotheke in x nahezu gleich weit sei wie jene von x zur Apotheke in x. Für die Bewohner in x sei die Apotheke in x sogar leichter und schneller zu erreichen, da die Zufahrt über die x erfolgen könne und vor allen in den Wintermonaten daher eine wesentlich leichtere Erreichbarkeit der öffentlichen Apotheke in x von x aus gegeben sei. Dies sei bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden und hätte allein dadurch die zu berücksichtigenden Einwohner reduziert.
Darüber hinaus habe die Österreichische Apothekerkammer keinen Befund darüber aufgenommen, wie sich die Einwohner des gelben Polygons derzeit tatsächlich verhalten und im Falle der Begründung einer neuen Apotheke verhalten würden. Im vorliegenden Fall wäre die Befragung der ortsansässigen Ärzte durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen zu einem Fragenkatalog leicht möglich gewesen. Im Gebiet von x und x seien lediglich 3 Allgemeinärzte und keine Fachärzte ansässig. Keinesfalls sei ein unvertretbarer Aufwand notwendig. In der von der Österreichischen Apothekerkammer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser aus, "dass eine generalisierende, auf allgemeine strukturelle Unterschiede zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken nicht Bedacht nehmende, die konkreten Umstände des Einzelfalls außer Acht lassende Betrachtungsweise nicht dem Gesetz entspreche".
Weiters laute im Erkenntnis, dass "der dem Versorgungspotential einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis demnach im Allgemeinen nicht nach räumlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist, sondern danach, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben".
Dem habe die Apothekerkammer nicht entsprochen. Sie habe sich vielmehr auf eine allgemeine Studie aus einem geografischen Gebiet berufen, das auf die örtlichen Verhältnisse, auf die Apothekenstruktur, auf die Struktur der Hausapotheken und die Dichte der ansässigen Ärzte und insbesondere auf das tatsächliche Kundenverhalten vor Ort keinerlei Bezug nehme.
Der Bw weise darauf hin, dass Patienten erfahrungsgemäß keine großen Distanzen zurücklegen wollen, um sich mit Medikamenten zu versorgen, wenn im Nahebereich die Möglichkeit dazu bestehe. Aufgrund der exponierten Lage in x sei es nahezu ausgeschlossen, dass Patienten die Dienste einer öffentlichen Apotheke, die mehr als 10 km entfernt sei, in Anspruch nehmen, wenn eine Hausapotheke im Ort vorhanden sei. Die Hausapotheke des praktischen Gemeindearztes x in x befinde sich ca. 16 bis 17 km und die Hausapotheke von x in x befinde sich ca. 13 km von der x-Apotheke in x entfernt. Der Bw habe sich die Mühe gemacht und Anfragen an die ansässigen Ärzte gestellt.
Dabei habe sich herausgestellt, dass die Hausapotheke von x ganzjährig Tag und Nacht geöffnet bzw. verfügbar und auch an Urlaubstagen und bei Krankheit täglich besetzt sei. Auch würden alle magistralen Verordnungen sowie nicht rezeptpflichtige Medikamente in der Hausapotheke abgegeben. Weiters würden auch sämtliche von Fachärzten ausgestellte Rezepte in der Hausapotheke eingelöst.
In x wäre ebenfalls eine ganzjährige Medikamentenversorgung rund um die Uhr durch die ärztlichen Hausapotheken von x sowie x gewährleistet. Alle Rezepte aus der Gegend würden vollständig bei diesen Hausapotheken eingelöst.
Nach weitergehenden Ausführungen zur Erreichbarkeit und Verkehrssituation kam der Bw zum Ergebnis, dass das Gutachten eine unvollständige Befundaufnahme enthalte, lediglich auf statistisches Material abstelle und die örtlichen (ländlichen) Gegebenheiten vor Ort in keiner Weise berücksichtigt bzw. befundet habe.
Im Anschluss daran beantragte der Bw eine ergänzende Befundaufnahme durch Einzelbefragung der ansässigen Ärzte und legte zu Beweiszwecken Stellungnahmen der hausapothekenführenden Ärzte vor.
2.7. Aufgrund der Stellungnahme des Bw brachte der Kw mit Schreiben vom
9. Juli 2008 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass das Vorbringen des Bw nicht geeignet sei, den Nichtbedarf der neu beantragten öffentlichen Apotheke darzutun. Weder sei er auf gleicher fachlicher Ebene dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer entgegengetreten noch habe er taugliche Angaben gemacht. Sein Vorbringen habe sich nur auf Behauptungen erstreckt. Dem Vorwurf, dass die Österreichische Apothekerkammer unstubstantiiert von den Ergebnissen der anonymisierten Hausapothekenstudie ausgegangen sei, werde die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten. Im Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/10/0029 habe der Verwaltungsgerichtshof mit besonderer Deutlichkeit die Anwendung der anonymisierten Hausapothekenstudie trotz gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers bejaht.
2.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2008, SanRB01-147-2007, wurde dem Kw die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in x, x, erteilt und der Einspruch des Bw abgewiesen.
In der Begründung setzte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des eingeholten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 26. Mai 2008, Zl. III-5/2-379/I/08, nur teilweise mit dem Vorbringen des Bw auseinander. Den Ausführungen des Bw, wonach die Anwendung der "anonymisierten Hausapotheken-Studie" durch die Apothekerkammer in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei, da in x und x die Medikamentenversorgung ganzjährig und rund um die Uhr gewährleistet wäre und entsprechend der Bestätigung der Ärzte beinahe alle Rezepte in den Hausapotheken eingelöst würden, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in vielen seiner Entscheidungen und so auch in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/10/0029, die Anwendbarkeit dieser Studie bestätigt habe. Aufgrund der Auslegung (des Verwaltungsgerichtshofes) seien die vorgetragenen Gründe des Bw nicht geeignet, das Gutachten bzw. die Anwendung dieser Studie in Frage zu stellen. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens der Apothekerkammer sei die beantragte Konzession zu erteilen gewesen.
2.9. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw ein, dass entgegen der Annahme der Apothekerkammer der bestehenden Apotheke im 4 km-Umkreis lediglich 3.622 Einwohner verbleiben würden, da die geplante gewerbliche Infrastruktur nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso sei hinsichtlich des grünen Polygons in keiner Weise berücksichtigt worden, dass die 828 ständigen Einwohner die zu errichtende Apotheke leichter und bequemer erreichen können.
Des Weiteren berücksichtige die Apothekerkammer in ihrem Gutachten 2.342 ständige Einwohner des gelben Polygons. Abstellend auf eine allgemeine Statistik habe die Apothekerkammer 22% der ständigen Einwohner der nächsten öffentlichen Apotheke zugerechnet. Die der Studie zugrunde liegenden Prämissen seien aber aufgrund der zurückzulegenden Verkehrswege, der Entfernungen (eine Fahrt mehr als 16 km) und der ständigen, durchgehenden und umfassenden Versorgung der Bevölkerung durch die Hausapotheken auf den hier gegebenen Einzelfall nicht 1:1 zu übertragen. Im Bereich des gelben Polygons hätten lediglich drei Hausärzte mit Hausapotheken ihren Sitz. Eine Einzelerhebung wäre leicht möglich gewesen. Diese sei trotz des Antrages nicht vorgenommen worden.
Neben wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung werde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Nach ausführlicher Darstellung der besonderen Umstände des Einzelfalles und den Besonderheiten im Raum x und Umgebung legt der Bw dar, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke ein Mindestpotential von 5.500 Personen nicht verbleibe.
Zur Zurechnung der ständigen Einwohner aus dem gelben Polygon führt der Bw aus, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme der x-Apotheke von den Bewohnern des gelben Polygons gar nicht stattfinde, da diese "vollständig" über die Hausapotheken versorgt würden. Einerseits müssten die Bewohner von x und x eine Wegstrecke von mehr als 16 km zurücklegen und andererseits seien die ärztlichen Hausapotheken umfassend ausgestattet und durchgehend betreut. Es gebe keinen Grund, warum die Bewohner aus dem gelben Polygon eine öffentliche Apotheke aufsuchen sollten. Die Prämissen des angesprochenen Gutachtens lägen in diesem Fall nicht vor. Der Bw habe aus diesem Grund auch die Befragung der ansässigen Ärzte beantragt und Schreiben jener Ärzte vorgelegt. Die belangte Behörde sei dem Beweisangebot nicht näher getreten, habe sich auf allgemeine statistische Werte aus dem Jahr 2001 berufen und sich ausschließlich auf das Gutachten der Apothekerkammer gestützt. Gerade für den gelben Polygon wäre lediglich die Befragung von 3 Ärzten erforderlich gewesen. Diese hätte relativ einfach und ohne großen Aufwand durchgeführt werden können. Auch die weitere Erhebung – Marktstudie über die Verlagerung von Kundenströmen – wäre ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen. Ohne die erforderlichen Beweise aufzunehmen habe die belangte Behörde standardmäßig auf einen Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Neben weitergehenden Ausführungen und Judikaturverweisen hat der Bw aufgezeigt, dass der Konzessionswerber einen maßgeblichen Einfluss auf die Kurapotheke in x habe und die Erteilung der beantragten Konzession eine Kumulierung im Sinne des § 2 ApG darstelle und diese einer Konzession für die neu zu errichtende Apotheke entgegen stehe.
Abschließend beantragte der Bw, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Erteilung einer Konzession abzuweisen. In eventu wurde die Bescheidaufhebung und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.
2.10. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Dezember 2008, VwSen-590193/2/SR/Sta, wurde der Berufung des Bw insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
2.11. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Kw bekannt, dass sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke an der Adresse "x", innerhalb des beantragten Standortes befinden werde.
2.12. In Entsprechung des behördlichen Auftrages vom 30. Dezember 2008 hat der Rechtsvertreter des Bw eine ergänzende Stellungnahme eingebracht.
Neben Ausführungen zur Versorgung durch die aktenkundigen und in Frage kommenden Hausapotheken wies der Bw darauf hin, dass für die Ermittlung der zusätzlich zu versorgenden Personen (außerhalb des 4 km Polygons) die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr am Standort und der Umgebung (Einrichtungen) heranzuziehen seien. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sei davon auszugehen, dass das gesamte Verkehrspublikum über die Bundesstraße zur neu zu errichtenden Apotheke zufahren würde. Im Falle einer derartigen Verkehrssituation sei das Kundenpotential zur Gänze der neu zu errichtenden Apotheke zuzuordnen.
Zum Beweis dafür, dass Bewohner des gelben Polygons schon bisher annähernd zur Gänze ihren Bedarf in den ärztlichen Hausapotheken in x und x gedeckt haben, werde die Befragung der ansässigen Ärzte beantragt.
Bestritten werde die Zuordnung des Kundenpotentials aus dem grünen Polygon.
Weder die belangte Behörde noch die Apothekerkammer hätten bisher berücksichtigt, dass direkt beim Standort der neu zu errichtenden Apotheke ein Geschäftspark neu errichtet worden sei. Das Geschäftszentrum sei für das Kundenverhalten im grünen Polygon ausschlaggebend und würde eine andere Zuordnung bedingen.
2.13. In dem bei der belangten Behörde am 17. April 2009 eingelangten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009, Zl. III-5/2/2-155/2/09, wird zur Frage des Bedarfs wie folgt ausgeführt: