Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590227/5/SR/Sta

Linz, 10.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, x, vertreten durch x und x, Rechtsanwälte in x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. August 2009, SanRB01-147-2007, mit dem x, vertreten durch x, Rechtsanwältin in x, die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in x, erteilt wurde, zu Recht erkannt: 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die beantragte Konzession für die Betriebsstätte "x", erteilt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§§ 9 und 10 Apothekengesetz

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2009, Zl. SanRB01-147-2007, wurde über das Ansuchen des Konzessionswerbers (im Folgenden: Kw) vom 10. Oktober 2007 um Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x, x (im ursprünglichen Antrag war die Betriebsstätte in x, angeführt), wie folgt abgesprochen.

 

Spruch:

I.       Herrn x, x, wird die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen     Apotheke mit der Betriebsstätte in x, erteilt.

 

         Der Standort wird wie folgt festgesetzt:

         Beginnend an der Ecke x – die x nach Norden bis zur Einmündung der B 145 – die      B 145 bis zur "x" bezeichneten Straße inkl. aller in diesem Bereich von der x bzw.          der B 145 Richtung Osten abzweigenden Straßen inkl. aller Nebenstraßen;    sämtliche Straßenzüge beidseitig.

 

II.         Herr x hat nach Rechtskraft des Bescheides als Taxe für die Konzessionserteilung zum Betrieb der im Spruch der I. genannten Apotheke 25% der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 Gehalts­kassengesetz 2002), das sind 946,50 Euro, an die x Gehaltskasse für Österreich, x, einzuzahlen.

 

 

III.     Herr x hat als Antragssteiler für die Erteilung der Konzession folgende Kosten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten:

 

Bundesverwaltungsabgabe für die Erteilung der Konzession:                     327,00 Euro

 

 

Hinweis:

Gemäß § 14 TP2 Abs.1 Zif.1 und TP6 Abs. 2 Zif. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 idgF. sind nachstehende Stempelgebühren zu entrichten:

 

Ansuchen                      43,60 Euro

Bescheid              77,00 Euro

Beilagen               21,80 Euro

Gesamtbetrag     142,40 Euro

 

 

Der Gesamtbetrag von 469,40 Euro ist mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten.

 

 

IV. Die Einsprüche von

 

1. x, x,

vertreten durch RA x,

2. x, x,

vertreten durch RAe xx, x und

3. x, x,

vertreten durch RAe x, jeweils mangels Bedarf, werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und IV.:

§§ 3,9,10 iVm. § 48 Abs. 2 und 51 Apothekengesetz RGBl. Nr. 5/1907, idF. BGBl. I Nr. 75/2008

zu II.:

§11 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, idF. BGBl. Nr. 75/2008

zu III.:

§ 78 AVG, BGBl. Nr. 51 aus 1991 idgF. iVm. TP 51 Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24 aus 1983 idF. BGBl. Nr. I Nr. 5/2008

 

1.2. Nach umfassender Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Wiedergabe der einzelnen Gutachten bzw. ergänzenden Gutachten ist die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Kw die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke erfülle und ein Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke in x, x, bestehe, da das Versorgungspotential der umliegenden öffentlichen Apotheken auch weiterhin 5.500 Personen betragen werde und auch alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 17. August 2009 zu Handen seiner Rechtsvertreter zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 28. August 2009, die am 31. August 2009 bei der belangten Behörde eingegangen ist.

 

Zum Sachverhalt brachte der Bw vor, dass die x-Apotheke bisher den Bedarf an Arzneimittel abgedeckt habe. Der Standort der x-Apotheke befinde sich im Zentrum von x. Diese sei mehr als 500 m vom geplanten Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke entfernt. Im Umkreis von 4 km der bestehenden öffentlichen Apotheke hätten 7.245 Menschen ihren Hauptwohnsitz. Im gesamten Gemeindegebiet von x gäbe es 7.515 Hauptwohnsitze und 836 Nebenwohnsitze. Im Jahr 2007 hätten die Hauptwohnsitze noch 7.633 und die Nebenwohnsitze 817 betragen. x sei daher eine Abwanderungsgemeinde.

 

Im Gutachten vom 29. Mai 2008 habe die Apothekenkammer 4.507 ständige Einwohner der bestehenden x-Apotheke zugeordnet. Im Gutachten vom 20. April 2009 habe die Apothekerkammer nunmehr im 4 km-Polygon 5.095 ständige Einwohner der bestehenden x-Apotheke zugeordnet. Somit habe die Apothekerkammer im "selben Umkreis" seit dem ersten Gutachten um 588 mehr ständige Einwohner der bestehenden Apotheke zugeordnet. Dem Gutachten sei ein verändertes Polygon zu Grunde gelegt worden, das auf der Verwendung eines programmierten Tool des Programmpaketes "ArcView Version 9.2" beruhe, welches angeblich sämtliche Fuß- bzw. Straßenverbindungen berücksichtige. Gegen dieses Gutachten werde eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sich im Umkreis von 4 km ein Unterschied von 588 ständigen Einwohnern zwischen altem und neuem Gutachten ergeben könne. Dazu habe die belangte Behörde lapidar erklärt, dass die Polygonverschiebung und die dadurch bedingte Änderung der zurechenbaren ständigen Einwohner auf Grund der Bekanntgabe der neuen Adresse der geplanten Apotheke mit x gegeben sei. Der bekannte Standort x liege "nur wenige Meter von der ursprünglich bekannt gegebenen Adresse x entfernt". Das Gebäude, in welchem sich die neue Apotheke befinden solle, befinde sich im selben Gewerbepark entlang der Bundesstraße und sei über die selbe Zufahrt von der Bundesstraße sowie auch vom Ortsgebiet aus anzufahren wie der ursprünglich angegebene Standort. Tatsächlich sei nicht nachvollziehbar, warum "eine solche geringfügige Änderung" bei gleich bleibenden Verkehrswegen eine derartig massive Auswirkung im 4 km-Umkreis haben solle. Der Bw bekämpfe daher im Verfahren auch die Richtigkeit des Gutachtens.

 

Ein Programm könne die Wirklichkeit nicht wiedergeben und die örtlichen Gegebenheiten nicht bedenken. Das Tool berücksichtige nicht die mittlerweile teilweise schon errichtete gewerbliche Infrastruktur entlang der Bundesstraße im Bereich der neu geplanten Apotheke des Kw, sondern berücksichtige lediglich die Entfernungen von Fuß- und Straßenwegen, was für eine prognostizierte Versorgungsbewertung im gegenständlichen Fall nicht ausreichend sei. Tatsächlich würden der bestehenden Apotheke des Bw max. die Hälfte der ständigen Einwohner im 4 km-Polygon, das heißt lediglich 3.622 Einwohner verbleiben, da die gesamte gewerbliche Gestaltung im Gemeindegebiet x auf die Bundesstraße in den Bereich um die geplante neue Apotheke verlagert worden sei. Neben dem örtlichen x-Markt würden sich dort auch eine Bäckerei, ein Sportgeschäft, x, x-Markt, x-Markt, und ein Autoersatzteilhändler befinden und es sei eine Trafik sowie eine Filiale der Post geplant. Es bestehe daher eine eigene gewerbliche Infrastruktur abseits des Ortszentrums und dadurch würde sämtlicher Konsum aus dem Ortszentrum an die Peripherie verlagert. Dies sei für die prognostizierende Zuordnung des Kundenpotentials zu berücksichtigen. Die belangte Behörde habe dies nicht gemacht, sondern sich lediglich auf das Gutachten der Apothekerkammer gestützt. Aus dem Gutachten der Apothekerkammer vom "20. April 2009" werde gefolgert, dass weitere 1.011 ständige Einwohner des blauen Polygons zu berücksichtigen seien, da die x-Apotheke, obwohl außerhalb des 4 km-Polygons, die nächstgelegene Arzneimittelstelle sei. Im Gutachten der Apothekerkammer vom 9. Mai 2008 seien lediglich 828 ständige Einwohner aus dem (damals) grünen Polygon zugerechnet worden. Die "geringfügige Standortverschiebung" innerhalb desselben Gewerbegebietes habe zu einer Erhöhung um 183 ständige Einwohner geführt, dies sei absolut nicht nachvollziehbar und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.

 

Für Menschen sei es insbesondere bei der Benützung eines Kfz kein Entscheidungskriterium gegen einen Standort, wenn "dieser lediglich einige Meter weiter entfernt" sei. Wie aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, befinde sich der "neue Standort" gleich neben dem ursprünglich bekannt gegebenen Standort im selben Gewerbegebiet und im selben Parkplatzbereich und die unterschiedlichen Standorte würden von Kunden entfernungsmäßig bzw. wegmäßig gar nicht unterschiedlich wahrgenommen. Dies sei im Gutachten der Apothekerkammer in keinster Weise berücksichtigt worden. Durch die neue Bildung eines Polygons werde geradezu willkürlich ein Mehr von 183 Personen der bestehenden Apotheke zugerechnet. Hinsichtlich des blauen Polygons sei in keiner Weise berücksichtigt, dass die neu zu errichtende Apotheke an der Bundesstraße gelegen und für die Bewohner bequemer zu erreichen sei als die bestehende Apotheke.

 

In der Folge legt der Bw bezogen auf die ständigen Einwohner des grünen Polygons dar, warum die Berechnungen der Apothekerkammer unzutreffend und eine richtige Zuordnung der ständigen Einwohner des grünen Polygons im Hinblick auf die unrichtigen Zuordnungen innerhalb der Polygone blau und rot relevant seien.

 

Da die belangte Behörde trotz entsprechender Beantragung des Bw keine Marktstudie durchgeführt habe, hätte dieser selbst eine Marktstudie eingeholt. Auf Grund dieser sei evident, dass keinesfalls 5.095 ständige Einwohner im roten Polygon bzw. 1.011 Einwohner des blauen Polygons der x-Apotheke zuzuordnen seien. Eine "Überprüfung" der Einwohner des blauen Polygons habe ergeben, dass hier lediglich 738 ihren ständigen Wohnsitz hätten. Im Gutachten seien 1.011 Einwohner angeführt. Selbst wenn man diese Zahlen als richtig annehme, könnten 1.011 nicht ausschließlich der x-Apotheke zugerechnet werden. Aus der Umfrage sei ersichtlich, dass für 42 % der ständigen Einwohner die neue Apotheke leichter und bequemer zu erreichen sei und für 38 % in etwa gleiche Erreichbarkeit zur x-Apotheke bestehe. Lediglich 20 % hätten angegeben, dass die neue Apotheke schwieriger zu erreichen sei. Auf Grund der Umfrage seien aus dem blauen Polygon lediglich 20 % der ständigen Einwohner der x-Apotheke zuzuordnen. Abstellend auf die im Gutachten der Apothekerkammer angegebene Zahl von 1.011 würde das 202 ständige Einwohner ergeben, die der x-Apotheke zuzuordnen seien. Abstellend auf die Marktstudie komme der Bw zum Ergebnis, dass aus dem roten Polygon der bestehenden Apotheke lediglich 2.242 Einwohner verbleiben würden.

 

Aus der Marktstudie würden sich auf Grund der Lage der neu zu errichtenden Apotheke verkehrstechnische Besonderheiten ergeben, welche von der Apothekerkammer nicht berücksichtigt worden seien. Dennoch habe die belangte Behörde an der Stellungnahme der Apothekerkammer festgehalten und dem angefochten Bescheid zu Grunde gelegt, dass es keine verkehrstechnischen Besonderheiten gebe.

 

Aus der Marktstudie und den Berechnungen des Bw ergebe sich, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als das Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen verbleibe und diese somit in ihrer Existenz massiv gefährdet wäre.

 

Der Kw sei persönlich haftender Gesellschafter und Vertretungsbefugter der x-Apotheke x. Die x betreibe auf Grund einer bestehenden Konzession die x. Der Kw habe maßgeblichen Einfluss in jener OHG und sei vertretungsbefugt. Dennoch habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen und dem Kw die Konzession erteilt.

 

Als Berufungsgründe würden wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Dazu führte der Bw aus, dass er das Gutachten der Apothekerkammer vom 20.4.2009 bekämpft und begründete Einwendung erhoben habe. Die geringfügige Standortverschiebung habe keine derartige massive Änderung des Versorgungspotentials bewirken können. Da die belangte Behörde der beantragten Beweisaufnahme nicht nachgekommen sei, habe er selbst eine Marktstudie eingeholt, die den Standortvorteil der neu beantragten öffentlichen Apotheke belege. Mangels Fristeinräumung habe der Bw ein ziviltechnisches Gutachten zum Beweis dafür, dass die Einwohneranzahl dem 4 km-Polygon nicht richtig zugeordnet worden ist, nicht einholen können. Obwohl der Bw die von der Apothekerkammer angenommene Anzahl von ständigen Einwohnern im 4 km-Polygon bestritten und die Einholung einer Auskunft von der Marktgemeinde x beantragt habe, sei dem Begehren des Bw nicht nachgekommen worden. Im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde lediglich auf die Ausführungen der Apothekerkammer gestützt, welche an der Lebenswirklichkeit vorbei gehe. Das verwendete standardisierte Programm berücksichtige die bestehende Gewerbestruktur und die dadurch bedingte Anziehungskraft an der Bundesstraße nicht. Hätte die belangte Behörde dem Bw die Möglichkeit gegeben, das Apothekergutachten durch Einholung des ziviltechnischen Gutachtens und der Einwohnerdaten weiter zu entkräften, hätte sich ergeben, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke das Mindestkundenpotential von 5.500 Personen nicht verbleiben und daher der Bedarf für die beantragte Apotheke nicht bejaht werden hätte können.

 

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Einwendungen des Bw hinsichtlich der Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen des Apothekerkammergutachtens auseinandergesetzt. Die angebotenen und erbrachten Beweise seien von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden. Diese habe 1 : 1 die Stellungnahmen und Ausführungen der Apothekerkammer übernommen. Aus diesem Grund und der Nichtauseinandersetzung mit dem Marktforschungsergebnis würden sich massive Begründungsfehler ergeben.

 

Trotz des ausdrücklichen Auftrages des Unabhängigen Verwaltungssenates (Erkenntnis vom 11.12.2008, Seite 11) habe sich die belangte Behörde mit den vorgebrachten Beweisanboten nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe lediglich die Erkenntnisse des Apothekerkammergutachtens übernommen und eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Beweismittel des Bw und der vorgelegten Marktstudie unterlassen. Hätte sich die belangte Behörde mit der Marktstudie auseinandergesetzt, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Verkehrsverhältnisse dazu führen, dass die neu beantragte Apotheke für die Mehrzahl der Menschen aus allen berücksichtigten Polygonen wesentlich leichter erreichbar ist als die bestehende x-Apotheke und daher die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Konzession nicht vorliegen.

 

Die beantragte Apotheke sowie die bestehende x-Apotheke würden relativ knapp beieinander liegen. Die Bevölkerung des 4 km-Umkreises um die Apotheke liege im Überschneidungsbereich dieser beiden. Für die Zuordnung des Kundenpotentials sei die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend und es komme nur auf die zurückzulegende Entfernung an. Darüber hinaus könnten noch Umstände wie erhebliche Höhenunterschiede, besonders angenehme und gefährliche Wegstrecke etc. eine Rolle spielen. Auf Basis des Gutachtens der Apothekerkammer habe die belangte Behörde mehr als zwei Drittel der ständig wohnhaften Bevölkerung der x-Apotheke zugeordnet. Dabei habe sie nur auf die Entfernungen abgestellt und ohne jegliche Berücksichtigung der Art der Verkehrswege oder der Höhenunterschiede die Zuordnung vorgenommen. Die Frage der leichteren Erreichbarkeit sei im konkreten Fall nicht berücksichtigt worden. In keiner Weise habe sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt, ob die Straßenstruktur (Bundesstraße im Vergleich zu engen Ortsstraßen) und die massiven Höhenunterschiede Auswirkungen haben könnten. Die leichtere Erreichbarkeit sei im Wesentlichen auch von der Zeitkomponente abhängig. Der Bw habe durch die IMAS-Umfrage klar unter Beweis gestellt, dass die leichtere Erreichbarkeit der Apotheken für die Einwohner von x in den betreffenden Polygonen nicht mit den allgemeinen Gutachten der Apothekerkammer, welche auf den speziellen Einzelfall nicht anwendbar sei, übereinstimme.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde die vom Bw dargestellten Gegebenheiten (neue Apotheke im Gewerbepark/bestehende Apotheke im entleerten Ortsgebiet; Bundesstraße mit großräumigen Parkmöglichkeiten/enge Straßen und fehlende Parkmöglichkeiten bei der bestehenden Apotheke; Höhenunterschiede bis zu 600 Höhenmeter betreffend einen großen Teil der betroffenen Flächen in den Polygonen) auseinandersetzen müssen, um Feststellungen zur tatsächlichen leichteren Erreichbarkeit treffen zu können. Dies habe die belangte Behörde nicht gemacht. Bei Zugrundelegung der Erreichbarkeit sei auf die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen abzustellen. Es sei offensichtlich und bedürfe wohl keiner näheren Erläuterung, dass die an der Bundesstraße gelegene Apotheke wesentlich leichter mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen sei als eine im Ortszentrum gelegene Apotheke. Trotz wiederholtem und nachdrücklichem Vorbringen sei die belangte Behörde auf diese Frage der Erreichbarkeit mit dem Kraftfahrzeug nicht eingegangen, sondern habe ihrer Beurteilung lediglich ein entsprechendes Gutachten der Apothekerkammer, das nur auf die Entfernungen der bestehenden Verkehrswege abgestellt habe, zu Grunde gelegt. Dies gehe an den tatsächlichen Verhältnissen und am tatsächlichen Einwohnerverhalten vorbei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde nicht alleine auf die Ergebnisse des EDV-Programms der Apothekerkammer abstellen dürfen und für den Fall, dass hier keine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale möglich gewesen wäre, die Divisionsmethode anwenden müssen. Bei Anwendung der Divisionsmethode wären der bestehenden Apotheke lediglich 3.622 Personen zuzurechnen gewesen.

 

Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang aufzuheben und den Antrag auf Erteilung einer Konzession abzuweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

2. Dem angefochtenen Bescheid und der Aktenlage ist im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu entnehmen:

 

2.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 hat der Kw um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x angesucht.

 

Als Betriebsstätte wurde die Adresse x, angegeben. Über Ersuchen der belangten Behörde teilte der Kw mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 den Standort der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit. Das Ansuchen um die Konzession wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Bedarf für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke bestehe und die Anzahl der von der nächsten bestehenden öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen nicht unter 5.500 sinken werde. Die neu zu errichtende Apotheke sei mehr als 500 Meter von der nächsten bestehenden öffentliche Apotheke, der x-Apotheke, entfernt.

 

Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Kw über die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen verfügt. Die Kundmachung des Ansuchens erfolgte in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 2. November 2007 (Folge 22).

 

Innerhalb der Einspruchsfristen erhoben x, Inhaber der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x und x, Konzessionsinhaberin der bestehenden öffentlichen Apotheke x in x, beide vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen dieses Ansuchen Einspruch wegen mangelnden Bedarfes. Ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist erhob x, Konzessionsinhaberin der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, wegen dieses Ansuchens Einspruch wegen mangelnden Bedarfes.

 

2.2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 hat die Ärztekammer für Oberösterreich eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben und im Hinblick darauf, dass keine ärztliche Hausapotheke betroffen ist, von einer weiteren Stellungnahme abgesehen.

 

2.3. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 hat der Kw mitgeteilt, dass er nunmehr rechtsfreundlich durch Frau Rechtsanwalt x, vertreten werde.

 

2.4. In dem bei der belangte Behörde am 28. Mai 2008 eingelangten Gutachten der Österr. Apothekerkammer vom 26. Mai 2008, Zl. III-5/2/2-379/I/08, wird zur Frage des Bedarfs wie folgt ausgeführt:

 

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

I. Grundlagen

Gemäß § 10 Abs. 1ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn

                 sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder

                 die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder

                 die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs.1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 ApG).

Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist.

II. Methode

Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zuzurechnen sind bzw. den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand Oktober 2006). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelin­formationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 9.2. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung).

Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt.

 

Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom August 2007, die der Zweitwohnsitze den Ergebnissen der Großzählung (Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung) vom 15. Mai 2001.

 

 

 

III. Befund

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in x

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

2 . Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x 4.507 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

Hierbei wurden die 4.507 ständigen Einwohner (It. Statistik Austria vom 9. April 2008; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2, 5 und 6) berücksichtigt.

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden Öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

Hier sind zunächst die 828 ständigen Einwohner (It. Statistik Austria vom 9. April 2008; vgl. Anlage 1) des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 6) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche x-Apotheke in x - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

Weiters sind die 2.342 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. April 2008; vgl. Anlage 1) des gelben Polygons (vgl. Anlagen 2 und 6) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in x und x teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche x-Apotheke in x - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können." (VwGH 2001 /10/0135 vom 14. Mai 2002).

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie).

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

• Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

• Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

• Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

• Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

• Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

• Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

• Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländer (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

Die 2.342 ständigen Einwohner im gelben Polygon sind demnach - trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in x und x - zu 22 % (= 515 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x zuzurechnen.

Da nunmehr das Mindestversorgungspotential von 5.500 Personen überschritten wird, waren weitere Erhebungen hinsichtlich weiterer zusätzlich zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG (Personen mit Zweitwohnsitz, Fremdennächtigungen etc.) entbehrlich.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x stellt sich somit wie folgt dar:

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

rotes Polygon

         ständige Einwohner

 

4.507

grünes Polygon

        ständige Einwohner

 

828

gelbes Polygon

        (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Haus­    

        apotheken in x und x zu

        22 % berücksichtigt)              

        ständige Einwohner

 

 

 

 

515

Summe

5.850*)

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen (Zweitwohnsitze etc.) nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.850 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

3. Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x 6.015 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

Hierbei wurden die 6.015 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 9. April 2008; vgl. Anlage 1) des rosa Polygons (vgl. Anlagen 2, 3 und 4) berücksichtigt.

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

Da bereits die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden Öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 nicht unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG entbehrlich.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

rosa Polygon

       ständige Einwohner

 

6.015

Summe

6,015*)

 

*) Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits durch die ständigen Einwohner überschritten wird, war eine Berücksichtigung von zusätzlich zu versorgenden Personen (Zweitwohnsitze etc.) nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 6.015 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen.

 

4. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

Zu den weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in x aufsuchen werden, bisher durch die x-Apotheke in x und die x-Apotheke in x versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren Apotheken (insbesondere für die x-Apotheke in x) durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in x (x) zu erwarten.

 

IV. Gutachten

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in x

Aufgrund des o.a. Befundes befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2.   Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche x-Apotheke in x im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in x jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der Örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 4.507 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 1.343 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

Da auch die Entfernung zwischen der x-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3. Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche x-Apotheke in x im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in x jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.015 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie einer nicht erhobenen Zahl von zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

Da auch die Entfernung zwischen der x-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

4. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

Die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter III. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

V. Schlussbemerkungen

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x (x) gegeben ist, da

        sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befindet und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und

        die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und

        die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird.

Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse x ausgeht. Da der Konzessionswerber auch nach Konzessionserteilung die Betriebsstätte seiner Apotheke innerhalb des ihm zugestandenen Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung verlegen könnte, besteht beim derzeit angegebenen Standort die Gefahr, dass bei einer späteren Verlegung der Betriebsstätte, näher zu einer der umliegenden öffentlichen Apotheken, entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte (x) gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: „Beginnend an der Ecke x - die x nach Norden bis zur Einmündung der B145 - die B145 bis zur „x" bezeichneten Straße inklusive aller in diesem Bereich von der x bzw. der B145 Richtung Osten abzweigenden Straßen inklusive aller Nebenstraßen; sämtliche Straßenzüge beidseitig"; vgl. Anlage 7).

Das gegenständliche Gutachten kann nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrechterhalten werden.

 

2.5. In der Stellungnahme von 17. Juni 2008 bezog sich die rechtsfreundliche Vertretung des Kw auf das Gutachten und ersuchte daher, die beantragte Apothekenkonzession ehemöglichst zu erteilen.

 

2.6. In der Äußerung zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer brachte der Bw mit Schreiben vom 20. Juni 2008 vor, dass die Anzahl der Straßenkilometer von x zur Apotheke in x nahezu gleich weit sei wie jene von x zur Apotheke in x. Für die Bewohner in x sei die Apotheke in x sogar leichter und schneller zu erreichen, da die Zufahrt über die x erfolgen könne und vor allen in den Wintermonaten daher eine wesentlich leichtere Erreichbarkeit der öffentlichen Apotheke in x von x aus gegeben sei. Dies sei bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden und hätte allein dadurch die zu berücksichtigenden Einwohner reduziert.

 

Darüber hinaus habe die Österreichische Apothekerkammer keinen Befund darüber aufgenommen, wie sich die Einwohner des gelben Polygons derzeit tatsächlich verhalten und im Falle der Begründung einer neuen Apotheke verhalten würden. Im vorliegenden Fall wäre die Befragung der ortsansässigen Ärzte durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen zu einem Fragenkatalog leicht möglich gewesen. Im Gebiet von x und x seien lediglich 3 Allgemeinärzte und keine Fachärzte ansässig. Keinesfalls sei ein unvertretbarer Aufwand notwendig. In der von der Österreichischen Apothekerkammer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser aus, "dass eine generalisierende, auf allgemeine strukturelle Unterschiede zwischen öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken nicht Bedacht nehmende, die konkreten Umstände des Einzelfalls außer Acht lassende Betrachtungsweise nicht dem Gesetz entspreche".

 

Weiters laute im Erkenntnis, dass "der dem Versorgungspotential einer ärztlichen Hausapotheke zuzurechnende Personenkreis demnach im Allgemeinen nicht nach räumlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist, sondern danach, in welchem Ausmaß die Bewohner des betreffenden Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher in der ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben". 

 

Dem habe die Apothekerkammer nicht entsprochen. Sie habe sich vielmehr auf eine allgemeine Studie aus einem geografischen Gebiet berufen, das auf die örtlichen Verhältnisse, auf die Apothekenstruktur, auf die Struktur der Hausapotheken und die Dichte der ansässigen Ärzte und insbesondere auf das tatsächliche Kundenverhalten vor Ort keinerlei Bezug nehme.

 

Der Bw weise darauf hin, dass Patienten erfahrungsgemäß keine großen Distanzen zurücklegen wollen, um sich mit Medikamenten zu versorgen, wenn im Nahebereich die Möglichkeit dazu bestehe. Aufgrund der exponierten Lage in x sei es nahezu ausgeschlossen, dass Patienten die Dienste einer öffentlichen Apotheke, die mehr als 10 km entfernt sei, in Anspruch nehmen, wenn eine Hausapotheke im Ort vorhanden sei. Die Hausapotheke des praktischen Gemeindearztes x in x befinde sich ca. 16 bis 17 km und die Hausapotheke von x  in x befinde sich ca. 13 km von der x-Apotheke in x entfernt. Der Bw habe sich die Mühe gemacht und Anfragen an die ansässigen Ärzte gestellt.

 

Dabei habe sich herausgestellt, dass die Hausapotheke von x ganzjährig Tag und Nacht geöffnet bzw. verfügbar und auch an Urlaubstagen und bei Krankheit täglich besetzt sei. Auch würden alle magistralen Verordnungen sowie nicht rezeptpflichtige Medikamente in der Hausapotheke abgegeben. Weiters würden auch sämtliche von Fachärzten ausgestellte Rezepte in der Hausapotheke eingelöst.

 

In x wäre ebenfalls eine ganzjährige Medikamentenversorgung rund um die Uhr durch die ärztlichen Hausapotheken von x sowie x gewährleistet. Alle Rezepte aus der Gegend würden vollständig bei diesen Hausapotheken eingelöst.

 

Nach weitergehenden Ausführungen zur Erreichbarkeit und Verkehrssituation kam der Bw zum Ergebnis, dass das Gutachten eine unvollständige Befundaufnahme enthalte, lediglich auf statistisches Material abstelle und die örtlichen (ländlichen) Gegebenheiten vor Ort in keiner Weise berücksichtigt bzw. befundet habe.

 

Im Anschluss daran beantragte der Bw eine ergänzende Befundaufnahme durch Einzelbefragung der ansässigen Ärzte und legte zu Beweiszwecken Stellungnahmen der hausapothekenführenden Ärzte vor.

 

2.7. Aufgrund der Stellungnahme des Bw brachte der Kw mit Schreiben vom
9. Juli 2008 eine Stellungnahme ein und führte aus, dass das Vorbringen des Bw nicht geeignet sei, den Nichtbedarf der neu  beantragten öffentlichen Apotheke darzutun. Weder sei er auf gleicher fachlicher Ebene dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer entgegengetreten noch habe er taugliche Angaben gemacht. Sein Vorbringen habe sich nur auf Behauptungen erstreckt. Dem Vorwurf, dass die Österreichische Apothekerkammer unstubstantiiert von den Ergebnissen der anonymisierten Hausapothekenstudie ausgegangen sei, werde die neueste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten. Im Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/10/0029 habe der Verwaltungsgerichtshof mit besonderer Deutlichkeit die Anwendung der anonymisierten Hausapothekenstudie trotz gegenteiligen Vorbringens des Beschwerdeführers bejaht.

 

2.8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2008, SanRB01-147-2007, wurde dem Kw die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke mit der Betriebsstätte in x, x, erteilt und der Einspruch des Bw abgewiesen.

 

In der Begründung setzte sich die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des eingeholten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 26. Mai 2008, Zl. III-5/2-379/I/08, nur teilweise mit dem Vorbringen des Bw auseinander. Den Ausführungen des Bw, wonach die Anwendung der "anonymisierten Hausapotheken-Studie" durch die Apothekerkammer in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei, da in x und x die Medikamentenversorgung ganzjährig und rund um die Uhr gewährleistet wäre und entsprechend der Bestätigung der Ärzte beinahe alle Rezepte in den Hausapotheken eingelöst würden, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in vielen seiner Entscheidungen und so auch in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2007/10/0029, die Anwendbarkeit dieser Studie bestätigt habe. Aufgrund der Auslegung (des Verwaltungsgerichtshofes) seien die vorgetragenen Gründe des Bw nicht geeignet, das Gutachten bzw. die Anwendung dieser Studie in Frage zu stellen. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens der Apothekerkammer sei die beantragte Konzession zu erteilen gewesen.

 

2.9. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw ein, dass entgegen der Annahme der Apothekerkammer der bestehenden Apotheke im 4 km-Umkreis lediglich 3.622 Einwohner verbleiben würden, da die geplante gewerbliche Infrastruktur nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso sei hinsichtlich des grünen Polygons in keiner Weise berücksichtigt worden, dass die 828 ständigen Einwohner die zu errichtende Apotheke leichter und bequemer erreichen können.

 

Des Weiteren berücksichtige die Apothekerkammer in ihrem Gutachten 2.342 ständige Einwohner des gelben Polygons. Abstellend auf eine allgemeine Statistik habe die Apothekerkammer 22% der ständigen Einwohner der nächsten öffentlichen Apotheke zugerechnet. Die der Studie zugrunde liegenden Prämissen seien aber aufgrund der zurückzulegenden Verkehrswege, der Entfernungen (eine Fahrt mehr als 16 km) und der ständigen, durchgehenden und umfassenden Versorgung der Bevölkerung durch die Hausapotheken auf den hier gegebenen Einzelfall nicht 1:1 zu übertragen. Im Bereich des gelben Polygons hätten lediglich drei Hausärzte mit Hausapotheken ihren Sitz. Eine Einzelerhebung wäre leicht möglich gewesen. Diese sei trotz des Antrages nicht vorgenommen worden.

 

Neben wesentlichen Verfahrensmängeln und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung werde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Nach ausführlicher Darstellung der besonderen Umstände des Einzelfalles und den Besonderheiten im Raum x und Umgebung legt der Bw dar, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke ein Mindestpotential von 5.500 Personen nicht verbleibe.

Zur Zurechnung der ständigen Einwohner aus dem gelben Polygon führt der Bw aus, dass eine tatsächliche Inanspruchnahme der x-Apotheke von den Bewohnern des gelben Polygons gar nicht stattfinde, da diese "vollständig" über die Hausapotheken versorgt würden. Einerseits müssten die Bewohner von x und x eine Wegstrecke von mehr als 16 km zurücklegen und andererseits seien die ärztlichen Hausapotheken umfassend ausgestattet und durchgehend betreut. Es gebe keinen Grund, warum die Bewohner aus dem gelben Polygon eine öffentliche Apotheke aufsuchen sollten. Die Prämissen des angesprochenen Gutachtens lägen in diesem Fall nicht vor. Der Bw habe aus diesem Grund auch die Befragung der ansässigen Ärzte beantragt und Schreiben jener Ärzte vorgelegt. Die belangte Behörde sei dem Beweisangebot nicht näher getreten, habe sich auf allgemeine statistische Werte aus dem Jahr 2001 berufen und sich ausschließlich auf das Gutachten der Apothekerkammer gestützt. Gerade für den gelben Polygon wäre lediglich die Befragung von 3 Ärzten erforderlich gewesen. Diese hätte relativ einfach und ohne großen Aufwand durchgeführt werden können. Auch die weitere Erhebung – Marktstudie über die Verlagerung von Kundenströmen – wäre ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen. Ohne die erforderlichen Beweise aufzunehmen habe die belangte Behörde standardmäßig auf einen Leitsatz des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

 

Neben weitergehenden Ausführungen und Judikaturverweisen hat der Bw aufgezeigt, dass der Konzessionswerber einen maßgeblichen Einfluss auf die Kurapotheke in x habe und die Erteilung der beantragten Konzession eine Kumulierung im Sinne des § 2 ApG darstelle und diese einer Konzession für die neu zu errichtende Apotheke entgegen stehe.

 

Abschließend beantragte der Bw, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Erteilung einer Konzession abzuweisen. In eventu wurde die Bescheidaufhebung und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.    

 

2.10. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Dezember 2008, VwSen-590193/2/SR/Sta, wurde der Berufung des Bw insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

 

2.11. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Kw bekannt, dass sich die Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke an der Adresse "x", innerhalb des beantragten Standortes befinden werde.

 

2.12. In Entsprechung des behördlichen Auftrages vom 30. Dezember 2008 hat der Rechtsvertreter des Bw eine ergänzende Stellungnahme eingebracht.

 

Neben Ausführungen zur Versorgung durch die aktenkundigen und in Frage kommenden Hausapotheken wies der Bw darauf hin, dass für die Ermittlung der zusätzlich zu versorgenden Personen (außerhalb des 4 km Polygons) die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr am Standort und der Umgebung (Einrichtungen) heranzuziehen seien. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sei davon auszugehen, dass das gesamte Verkehrspublikum über die Bundesstraße zur neu zu errichtenden Apotheke zufahren würde. Im Falle einer derartigen Verkehrssituation sei das Kundenpotential zur Gänze der neu zu errichtenden Apotheke zuzuordnen.

 

Zum Beweis dafür, dass Bewohner des gelben Polygons schon bisher annähernd zur Gänze ihren Bedarf in den ärztlichen Hausapotheken in x und x gedeckt haben, werde die Befragung der ansässigen Ärzte beantragt.

 

Bestritten werde die Zuordnung des Kundenpotentials aus dem grünen Polygon.

Weder die belangte Behörde noch die Apothekerkammer hätten bisher berücksichtigt, dass direkt beim Standort der neu zu errichtenden Apotheke ein Geschäftspark neu errichtet worden sei. Das Geschäftszentrum sei für das Kundenverhalten im grünen Polygon ausschlaggebend und würde eine andere Zuordnung bedingen.

 

2.13. In dem bei der belangten Behörde am 17. April 2009 eingelangten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009, Zl. III-5/2/2-155/2/09, wird zur Frage des Bedarfs wie folgt ausgeführt:

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:

I. Grundlagen

 

Gemäß § 10 Abs. 1 ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten Öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Gemäß § 10 Abs. 2 ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn

                sich zum Zeitpunkt der Antragsteilung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder

                die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder

                die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragssteile nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

 

Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 ApG).

Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist.

II. Methode

Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zuzurechnen sind bzw. den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand Oktober 2007). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 9.2. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung).

Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt.

Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Februar 2009, die der Zweitwohnsitze den Ergebnissen der Großzählung (Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung) vom 15. Mai 2001.

 

III. Befund

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in x

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. I ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x 5.095 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

Hierbei wurden die 5.095 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2, 4 und 5) berücksichtigt.

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:

 

Hier sind zunächst die 1.011 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl. Anlage 1) des blauen Polygons (vgl. Anlagen 2 bis 6) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche xApotheke in x - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

Weiters sind die 2.323 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl. Anlage 1) des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2, 5 und 6) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in x und x teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche x-Apotheke in x - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können." (VwGH 2001 /10/0135 vom 14. Mai 2002).

 

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie).

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

• Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

• Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind.

• Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden.

• Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

• Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

• Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

• Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländer (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

Die 2.323 ständigen Einwohner im grünen Polygon sind demnach - trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in x und x - zu 22 % (= 511 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x zuzurechnen.

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 756 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: — 568 Personen mit Zweitwohnsitz; blaues Polygon: = 102 Personen mit Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 86 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in x und x werden die 389 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.

Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen).

 

Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, ZI. 2001 /10/0105 vom 22. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese aktuelle Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre.

Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen):

                 Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1)

                Wien

                 Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und

                 Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden

Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht.

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail

                in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage

                in Wien 46,6 Tage

                in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage

                in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage

Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in

                 Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1)        10,7 %

                 Wien    12,8%

                 Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden     13, 1 %

                 Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 %

Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214.

 

Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368 und errechnet sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage.

Die 756 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 10,7 %    (= 81 „Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x zuzurechnen.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt." Im Falle der Gemeinde x kann aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 7.559 und einer Jahresnächtigungszahl von 157.099 im Jahr 2007 (Quelle: Statistik Austria, „Tourismus in Österreich, 2007") wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden.

Die Zuteilung der Fremdennächtigungen erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner:

Für das Jahr 2007 sind in der Gemeinde x demnach 126.901 Fremdennächtigungen zu berücksichtigen.

Zur Frage, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung heranzuziehen sind, vertritt die Österreichische Apothekerkammer folgende Auffassung:

Im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung eines „Divisors 365", dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung. Gemäß dieser Judikatur bedarf es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen sind, vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. In diesem Sinne sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine empirische Studie (vgl. Anlage) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) zu erstellen. An Hand 27 typischer Fremdenverkehrsgemeinden wurde der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc. zurückführen lassen, wurden entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen haben ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrsgemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 kann demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte" herangezogen werden. Die Jahresnächtigungszahlen von 126.901 sind demnach durch 650 - d.h. 650 Jahresnächtigungen entsprechen einer Person, die das ganze Jahr hindurch anwesend ist - zu dividieren, um den Fremdenverkehr im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die 126.901 Fremdennächtigungen entsprechen demnach 195 „Einwohnergleichwerten".

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen xApotheke in x stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

VerVersorgungspotential

rotes Polygon

         ständige Einwohner

 

5.095

blaues Polygon

          ständige Einwohner

 

1.011

grünes Polygon

           (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Haus­

            apotheken in x und x zu

            22 % berücksichtigt)

            ständige Einwohner

 

 

 

 

 

511

Personen mit Zweitwohnsitz

            (im o.a. Versorgungsgebiet)

             Einwohnergleichwerte

 

 

 81

Fremdennächtigungen

             (im o.a. Versorgungsgebiet)

             Einwohnergleichwerte

 

 

195

Summe

6.893

 

3. Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

 

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentliche Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x 6.154 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 6.154 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl.  Anlage 1) des organe-farbigen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrtechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs.5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende  Personen zu berücksichtigen.

 

Hier sind zunächst die 216 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl. Anlage 1) des violetten Polygons (vgl. Anlagen 2, 3 und 4) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche x-Apotheke in x – obwohl außerhalb des 4 km-Polygons – die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.423 Personen ihren Zweitwohnsitz (orange-farbiges Polygon: = 1.410 Personen mit Zweitwohnsitz; violettes Polygon: 13 Personen mit Zweitwohnsitz; lt. Statistik Austria vom 18. März 2009; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen).

 

Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom 22. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese aktuelle Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre.

Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Post­leitzahlen):

          Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)

          Wien

          Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und

          Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden

Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht.

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail

           in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage

           in Wien 46,6 Tage

           in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage

           in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage

Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in

          Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)                                                   10,7%

           Wien    12,8%

          Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden     13,1 %

          Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 %

Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekun­däranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214.

Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368 und errechnet sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage.

 

Die 1.423 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 10,7 % (= 152 „Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x zuzurechnen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass „Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung grundsätzlich nicht heranzuziehen sind. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen es sich um ausgesprochene Fremdenverkehrszentren handelt." Im Falle der Gemeinde x kann aus Sicht der Ös­terreichischen Apothekerkammer bei einer Gesamteinwohnerzahl von 14.049 und einer Jahresnächtigungszahl von 295.018 im Jahr 2007 (Quelle: Statistik Austria, „Tourismus in Öster­reich, 2007") wohl eindeutig von einem Fremdenverkehrszentrum gesprochen werden.

Die Zuteilung der Fremdennächtigungen erfolgt im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner:

Für das Jahr 2007 sind in der Gemeinde Bad Ischl demnach 133.765 Fremdennächtigungen zu berücksichtigen.

Zur Frage, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen bei der Bedarfsbeurteilung heranzuziehen sind, vertritt die Österreichische Apothekerkammer folgende Auffassung:

Im Sinne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung eines „Divisors 365", dessen Grundlagen in Ansehung des Zusammenhangs zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen nicht dargelegt werden, keine ausreichende Begründung für eine entsprechende Berücksichtigung. Gemäß dieser Judikatur bedarf es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen sind, vielmehr (allgemeiner) empirischer Untersuchungsergebnisse, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme von Apothekenleistungen in Frage kommen, wobei solche Untersuchungen freilich nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssen. In Betracht kommen durchaus auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. In diesem Sinne sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine empirische Studie (vgl. Anlage) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) zu erstellen. An Hand 27 typischer Fremdenverkehrsgemeinden wurde der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc. zurückführen lassen, wurden entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen haben ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw. Winterfremdenverkehrsgemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 kann demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte" herangezogen werden. Die Jahresnächtigungszahlen von 133.765 sind demnach durch 650 - d.h. 650 Jahresnächtigungen entsprechen einer Person, die das ganze Jahr hindurch anwesend ist - zu dividieren, um den Fremdenverkehr im Sinne des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend zu berücksichtigen.

Die 133.765 Fremdennächtigungen entsprechen demnach 206 „Einwohnergleichwerten".

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

orange-farbiges Polygon ständige Einwohner

 

6.154

violettes Polygon

            ständige Einwohner

 

                       216

Personen mit Zweitwohnsitz

          (im o.a. Versorgungsgebiet)

          Einwohnergleichwerte

 

 

                       152

Fremdennächtigungen

          (im o.a. Versorgungsgebiet)

           Einwohnergleichwerte

 

 

                       206

Summe

                         6.728

 

4. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

Zu den weiteren umliegenden bestehenden Öffentlichen Apotheken ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in x aufsuchen werden, bisher durch die x-Apotheke in x und die x-Apotheke in Bad Ischl versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren Apotheken (insbesondere für die x-Apotheke in x) durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke in x (x) zu erwarten.

IV. Gutachten

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in x

Aufgrund des o.a. Befundes befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Be­triebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Ver­tragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2.   Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche x-Apotheke in x im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in x jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.095 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 1.798 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

Da auch die Entfernung zwischen der x-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3.  Bestehende öffentliche x-Apotheke in x

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche x-Apotheke in x im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in x jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.154 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie zumindest 574 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

Da auch die Entfernung zwischen der x-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

4. Weitere umliegende bestehende öffentliche Apotheken

Die Zahl der von den umliegenden öffentlichen Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter III. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothe­kengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

V. Schlussbemerkungen

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x (x) gegeben ist, da

      sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Be­triebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befindet und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und

      die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und

      die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird.

Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) weist darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse x ausgeht. Da der Konzessionswerber auch nach Konzessionserteilung die Betriebsstätte seiner Apotheke innerhalb des ihm zugestandenen Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung verlegen könnte, besteht beim derzeit angegebenen Standort die Gefahr, dass bei einer späteren Verlegung der Betriebsstätte, näher zu einer der umliegenden öffentlichen Apotheken, entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte (Bundesstraße x) gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: „Beginnend an der Ecke x - die x nach Norden bis zur Einmündung der B145 - die B145 bis zur „x" bezeichneten Straße inklusive aller in diesem Bereich von der x bzw. der B145 Richtung Osten abzweigenden Straßen inklusive aller Nebenstraßen; sämtliche Straßenzüge beidseitig"; vgl. Anlage 7).

Das gegenständliche Gutachten kann nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrechterhalten werden.

 

Zu den Ausführungen des Einspruchswerbers nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) wie folgt Stellung:

Die Inanspruchnahme von öffentlichen Apotheken erfolgt nicht nur durch Patienten mit einem Kassenrezept, sondern auch durch Kunden, die ohne Rezept privat Medikamente in der Apotheke besorgen, ohne vorher einen Arzt aufzusuchen. Ebenso können Patienten aufgrund der freien Arztwahl auch einen anderen Arzt als den ortsansässigen aufsuchen und dann die von diesem ausgestellten Rezepte in einer öffentlichen Apotheke einlösen. Die vom Einspruchswerber vorgelegten Daten geben aber über diese Kundengruppen keine Auskunft und betreffen nur einen geringen Teil der Inanspruchnahmen von öffentlichen Apotheken. Die Summe aller in der Hausapothekenstudie genannten Argumente führt zu dem ermittelten Anteil von 22 %. Es wurde vom Einspruchswerber nicht einmal ansatzweise berücksichtigt, wie viele Personen ohne Rezept sich aus x bzw. x in der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x mit rezeptfreien Arzneimitteln versorgen. Ebenso wenig wurden jene Einwohner der Gemeinden x bzw. x berücksichtigt, die in der Apotheke in x Rezepte einlösen, welche von anderen als den ortsansässigen hausapothekenführenden Ärzten ausgestellt wurden. Bei der Hausapothekenstudie sind selbstverständlich all diese Inanspruchnahmen von öffentlichen Apotheken mitberücksichtigt. Da die Ermittlung des Ausmaßes der Inanspruchnahme einer öffentlichen Apotheke durch Personen, welche aus Hausapothekengemeinden stammen, im Einzelfall jeweils nur mit sehr hohem Aufwand möglich wäre, wird von der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine allgemein gültige Studie für die Ermittlung der zu versorgenden Personen herangezogen.

Zu den Ausführungen, dass die hausapothekenführenden Ärzte die vollständige Versorgung der Personen in ihrer Gemeinde erbringen, ist festzustellen, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch hausapothekenführende Ärzte nur an Personen zulässig ist, welche bei diesen in Behandlung stehen. Das Einlösen von Facharztrezepten ist grundsätzlich nicht gestattet. Fast ein Viertel aller Verordnungen werden von Fachärzten getätigt, vielfach erfolgt die Einlösung dieser Rezepte in einer öffentlichen Apotheke. Da es in x keine Fachärzte gibt, müssen die dort wohnenden Personen die Fachärzte in anderen Ort aufsuchen, wie z.B. in x. Weiters sind die Ordinationszeiten - im Gegensatz zu den Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken - bedeutend kürzer.

 

x

 

MO

DI

Ml

DO

FR

SA

SO

Vormittag

08:00-12:00

08:00-12:00

 

 

08:00-11:00

08:00- 11:00

 

Nachmittag

 

 

 

17:00-19:00

 

 

 

x

x

 

MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

Vormittag

08:00-12:00

08:00-12:00

 

 

08:00-12:00

08:00-12:00

 

Nachmittag

 

 

 

17:00-19:00

 

 

 

x - x - Keine Hausapotheke

Keine Ordinationszeiten angegeben

x – x

 

MO

DI

MI

DO

FR

SA

SO

Vormittag

07:30-11:30

07:30-11:30

07:30- 11:30

 

07:30-11:30

07:30-11:30

 

Nachmittag

17:00-18:00

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Oberösterreichische Ärztekammer bzw. Homepage von x

Da darüber hinaus die Abgabe der Medikamente durch den hausapothekenführenden Arzt persönlich (§ 31 Apothekengesetz) zu erfolgen hat, können den Patienten während der Ab­wesenheit des Arztes aufgrund von Hausbesuchen in der Praxis keine Medikamente ausgefolgt werden.

Patienten werden sich daher außerhalb der Ordinationszeiten der Ärzte (siehe oben) sicherlich bei kleinern Beschwerden (Erkältungen, Kopfschmerz, etc..) in den nächsten öffentlichen Apotheken mit rezeptfreien Arzneimitteln versorgen.

Schätzungen von Ärzten, wie viele Personen durch sie versorgt werden, sind nach Ansicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) keinesfalls geeignet, die Berücksichtigung von Personen aus Hausapothekengemeinden gemäß der Hausapothekenstudie in Zweifel zu ziehen.

Da die vom Apothekengesetz geforderte Anzahl von 5.500 zu versorgenden Personen für die x-Apotheke in x bereits durch die Einwohner des roten und des blauen Polygons deutlich überschritten wird, ist selbst bei völliger Außerachtlassung der Personen aus Hausapothekengemeinden der Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke gegeben. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass in dem oben ermittelten Ver­sorgungspotential noch keine zusätzlichen Bedarfserreger im Nahbereich der x-Apotheke in x berücksichtigt wurden, z.B. Arbeitsstätten (Fa. x, x, Baumarkt x usw.). Das ermittelte Versorgungspotential der xApotheke ist somit auch aus diesem Grund als abgesicherter Mindestwert anzusehen.

Zur Zulässigkeit des Ansuchens des Konzessionswerbers ist festzustellen, dass Herr x nicht Konzessionär einer öffentlichen Apotheke ist und somit aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) - entgegen der Auffassung des Einspruchswerbers - die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x gegeben sind. Eine Beteiligung an einer anderen bestehenden öffentlichen Apotheke steht einer Konzessionserteilung nicht entgegen.

Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) darauf hin, dass in x ein weiteres Konzessionsansuchen (x, Betriebsstätte: x) anhängig ist (siehe Anlage 7).

 

2.14. In der Stellungnahme vom 27. April 2009 führt der rechtsfreundlich vertretene Kw aus, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer völlig zutreffend zum Ergebnis komme, dass die Voraussetzungen für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke in x, x, gegeben seien und die beantragte Konzession ehestmöglich zu erteilen sei.

2.15. Im Fristerstreckungsantrag vom 4. Mai 2009 brachte der rechtsfreundlich vertretene Bw vor, dass es ihm innerhalb der eingeräumten Frist nicht möglich sei, eine detaillierte Stellungnahme zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009 abzugeben.

Nach Ausführungen zur Zurechnung der ständigen Einwohner kam der Bw zum Ergebnis, dass die Abweichung des Gutachtens vom 14. April 2009 vom Gutachten vom 26. Mai 2008 nicht begründet und auch nicht begründbar sei und daher das verwendete Programm in Frage zu stellen sei. Mangels Übermittlung der Planbeilagen könne im Hinblick auf die geänderten Polygone (nach Farbe und Größe) ein Vergleich nicht vorgenommen werden. Da die belangte Behörde den Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, beabsichtige der Bw ein Marktforschungsinstitut mit der Befragung zu beauftragen. Da die Studie erst im Juni 2009 durchgeführt werden könne, werde eine Fristerstreckung von 10 Wochen beantragt.

2.16. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 übermittelte die belangte Behörde dem Bw die gewünschten Planunterlagen und gewährte eine Fristerstreckung bis 20. Juni 2009.

2.17. In der Äußerung vom 18. Juni 2009 führte der Bw aus, dass das Gutachten der Apothekerkammer vom 14. April 2009 (im Folgenden kurz: neues Gutachten) zahlreiche Widersprüche zum Gutachten vom 26. Mai 2008 (im Folgenden: altes Gutachten) aufweise, die in keiner Weise nachvollziehbar seien. Die Widersprüche seien auch nicht aufgeklärt oder begründet, sodass die beiden Gutachten letztlich nicht als taugliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Die Vergrößerung und Verschiebung der Polygone bzw. der Polygongrenzen hätte zu einer Erhöhung der Einwohnerzahl und unbegründeten Zuordnung der ständigen Einwohner zur bestehenden x-Apotheke geführt. Eine entsprechende Begründung der Apothekerkammer sei unterblieben. Die Erhöhung der Einwohnerzahlen sei nicht auf eine Zuwanderung zurückzuführen (die Zahl der Hauptwohnsitze sei im Zeitraum Juni 2008 bis April 2009 um 82 zurückgegangen und die Zahl der Nebenwohnsitze lediglich um 22 angestiegen) sondern lediglich auf die Verschiebung der Polygone. Im neuen Gutachten sei bei der Zuteilung ausschließlich auf die Entfernung zur nächstliegenden öffentlichen Apotheke abgestellt worden. Der Bw sei jedoch der Meinung, dass sehr wohl geografische oder verkehrstechnische Besonderheiten zu berücksichtigen gewesen wären, da die Apotheke des Kw direkt an der Bundesstraße gelegen sei und sich dort die stark frequentierten großen Einkaufsmärkte befinden würden. Auch wenn die bestehende Apotheke im Ortskern für die Einwohner des nunmehr blauen (früher grünen) Polygons vom Norden her näher gelegen sei, wäre für diese die neu zu errichtende und an der Bundesstraße gelegene Apotheke leichter zu erreichen.

Bedingt durch die leichtere und bequemere Erreichbarkeit der neu zu errichtenden Apotheke könnten daher nicht sämtliche ständigen Einwohner des roten Polygons sowie des blauen Polygons ausschließlich der x-Apotheke zugeordnet werden.

Aus der von ihm in Auftrag gegebenen Marktforschungsstudie lasse sich ableiten, dass lediglich 202 Einwohner aus dem blauen Polygon und lediglich 2242 Einwohner aus dem roten Polygon der bestehenden x-Apotheke zuzurechnen wären. Nach umfassender Auswertung der Marktforschungsstudie gelangt der Bw zum Ergebnis, dass der bestehenden x-Apotheke keinesfalls 5.500 zu versorgende Einwohner verbleiben würden.

Sollte man im roten Polygon die leichtere Erreichbarkeit nicht wirklich entscheiden können, müssten in Ansehung beider in Betracht kommender Apotheken die für die Zuordnung maßgebenden Umstände gleiches Gewicht haben und es sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Divisionsmethode anzuwenden und das Kundenpotential im Verhältnis 1:1 zu teilen. Auch bei Anwendung dieser Methode ergebe sich alleine für das rote Polygon eine derartige Reduzierung der Einwohnerzahlen, da die anderen Bedarfsermittlungskriterien nicht mehr ins Gewicht fallen würden.

Die Erteilung der Konzession an den Kw würde die Existenz der bestehenden x-Apotheke akut gefährden, weil es zu einer Halbierung des gesamten Kundenpotentials kommen würde.

2.18 Bezugnehmend auf die Äußerung des Bw führte der rechtsfreundlich vertretene Kw aus, dass die Änderung der Polygongrenzen und die Vergrößerung des zuzurechnenden Versorgungspotentials ausschließlich auf die Lage der nunmehrigen Betriebsstätte zurückzuführen sei.

Entgegen der Ansicht des Bw seien der Gesetzgeber und ihm folgend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (zuletzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.9.2009, Zl. 2005/10/0002) der Auffassung, dass es bei der Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials auf die Entfernung der ständigen Einwohner zu den jeweiligen Betriebsstätten der in Betracht kommenden Apotheken, im konkreten Fall der bestehenden und der neuen, ankomme. Es handle sich dabei um die im Wesentlichen objektive Methode zur Ermittlung des einer Apotheke verbleibenden Versorgungspotentials. Alle anderen Gründe hätten außer Acht zu bleiben. Wenn der Bw abgehend von dieser Auffassung von der leichteren Erreichbarkeit der Betriebsstätte der neu beantragten Apotheke ausgehe, obwohl "diese leichtere Erreichbarkeit" weitere Wegstrecken erfordere, so stehe dieses Vorbringen mit seiner Feststellung in der Äußerung vom 18. Juni 2009 (Punkt 5) im Widerspruch. Da der Bw nun unter Vorlage der Studie des Marktforschungsinstitutes zu belegen versuche, dass diese leichtere Erreichbarkeit der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke im Zusammenhang mit der Frequentierung der an der Bundesstraße gelegenen Einkaufsmöglichkeiten durch die Bevölkerung von x dazu führen würde, dass sich das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde, so sei dies mit den objektiven Maßstäben des Apothekengesetzes nicht vereinbar; abgesehen davon, dass der Bw in seiner Stellungnahme ja selbst zugestehe, dass es auch ein nicht unerheblicher Teil der ständigen Einwohner des blauen Polygons näher zur bestehenden als zu neu beantragten Apotheke habe. Entgegen der Annahme des Bw würden gerade im ländlichen Bereich nicht sämtliche Entfernungen ausschließlich mit dem Auto zurückgelegt werden, sondern eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen würde das Fahrrad als alltägliches Verkehrsmittel benützen.

Entgegen der Ansicht des Bw – Maßgeblichkeit des auf Grund der IMAS-Umfrage prognostizierten Kundenverhaltens – habe sich die Österr. Apothekerkammer in ihrem Gutachten völlig zutreffend auf die objektive Ermittlungsmethode nach dem Apothekengesetz gestützt. Im Hinblick auf das sich aus dem roten und blauen Polygon ergebenden Zurechnungs- bzw. Versorgungspotentials brauche ein Versorgungspotential aus x und x überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden.

Zu Unrecht gehe der Bw auch von der Anwendbarkeit der Divisionsmethode aus. Er übersehe in diesem Zusammenhang grundlegend, dass die Anwendung der Divisionsmethode durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes äußerst eingeschränkt und gerade in einem Fall wie dem vorliegenden ausgeschlossen sei, gehe es doch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Divisionsmethode ausschließlich um Fälle, in denen die Apothekenbetriebsstätten so nahe zueinander situiert sind, dass eine Aufteilung der Versorgungspotentiale nicht anders möglich ist.

Nach weitergehenden Ausführungen zu den Äußerungen des Bw (Filialapotheke, Mindestversorgungspotential, Bedarfserreger im Nahbereich) gelangt der Kw zum Ergebnis, dass weder die Ausführungen des Bw noch die vorgelegte Studie geeignet seien, den Nichtbedarf an der neu beantragten öffentlichen Apotheke darzutun. Um ehestmögliche Erteilung der Apothekenkonzession werde daher ersucht.

2.19. In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2009, Zl. III-5/2/2-155/4/09, hat die Österreichischen Apothekerkammer zu den Äußerungen des Bw vom 18. Juni 2009 Stellung genommen und folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:

Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt zur Äußerung des Einspruchwerbers vom 18. Juni 2009 ergänzend Stellung:

 

ad 1) bis 3) Wenn der Einspruchswerber ausführt, dass die Differenzen in den Versorgungspolygonen zwischen dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) vom 14. April 2009 und dem Gutachten vom 26. Mai 2008 widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Gutachten vom 26. Mai 2008 eine Betriebsstätte an der Adresse x zugrunde gelegen ist. Hingegen lag dem Gutachten vom 14. April 2009 - wie auch in diesem mehrfach ausgeführt - eine Betriebsstätte an der Adresse x zugrunde. Die Änderung der Betriebsstätte basiert auf einer Bekanntgabe des Konzessionswerbers an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Februar 2009. Aus der Änderung der voraussichtlichen Betriebsstätte für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke resultieren die Unterschiede in den Versorgungspolygonen zwischen den beiden Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) vom 26. Mai 2008 und 14. April 2009. Somit sind diese Unterschiede in den Versorgungspolygonen nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar.

 

ad 4) bis 8) Hinsichtlich der vom Einspruchswerber zitierten leichteren Erreichbarkeit führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur aus, dass hierbei die Zuordnung in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zur bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen habe.

 

ad 9) bis 12) Zur vorgelegten Studie ist festzuhalten, dass diese lediglich das Abbild persönlicher Präferenzen und Einstellungen darstellt, jedoch nicht geeignet ist, auf objektive Art und Weise die prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die zweite beantragte öffentliche Apotheke für x ja noch nicht eröffnet ist.

 

Zu der in Punkt 10. 2. Absatz getätigten Behauptung des Einspruchswerbers, dass im blauen Polygon lediglich 738 Personen ihren ständigen Wohnsitz hätten, und nicht wie im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) 1.011, verweist die Österreichische Apothekerkammer darauf, dass die im Gutachten verwendete Einwohnerzahl der dem Gutachten als Anlage 1 beigelegten Auswertung von Statistik Austria entstammt. Statistik Austria bezieht diese Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dem gegenüber kann der Behauptung des Einspruchswerbers nicht entnommen werden, wer auf Basis welcher Einwohnerdaten diese „Überprüfung" durchgeführt hat. Die bloße Behauptung einer Einwohnerzahl ohne Angabe von Quelle, Erhebungszeitpunkt oder Erhebungsmethodik ist jedenfalls keinesfalls geeignet, die von Statistik Austria übermittelten Einwohnerdaten in Zweifel zu ziehen.

 

ad 13) Wenn der Einspruchswerber ausführt, dass es sich bei x um keine Fremdenverkehrsgemeinde handle, so wird hierbei auf die Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) im Gutachten vom 14. April 2009 verwiesen, wonach x bei einer Gesamteinwohnerzahl von 7.559 Personen eine Jahresnächtigungszahl von 157.099 aufweist. Wie auch in der diesem Gutachten beiliegenden Studie „Berücksichtigung des Fremdenverkehrs" ausgeführt, geht die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) ab einem Verhältnis Einwohner zu Fremdennächtigungen von 1:10 von einer Fremdenverkehrsgemeinde aus. Dieser Wert wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof als „Richtschnur" anerkannt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
14. Dezember 2007, ZI. 2005/10/0228). Dieses Verhältnis ist im Falle von x bei weitem überschritten.

 

Zum Ausmaß der Berücksichtigung der Fremdennächtigungen verweist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) darauf, dass dem Versorgungspotential der x Apotheke nicht sämtliche Fremdennächtigungen der Gemeinde x zugerechnet wurden, sondern es erfolgte die Zurechnung der Fremdennächtigungen - wie auch im Gutachten vom 14. April 2009 ausgeführt - im gleichen Verhältnis wie die Zuteilung der ständigen Einwohner.

 

ad 14) Hinsichtlich der Anwendung der so genannten „Divisions-Methode" hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach festgestellt, dass diese nur ausnahmsweise als Ermittlungsmethode zugelassen wird, wenn aus besonderen Gründen eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den einzelnen Apotheken nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich ist (vgl. u.a. VwGH-Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, ZI. 2006/10/0178). Eine Fallkonstruktion, welche die Anwendung der „Divisions-Methode" zulassen würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

ad 15) Vergleiche hierzu die Ausführungen zu ad 1) bis ad 14).

 

ad 16) Der Hinweis, dass der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x laut Berechnung des Einspruchswerbers nur ein Versorgungspotential von 1.409 zu versorgenden Personen zuzurechnen wäre, geht insofern ins Leere, als im Rahmen der Bedarfsprüfung gemäß    § 10 ApG für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke kein Mindestversorgungspotential als Bedarfskriterium vorgesehen ist.

 

ad 17) Hier wird wiederum auf die Ausführungen zu ad 1) bis ad 14 ) verwiesen, wobei darüber hinaus festzustellen ist, dass die hier getätigten Aussagen und Behauptungen des Einspruchswerbers hinsichtlich des für die neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erwartenden Versorgungspotentials im Gegensatz zu seinen Ausführungen unter ad 16) stehen.

 

ad 18) Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Einspruchswerbers verweist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) nochmals darauf, dass eine Zurechnung allfälliger zusätzlich zu versorgender Personen aufgrund der Beschäftigung im Gutachten vom
14. April 2009 nicht erfolgt ist, da auch so der x Apotheke in x ein deutlich 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibt. Festgehalten wird allerdings, dass für die Arbeitnehmer der im Gutachten vom 14. April 2009 genannten Betriebe die xApotheke in x die nächstgelegene öffentliche Apotheke darstellt.

 

Wenn der Einspruchswerber der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) unter diesem Punkt eine einseitige Ermittlungsmethode unterstellt, so ist dies offensichtlich darauf zurückzuführen, dass dieser die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Bedachtnahme auf Auspendler verkennt, denn insbesondere mit Erkenntnis vom 21. Mai 2008 (ZI. 2007/10/0029) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass „Auspendler" von der Zahl der ständigen Einwohner des Versorgungsgebietes nicht abzuziehen sind.

 

Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) hat somit nicht einseitig ermittelt, sondern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

ad 19) Hierzu ist auszuführen, dass die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 26. Februar 2009 aufgefordert wurde, zu den Äußerungen des Einspruchswerbers vom 25. Februar 2009 Stellung zu nehmen.

 

Abschließend und zusammenfassend stellt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) fest, dass sie ihr Gutachten vom 14. April 2009 voll inhaltlich aufrecht erhält und der Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x (x) gegeben ist.

 

2.20. In der Äußerung vom 4. August 2009 brachte der rechtsfreundlich vertretene Bw vor, dass bestritten werde, dass die geringfügige räumliche Verschiebung des Standortes (gemeint wohl der Betriebsstätte) ein höheres Kundenpotential für die bestehende öffentliche x-Apotheke ergeben solle. Die Verschiebung der Polygongrenzen werde vom Bw bekämpft und es sei beabsichtigt, durch ein Vermessungsgutachten zu Erhebungen bei der Marktgemeinde x die genauen Einwohnerzahlen festzustellen und die Polygongrenzen zu überprüfen. Aus der Sicht des Bw seien einerseits die Polygongrenzen falsch und andererseits auch die behaupteten Einwohnerzahlen in den einzelnen Polygonen. Faktum sei, dass sich die x-Apotheke und die geplante Apotheke im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone befinden würden und objektiv nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage und unter Heranziehung welcher Parameter die Polygongrenzen, insbesondere des roten und blauen Polygons ermittelt worden wären. Im gegenständlichen Fall seien eben die örtlichen Verhältnisse konkret zu berücksichtigen, insbesondere deshalb, weil sich beide Apotheken in einem Gebiet befinden, welches erhebliche Höhenunterschiede auf Grund der Hanglagen zu beiden Seiten des Ortes aufweise. Im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone seien sehr wohl die Straßenentfernungen zu berücksichtigen; die Straßenentfernungen würden jedoch nicht das alleinige oder alles entscheidende Kriterium bei der Zuordnung der Einwohner zu den Apotheken darstellen, sondern es würde nach ständiger Judikatur auf die leichtere Erreichbarkeit abgestellt, die nicht mit der geringeren Straßenentfernung übereinstimmen müsse. Im Gutachten der Apothekerkammer seien die Polygongrenzen offensichtlich ausschließlich nach deren Straßenentfernung ermittelt worden und nicht nach den Kriterien der leichteren Erreichbarkeit für die zu versorgende Bevölkerung. Nach der ständigen Judikatur komme es bei der Bedarfsfeststellung auf die prognostizierte Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken an. Die Zuordnung habe nach der ständigen Judikatur unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit und ausschließlich unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen. Aus diesem Grund sei die IMAS-Umfrage in Auftrag gegeben worden, um mit objektiven Mitteln abzuklären, welche Apotheke für die zu versorgenden Personen leichter erreichbar sei. Es sei schon richtig, dass ein wesentlicher Parameter für die leichtere Erreichbarkeit die räumliche Entfernung zu den einzelnen Apotheken wäre, die räumliche Entfernung stelle jedoch nur ein objektives Mittel dar, um die Zuordnung des prognostizierten Kundenpotentials vornehmen zu können.

 

Im konkreten Fall habe der Bw durch die IMAS-Umfrage in x unter Beweis stellen können, dass entgegen der sehr generellen und allgemeinen Studie der Apothekerkammer der bestehenden x-Apotheke in x konkret keinesfalls 5.500 Einwohner als Versorgungspotential verbleiben würden. Die Umfrage, die sich im Wesentlichen auf die leichtere Erreichbarkeit bezogen habe, habe eine größere Aussagekraft als das Gutachten der Apothekerkammer und widerlege daher dieses Gutachten. Sollte man der Meinung sein, dass auf Grund der bisherigen Beweisergebnisse die Zuordnung von konkretem Kundenpotential zu den einzelnen Apotheken nicht möglich wäre, wäre die Divisionsmethode anzuwenden und das Versorgungspotential zu gleichen Teilen aufzuteilen. Auch in diesem Falle ergebe sich keinesfalls ein Versorgungspotential von 5.500 Personen für die bestehende x-Apotheke.

 

Abschließend ersuchte der Bw um Gewährung einer angemessenen Frist von
4 Monaten zum Zwecke der Darlegung, dass die von der Apothekerkammer angenommenen Polygongrenzen und die Einwohnerzahl unrichtig sind.

 

3. Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt SanRB01-147-2007 samt Berufungsschriftsatz vorgelegt.

 

3.1.1. Ergänzend zur Aktenvorlage hat die belangte Behörde über Ersuchen des Bw mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 (vorab mit Fax vom 14. Jänner 2010) die Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2010 übermittelt.

 

Darin führt der Bw aus, dass im Jahr 2010 die Verkehrsanbindung von Lasern zur Bundesstraße in den bereits bestehenden Kreisverkehr erfolgen werde. Obwohl die neu zu errichtende Apotheke, gerechnet vom Kreisverkehr, weiter entfernt liege, sei diese wesentlich leichter und bequemer und vom Zeitaufwand wesentlich schneller zu erreichen als die bestehende Apotheke, die verkehrstechnisch deutlich schwieriger zu erreichen sei. Durch diese Verkehrsanbindung seien die Bewohner von x, x, x, x, x, x und x (insgesamt 947 Einwohner) aus dem roten und blauen Polygon an die B145 angeschlossen und daher der neu zu errichtenden Apotheke zuzurechnen. Ein durchzuführender Lokalaugenschein zeige, dass durch diese Verkehrsanbindung die neu zu errichtende Apotheke wesentlich leichter zu ereichen sei, als die bestehende x Apotheke im Ortszentrum.

 

3.1.2. Die telefonische Erhebung beim Bauamtsleiter von x am
21. Jänner 2010 ergab, dass mit der vom Bw angesprochenen Verkehrsanbindung im Frühjahr 2010 zu rechnen sei, der bisherige Hofrat x zur x ausgebaut werde und diese in den bestehenden Kreisverkehrs (B145) einmünde. Dieser Kreisverkehr befinde sich etwas mehr als 300 Meter von der Einmündung der Josef Putz Straße – der bisherigen, durchgängigen befahrbaren Verbindungsstraße nach x– in die B145 entfernt.

 

3.2.1. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, der notwendigen Ergänzung und der abgegebenen Stellungnahmen steht fest, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen sind.

 

3.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

x hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x, x, angesucht.

 

Der Bw erfüllt alle persönlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung.

 

In der Standortgemeinde hat zumindest ein Arzt seinen ständigen Berufssitz (laut Stellungnahme der Ärztekammer vom 7. Februar 2008 drei ÄrztInnen für Allgemeinmedizin). Weder diese drei ÄrztInnen für Allgemeinmedizin noch Ärzte im Umkreis von vier Straßenkilometern der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke verfügen über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

 

Die Entfernung zwischen der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke beträgt mehr als 500 Meter.

 

Die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in x (x-Apotheke) und x (x-Apotheke) weiterhin zu versorgenden Personen fällt in Folge der Neuerrichtung nicht unter 5.500 Personen.

 

Die Inhaber der beiden angeführten öffentlichen Apotheken sowie die Inhaberin der weiteren öffentlichen Apotheke in x (xApotheke) haben einen Einspruch gegen die Neuerrichtung eingebracht.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, der Berufung, der Berufungsergänzung, der Äußerung der Österreichischen Ärztekammer, den Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom
26. Mai 2008 und 14. April 2009, der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 17. Juli 2009, den Schriftsätzen der belangten Parteien und der Anfrage beim Bauamtsleiter von x.

 

3.3.1. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist, abgesehen von der Frage, ob die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Kurapotheke in x, einer Konzessionserlangung entgegensteht, unstrittig.

 

3.3.2. Hinsichtlich des verbleibenden Versorgungspotenzials der bereits bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x ist auf das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009 zu verweisen, das auf aktuellen Daten der Statistik Austria vom Februar 2009 beruht. Diesem Gutachten lässt sich der für die Bedarfsprüfung nach § 10 ApG maßgebende Sachverhalt iSd § 37 AVG entnehmen.   

 

Insbesondere hielt das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009 der durchgeführten Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle (vgl. auch die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens vom 17. Juli 2009 aufgrund der Äußerung des Bw vom 18. Juni 2009) stand.

 

Im Gutachten vom 26. Mai 2008 ist die Österreichische Apothekerkammer von einer neu zu errichtenden Apotheke mit der Betriebsstätte in x, x, ausgegangen. Bedingt durch die Antragsänderung vom  2. Februar 2009 (nunmehriger Ort der Betriebsstätte: x, x) war die Österreichische Apothekerkammer gehalten, im neu zu erstellenden Gutachten auf die geänderte Betriebsstätte Bedacht zu nehmen.

 

Die Wahl der nunmehrigen Betriebsstätte führte – unbestritten - zu einer Abstandsvergrößerung zur bestehenden öffentlichen x-Apotheke. Durch den vergrößerten Abstand zwischen der bestehenden und der neu zu errichtenden Apotheke fand eine wesentliche Änderung der Polygongrößen statt. Dies hat die Österreichische Apothekerkammer auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Juli 2009 schlüssig dargelegt.

 

Entgegen der Ansicht des Bw ist die "Verschiebung der Polygongrenzen" nachvollziehbar und keinesfalls widersprüchlich.

 

Infolge der geänderten Lage der Betriebsstätte verschob sich die Polygongrenze (z.B. im Bereich der B145) über die Kreuzung B145 – x weiter nach Nordwesten. Diese, wenn auch "geringfügige räumliche Verschiebung" hatte zur Folge, dass nunmehr u.a. die ständigen Einwohner der Ortschaften x x und x (im Umkreis von vier Straßenkilometern) dem roten Polygon zuzuschlagen waren. Insgesamt führte die nachvollziehbare Polygonvergrößerung (rotes Polygon) dazu, dass der bestehenden öffentlichen Apotheke um 588 ständige Einwohner mehr, also insgesamt 5095, zuzurechnen waren.

 

Diese durch die Betriebsstättenänderung hervorgerufene Polygonvergrößerung hatte weiters zur Folge, dass auch eine Änderung des (nunmehr) blauen Polygons eingetreten ist, die zu einer weiteren Zurechung von 183 ständigen Einwohnern zum Kundenpotential der bestehenden öffentlichen Apotheke geführt hat. Insgesamt waren dieser aus dem blauen Polygon 1011 ständige Einwohner zuzuordnen.

 

In der bereits mehrfach angesprochenen Äußerung vom 18. Juni 2009 hat der Bw unter Punkt 10 die Anzahl der ständigen Einwohner im blauen Polygon in Frage gestellt und allgemein gehalten auf eine Überprüfung hingewiesen, die ergeben habe, dass in diesem Polygon lediglich 738 Einwohner ihren ständigen Wohnsitz hätten. Wie der Bw zu diesem Ergebnis gelangt ist, hat er nicht dargelegt. Im Hinblick darauf, dass die Österreichische Apothekerkammer die Ermittlung der Versorgungspolygone auf Basis einiger speziell für sie programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 9.2. vorgenommen, die erstellten Versorgungspolygone elektronisch an die Statistik Austria übermittelt und diese unter Zugrundelegung der dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Februar 2009 entstammenden Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze die ständigen Einwohner errechnet und bildliche (jeweils als Beilage 1 zu den Gutachten vom 26. Mai 2008 und 14. April 2009) Ausfertigungen erstellt hat, war nach Plausibilitätskontrolle dem im Gutachten vom 14. April 2009 ausgeführten Versorgungspotential für das rote und blaue Polygon zu folgen. Anzumerken ist noch, dass die Statistik Austria ihre Daten aus dem Zentralen Melderegister bezieht.

 

Das Vorbringen in der Berufungsergänzung (Verkehrsanbindung von x zur Bundesstraße über den bestehenden Kreisverkehr) ist nicht geeignet, eine Änderung des Versorgungspotentials zu Lasten des Bw zu bewirken. Ein Blick in den vom Bw beigelegten Kartenausschnitt zeigt, dass sich die Wegstrecke zur bestehenden x-Apotheke für die ständigen Bewohner des blauen und roten Polygons, die die in Kürze neu zu errichtende bzw. durchgängig befahrbare x benützen werden, deutlich verkürzt und die Entfernung vom Kreisverkehr zur neu zu errichtenden Apotheke beinahe doppelt so weit ist als die Wegstrecke zur bestehenden x-Apotheke.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 7 Apothekengesetz (Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, ist von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ausgeschlossen, wer im Besitz einer konzessionierten Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber, weil der Bedarf an seiner öffentlichen Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht mehr gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß § 14 Abs. 2 ansucht.

 

Nach § 9 Apothekengesetz ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke grundsätzlich nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Apothekengesetz ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn

1) in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2) ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

 

Nach Abs. 2 besteht ein Bedarf nicht, wenn

1.      sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder

2.      die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder

3.      die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.

 

Nach Abs. 4 sind zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten (Abs. 5).

 

Gemäß Abs. 7 ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

 

4.2. Zulässigkeit der Antragsänderung vom 2. Februar 2009:

 

4.2.1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 teilte der Kw mit, dass sich die Betriebsstätte der von ihm in x neu beantragten öffentlichen Apotheke an der Adresse "x, x" befinden werde. Die neu in Aussicht genommene Betriebsstätte befinde sich (selbstverständlich) innerhalb des beantragten Standortes.

 

4.2.2. Bei der Verlegung der Betriebsstätte einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Antragsänderung iSd    § 13 Abs. 8 AVG.

 

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

Ohne Zweifel kommt es durch die betreffende Antragsänderung zu keiner "Berührung" der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009 und die das Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2009 haben jedoch keine Umstände aufgezeigt, die eine "Wesensänderung" iSd § 13 Abs. 8 AVG indizieren würden. Schließlich handelt es sich unstrittig um eine bloß geringfügige räumliche Verlegung der Betriebsstätte.

 

Die Antragsänderung vom 2. Februar 2009 erweist sich daher gemäß § 13 Abs. 8 AVG als zulässig.

 

4.3. Persönliche Voraussetzungen für die Konzessionserteilung - Verbot der Kumulierung (§§ 2, 3 ApG)

 

Wie die Erstbehörde bereits dargelegt hat, erfüllt der Kw alle in § 3 ApG genannten persönlichen Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung (vgl. dazu das Ansuchen des Kw sowie die dem Ansuchen beigeschlossenen Dokumente). Dies wird selbst vom Bw grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

 

Soweit der Bw aber vorbringt, dass der Kw (als persönlich haftender Gesellschafter) einen maßgeblichen Einfluss auf die Kurapotheke in x ausübe, ist ihm entgegen zu halten, dass die Konzession für die Kurapotheke in x nicht dem Kw selbst sondern der x erteilt wurde. Der Kw hat also selbst keine Konzession zum Betrieb einer Apotheke inne, sodass er auch nicht nach § 2 ApG von der Konzessionserteilung ausgeschlossen ist (Verbot der Kumulierung).

 

Im Übrigen ist an dieser Stelle anzumerken, dass dem Bw in der Frage der persönlichen Eignung des Kw für die Erlangung einer Konzession iSd § 3 ApG oder im Zusammenhang mit dem Verbot der Kumulierung nach § 2 ApG weder ein Mitspracherecht noch eine Beschwerdeberechtigung zukommt (vgl. dazu VwGH vom 28. Februar 2005, 2001/10/0161: "Die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken können im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession [nur] ihre Existenzgefährdung geltend machen, also vorbringen, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m, bzw. die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5 500 betragen.").

 

4.4. Sachliche Voraussetzungen für die Konzessionserteilung (§ 10 ApG)

 

4.4.1. Was das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nach der aktuell in Geltung stehenden Rechtslage betrifft, steht nach dem festgestellten Sachverhalt fest, dass in x zumindest ein Arzt (laut Stellungnahme der Ärztekammer vom 7. Februar 2008 drei ÄrztInnen für Allgemeinmedizin) seinen ständigen Berufssitz hat. Damit ist die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 1 ApG erfüllt.

 

Weder diese drei ÄrztInnen für Allgemeinmedizin noch Ärzte im Umkreis von vier Straßenkilometern der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke verfügen über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

 

4.4.2. Als weitere Voraussetzung für die Konzessionserteilung normiert § 10 Abs. 1 Z 2 ApG, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

 

4.4.2.1. Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ein Bedarf nicht nach § 10 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 3a ApG verneint werden kann, ist zu prüfen, ob Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke auch nach § 10 Abs. 2 Z 3 ApG besteht. Dies wäre dann zu verneinen, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5 500 betragen würde.

 

Vom Bw wird im Wesentlichen bestritten, dass der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x in Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke weiterhin mehr als 5 500 zu versorgende Personen verbleiben.

 

4.4.2.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die E. vom 16. Juni 2009, Zl. 2005/10/0002; 31. Juli 2009, Zl. 2007/10/0124; 21. Mai 2008, Zl. 2006/10/0017 und die dort zitierte Vorjudikaktur) "hat sich die gemäß  § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG vorzunehmende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 Straßenkilometern um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu einer oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren."

 

Im vorliegenden Konzessionsverfahren war daher zunächst gemäß § 10 Abs. 4 ApG zu ermitteln, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen.

 

Aus dem Gutachten der Oö. Apothekerkammer vom 14. April 2009 ergibt sich zweifelsfrei, dass der bestehenden öffentlichen x-Apotheke in x aufgrund der örtlichen Verhältnisse 5.095 ständige Einwohner des roten Polygons aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern weiterhin verbleiben.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geografischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass laut Gutachten die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen ist, ausschlaggebend war.

 

4.4.2.3. Da damit jedoch die Zahl der weiterhin von der bestehenden öffentlichen Apotheke zu versorgenden Personen von 5.500 unterschritten wird, ist gemäß    § 10 Abs. 5 ApG weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehres in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird.

 

Unter diesem Titel sind, dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer folgend, zunächst die 1.011 ständigen Einwohner des blauen Polygons zur Gänze zu berücksichtigen, da für diese außerhalb des 4 km-Polygons wohnenden Personen die bestehende öffentliche x-Apotheke in x die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle bzw. öffentliche Apotheke ist. Dieser Umstand lässt daher den Schluss zu, dass sich diese Personen iSd § 10 Abs. 5 ApG (" ... auf Grund ... des Verkehrs ... zu versorgende Personen ... ") zur Heilmittelversorgung der fraglichen Apotheke bedienen werden (vgl. dazu VwGH 18. Februar 2002, 2000/10/0022).

 

Im Hinblick darauf, dass sich bereits aus dem dargestellten Versorgungsgebiet (rotes und blaues Polygon) ein Versorgungspotential von 6.106 Personen ergibt, war auf die weitergehenden Ausführungen (Zurechnung aus den übrigen Polygonen) nicht mehr einzugehen.

 

Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. April 2009 hat somit ergeben, dass 5.095 ständige Einwohner des roten Polygons und 1.011 ständige Einwohner des roten Polygons - insgesamt somit 6.106 Personen - dem Versorgungspotenzial der bestehenden öffentlichen x-Apotheke weiterhin zuzurechen sind.

 

4.4.2.4. Soweit der Bw die Polygonverschiebung durch die geänderte Betriebstätte deshalb in Frage stellen will, weil der bekanntgegebene Standort (gemeint: Ort der Betriebsstätte) "nur wenige Meter" von der ursprünglich bekannt gegebenen Adresse entfernt sei und damit die Beweiskraft des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer zu erschüttern versucht, ist ihm vorzuhalten, dass die Ermittlung der Versorgungspolygone auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 9.2. vorgenommen worden ist. Mit Hilfe dieses Programmpaketes hat die Österreichische Apothekerkammer nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit eine örtliche Trennlinie im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone gezogen. Auch wenn sich der Ort der geplanten Betriebsstätte weiterhin im selben Gewerbepark befindet (entsprechend Anlage 7 zum Gutachten vom 14. April 2009 befindet sich der Ort der nunmehr geplanten Betriebsstätte von ursprünglich geplanten Ort ca. 110 m entfernt – der Abstand lässt sich aus der mit einem Maßstab versehenen Anlage berechnen), wird auch vom Bw nicht bestritten, dass sich die Entfernung zur bestehenden öffentlichen x-Apotheke vergrößert hat ("wenige Meter", " ... solch geringfügige Änderung ....", "... lediglich einige Meter weiter entfernt ...."). Diese Entfernungsänderung hat, wie aus den Gutachten vom 29. Mai 2008 und 14. April 2009 (samt ergänzender Stellungnahme vom 17. Juli 2009) zu ersehen ist, eine Verschiebung der Trennlinie über die Kreuzung B145 – x in Richtung der beantragten öffentlichen Apotheke bewirkt und so zu einer deutlichen Erhöhung des Versorgungspotentials der bestehenden öffentlichen x-Apotheke geführt.

 

Weiters vermeint der Bw, dass seiner bestehenden Apotheke maximal die Hälfte der ständigen Einwohner im 4 km-Polygon – nämlich 3.622 Einwohner – zugerechnet werden könnten, da durch die gewerbliche Infrastruktur direkt an der Bundesstraße sämtlicher Konsum an die Peripherie (aus dem Ortszentrum heraus) verlagert werde. Wie bereits ausgeführt, ist nach der ständigen   Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit in erster Linie anhand der Straßenentfernungen vorzunehmen. Bei der in Rede stehenden Bedarfsprüfung kommt es ausschließlich auf das nach objektiven Umständen zu prognostizierende Kundenverhalten an und nicht auf die Frage, wo der betreffende Personenkreis seine Arzneimittel tatsächlich besorgt (vgl. VwGH vom 31. Juli 2009, Zl. 2007/10/0287).

 

Dem Bw ist zwar einzuräumen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neben der maßgeblichen Straßenentfernung in Ausnahmefällen auch andere Umstände eine Rolle spielen können, wobei erhebliche Höhenunterschiede sowie besonders unangenehme und gefährliche Wegstrecken beispielsweise erwähnt wurden (vgl. VwGH vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/10/0040 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof stellt nur dann nicht auf die maßgebliche Straßenentfernung ab, wenn derartige erschwerende Umstände vorliegen, die die Erreichbarkeit der bestehenden Apotheke ernsthaft behindern (VwGH vom 16. Juni 2009, Zl. 2005/10/0002).

 

Der Bw versucht mit der allgemein gehaltenen Gegenüberstellung "Bundesstraße – enge Ortsstraßen" darzulegen, dass hier der angesprochene Ausnahmefall vorliege. Dem Hinweis auf "enge Ortsstraßen" ist nicht konkret zu entnehmen, dass ein Fall vorliege, in dem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "ausnahmsweise" andere Gesichtspunkte als die Straßenentfernung von Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 3. Juli 2000, Zl. 98/10/0161; E vom 31. Juli 2009, Zl. 2007/10/0287). Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes lässt deutlich erkennen, dass nur bei besonderen Ausnahmesituationen ("ernsthafte Behinderung der Erreichbarkeit) nicht ausschließlich auf Straßenentfernung abzustellen ist. Eine solche hat der Bw für den Bereich des roten Polygons aber nicht aufgezeigt. Die von ihm angesprochenen "massiven Höhenunterschiede" (in der Folge auch: "unterschiedlichen Höhenlagen im Ortsgebiet x") werden, wie ein Bild auf die Anlagen im Vorlageakt zeigt, nicht schlagend und führen daher auch nicht zu dem behaupteten Zeitgewinn, der allenfalls für die Inkaufnahme einer längeren Fahrtstrecke sprechen würde. Sämtliche Einwohner jener Bereiche im roten Polygon, die in deutlich höher gelegenen Ortsteilen wohnen als die x-Apotheke gelegen ist, müssen den Höhenunterschied überwinden, ganz gleich, ob sie die x-Apotheke oder die neu zu errichtende Apotheke aufsuchen. Nach dem Erreichen der Bundesstraße haben sie kaum erkennbare Höhenunterschiede zu überwinden und, abgesehen von den ständigen Einwohnern, die über die x in die Bundesstraße einfluten, eine wesentlich kürzere Fahrtstrecke zur x-Apotheke. Da, wie der Bw selbst vorgebracht hat und wie durch den Bauamtsleiter der Gemeinde x bestätigt wurde, im Frühjahr 2010 die Verkehrsanbindung der Bewohner von x, x, x, x, xl, x und x über die teilweise neu errichtete x Straße in den bestehenden Kreisverkehr der B 145, der sich deutlich näher zur bestehenden x-Apotheke als zur beantragten Apotheke befindet, erfolgen wird, liegt ein weiteres Argument vor, den angesprochenen Personenkreis des roten Polygons (und darüber hinaus auch des blauen Polygons) wie bisher der bestehenden x-Apotheke zuzurechnen.

 

Entgegen den Berufungsausführungen kann nicht erkannt werden, dass "es auf jeden Fall verkehrstechnische Besonderheiten" gibt, die im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine besondere Ausnahmesituation darstellen würden.

 

Betreffend die vom Bw gerügte Zuordnung von Einwohnern des blauen Polygons zum Versorgungspotential der bestehenden x-Apotheke ist der Bw zunächst auf die mehrfach wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Annahme, es würden sich Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG ("auf Grund .... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen (vgl. VwGH 28. Jänner 2008, 2006/10/0249). Besondere Gründe, die im Sinne der erwähnten Judikatur geeignet wären, diese auf sachverständiger Grundlage beruhenden Angaben zu erschüttern, hat der Bw nicht vorgebracht.

 

Laut Ansicht des Bw hätte die belangte Behörde allenfalls zum Ergebnis kommen müssen, dass ihr keine Zuordnung konkreten Kundenpotentials möglich ist und in einem solchen Fall nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Divisionsmethode anzuwenden gehabt.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anwendung der "Divisionsmethode" zur Zuordnung des Kundenpotentials nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Methode dient dazu, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung die Zuweisung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotential einer von mehreren beteiligten Apotheken bei lebensnaher Betrachtung unmöglich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0178; 2 August 2008, Zl. 2007/10/0102). Als Ermittlungsmethode ist die Divisionsmethode somit nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich machen, andererseits aber eindeutig ist, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken aus zu versorgen ist.

 

Die Österreichische Apothekerkammer hat im Gutachten vom 14. April 2009 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zuordnung konkreter Kundenpotentiale möglich ist und im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone eine örtliche Trennlinie gezogen. Darauf aufbauend hat sie die Versorgungspolygone erstellt. Besondere Umstände zur Anwendung der Divisionsmethode im roten Polygon liegen keinesfalls vor.

 

Diese Ausführungen gelten auch für das blaue Polygon (ständige Einwohner außerhalb des 4 km-Polygons).

 

Sollte man der Ansicht des Bw sein, dass für dieses Versorgungsgebiet die Divisionsmethode entsprechend den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zur Ermittlung des konkreten Kundenpotentials herangezogen werden müsse, würde sich, wie in der Folge ausgeführt, an der Bedarfslage nichts ändern.

Die Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung liegen; in solchen Fällen kann gesagt werden, dass relativ – im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz – geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zu einer oder anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte (vgl. VwGH vom
28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0178 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Ein Blick in die Anlage 2 des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer zeigt aber, dass ein geringfügiger Entfernungsunterschied nur für einen kleinen Teil der Einwohner des blauen Polyons gegeben ist. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um jenen Teil der Einwohner des blauen Polygons, die infolge der Änderung der Lage der Betriebsstätte dem zuvor grünen Polygon (Gutachten
26. Mai 2008) zugeschlagen worden sind (siehe bildliche Darstellung – Kopien der Anlagen 1 der Statistik Austria).

Zieht man vom Versorgungspotential (blaues Polygon – 1.011 ständige Einwohner) des Gutachten vom 14. April 2009 das Versorgungspotential (grünes Polygon – 828 ständige Einwohner) des Gutachtens vom 26. Mai 2008 ab, bleiben 183 ständige Einwohner. Lediglich bei diesem Teil der Einwohner des blauen Polygons (ständige Einwohner außerhalb des 4 km-Polygons) könnte darauf abgestellt werden, dass ihr Wohngebiet in größerer Entfernung liegt und die geringfügigen Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zu der bestehenden x-Apotheke oder der beantragten Apotheke den Ausschlag geben könnte.

Sollte daher eine eindeutige Zurechnung infolge geringfügiger Entfernungsunterschiede nicht als möglich erachtet werden, müsste ausschließlich dieses Versorgungspotential (183 ständige Einwohner) geteilt werden. Das Versorgungspotential der x-Apotheke würde sich um 92 auf 6.014  ständige Einwohner reduzieren und noch immer deutlich über 5.500 liegen.

 

4.4.3. Da aus dem Gesagten das Versorgungspotenzial der x-Apotheke nicht unter 5.500 Personen sinkt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, besteht ein Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in x

 

Rechtsmittelbelehrung:

            Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagengebühren in Höhe von 59 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 26.04.2010, Zl.: 2010/10/0062-4

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum