Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130631/2/BP/Ga

Linz, 22.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2010, GZ.: 933/10-691799, wegen einer Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des          Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu     den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leis-  ten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2010, GZ.: 933/10-691799, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin, Firma X, nach außen Berufener i.S.d. §9 Abs. 1 VStG nicht dafür Sorge getragen habe, dass nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 14. August 2009, nachweislich zugestellt am 19. August 2009, bis zum 2. September 2009 Auskunft darüber erteilt worden sei, wem das mehrspurige Kfz X mit dem polizeilichen Kennzeichen X, das am 26. Februar von 14:04 – 14:18 Uhr in Linz, X neben Hausnummer X, gebührenpflichtig ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, zur Verwendung überlassen worden sei.

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 2 Abs. 2 Oö Parkgebührengesetz 1988 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b Oö Parkgebührengesetz und § 9 Abs. 1 VStG 1991 genannt.

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde vom Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus.

1.2. Gegen den oa. Bescheid, der dem Bw am 28. Jänner 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige Berufung vom 11. Februar 2010.

Darin führt der Bw mehr oder weniger qualifiziert ua. aus, dass eine Bestrafung seiner Person nicht zulässig sei, da einerseits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, andererseits nicht mehr er, sondern der Masseverwalter der zur Vertretung nach außen Berufene der in Konkurs befindlichen Firma sei.

Abschließend stellt er den Antrag das ggst. Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.1. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Nachdem sich bereits daraus ergibt, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, hatte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG zu entfallen.

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

Insbesondere ist festzuhalten, dass mit Schreiben vom 18. Mai 2009 Rechtsanwalt Dr. X mitteilte, dass über das Vermögen der Fahrzeugzulassungsbesitzerin, der X mit Beschluss des LG Krems vom 17. April 2009, 9 S 27/09g, das Konkursverfahren eröffnet worden sei und er zum Masseverwalter bestellt wurde.

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 2 Abs. 2 Oö Parkgebührengesetz 1988 ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine  solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer nach lit. a durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder nach lit. b den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. 

3.2. Im vorliegenden Fall ist - wie sich aus der Aktenlage ergibt – über das Vermögen der Firma, deren Geschäftsführer der Bw war und die als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden X war, der am 26. Februar 2009 in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt war, mit Beschluss des LG Krems vom 17. April 2009, 9 S 27/09g, das Konkursverfahren eröffnet und ein Rechtsanwalt als Masseverwalter eingesetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt war also diese Person und nicht mehr der Bw zur Vertretung nach außen berufen.

Das inkriminierte Verhalten knüpft aber nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht an den Tag der fraglichen Hinterziehung der Parkgebühr, sondern an das Ende der Frist zur Bekanntgabe, wem das in Rede stehende KFZ überlassen wurde. Dies war der 2. September 2009, weshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Bw nach § 9 VStG verantwortlich gemacht werden kann.

3.3.  Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Auf die vom Bw relevierte bereits eingetretene Verfolgungsverjährung musste sohin nicht mehr eingegangen werden, auch, wenn auf die besondere Frist bei der Hinterziehung von landesgesetzlich normierten Abgaben, zu denen die im Parkgebührengesetz Geregelten fraglos gehören, hingewiesen wird.

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 65 VStG weder ein  Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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