Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164458/2/Kei/Bb/Th

Linz, 23.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vom 27. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. August 2009, GZ VerkR96-2653-2009, wegen mehreren Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird die Berufung abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von 60 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 18. August 2009, GZ VerkR96-2653-2009, vorgeworfen, sich als Lenker des Pkw, BMW, Kennzeichen X, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigung der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebrachten waren:

1) nicht genehmigtes Gewindefahrwerk eines unbekannten Herstellers – Federkennfarbe rot,

2) Reifen der Dimension 235/35 ZR 19 an den Rädern der Vorderachse,

3) Reifen der Dimension 265/30 ZR 19 an den Rädern der Hinterachse,

4) Leichtmetallfelgen der Dimension 8J 19 an der Vorderachse,

5) Leichtmetallfelgen der Dimension 9J 19 an der Hinterachse,

6) Distanzscheiben mit einer Stärke von 10 mm an den Rädern der Vorderachse,

7) Kegelluftfilter und

8) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette TMD0876 mit der Lochung 03/09 sei abgelaufen gewesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) bis 7)
§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG und 8) § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von 1) bis 7) jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) und     8) 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurden.
Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von insgesamt 30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber am 1. September  2009 – und somit rechtzeitig – bei der Bezirkshauptmannschaft Perg Berufung erhoben.

 

Er hat darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Änderungen am Fahrzeug bis auf die Punkte 6) und 7) am 2. August 2009 bereits positiv beurteilt gewesen seinen, aber der Typenschein zur Eintragung noch bei der Landesregierung Oö., Verkehrsabteilung Linz, gewesen sei. Er ersuche höflichst diesen Umstand zu berücksichtigen und eine Strafe lediglich für die Punkte 6 und 7 zu bemessen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher gemäß § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem vorliegenden Akt ergibt und im Übrigen eine solche von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. August 2009,
GZ VerkR96-2653-2009, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG in sieben Fällen eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) und wegen einer Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e iVm § 57a KFG eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber fristgerecht Einspruch und zwar gegen die Strafhöhe erhoben.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. August 2009,
GZ VerkR96-2653-2009, wurde dem Einspruch des Berufungswerbers insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG auf jeweils 40 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 24 Stunden und die Geldstrafe zu § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e iVm § 57a KFG auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig die Berufung vom 27. August 2009 erhoben, welche sich sowohl gegen Schuld und Strafe richtet.  

 

5. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 4.1. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs.2 VStG aufgrund eines rechtzeitigen Einspruches das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Dies bedeutet, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwächst, sofern sich ein Einspruch ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet.

 

5.2. Dadurch dass der Berufungswerber in seinem Einspruch vom 10. August 2009 gegen die Strafverfügung vom 5. August 2009, GZ VerkR96-2653-2009 ausdrücklich lediglich das Strafausmaß bekämpft hat, sind die in der Strafverfügung enthaltenen Schuldsprüche – mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat war es demzufolge verwehrt, die Schuldfrage im Berufungsverfahren nochmals zu prüfen. Die Berufung vom 27. August 2009 war deshalb, soweit sie sich gegen die Schuldfrage richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

 

Im gegenständlich Fall bleibt damit nur zu prüfen, ob die verhängten Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat bei der Strafbemessung zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt, dass die durchgeführten Änderungen am Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt bereits durch einen Zivilingenieur begutachtet waren, weshalb die in der Strafverfügung verhängten Geldstrafen zu den Punkten 1) bis 7) auf jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden) und die Geldstrafe zu Punkt 8) auf 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden) herabgesetzt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, das die Erstinstanz damit den ihr zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die verhängten Strafen wurden im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe von jeweils 5.000 Euro im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, entsprechen im Gegenstandsfall dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, halten spezial- und generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber überdies in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abhalten. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Bei der Strafbemessung wird zugunsten des Berufungswerbers davon ausgegangen, dass der Berufungswerber nur bescheidene Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat.

 

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen sind angemessen.

Ansätze für eine weitere Strafherabsetzung finden sich nicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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