Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164686/7/Ki/Jo

Linz, 16.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 4. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Dezember 2009, VerkR96-4402-2009, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.:

Bezüglich der Punkte 1) und 2) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Bezüglich Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.:

Bezüglich der Punkte 1) und 2) hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 36 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Bezüglich Punkt 3) entfällt die Verpflichtung zu Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG

zu II:§§ 64 und 66 VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber am 23. Dezember 2009 unter VerkR96-4402-2009 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

1) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen 'ÜBERHOLEN VERBOTEN' gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

 

Tatort: Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Freiland, Kefermarkt, B 310 Mühlviertler Straße bei km 34,600 in Fahrtrichtung Freistadt:

Tatzeit: 25.06.2009, 08:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs.2 lit. a StVO 1960

 

2. Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren:

 

Tatort: Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Freiland, Kefermarkt, B 310 Mühlviertler Straße bei km 34,600 in Fahrtrichtung Freistadt.

Tatzeit: 25.06.2009, 08:20 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.1 StVO 1960

 

3) Sie haben ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden.

 

Tatort: Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Freiland, Kefermarkt, B 310 Mühlviertler Straße bei km 33,000 in Fahrtrichtung Freistadt.

Tatzeit: 25.05.2009, 08:18 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs.1 lit.a StVO 1960

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, BMW 392C, blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von        Falls diese uneinbringlich                       Gemäß

                              ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

 

90,00 Euro           36 Stunden                                  § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

90,00 Euro           36 Stunden                                  § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

90,00 Euro           36 Stunden                                  § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

--

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

27,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher

297,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag – ohne vorhergehende Mahnung – zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom
4. Jänner 2010. Der Rechtsmittelwerber argumentiert, er bestreite wiederholt vehement die ihm zur Last gelegten Anschuldigungen und er weise auf den Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" hin. Er ersuche um Einstellung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Jänner 2010 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder primäre Freiheitsstrafen noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung rechtzeitig eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Als Zeuge wurde X einvernommen.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis am 9. Juli 2009 der zunächst der dem Tatort nach zuständigen Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Anzeige gebracht. Dies auf Grund der Anzeige des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen X.

 

Dieser gab laut Niederschrift, aufgenommen bei der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt/Mühlkreis vom 25. Juni 2009 zu Protokoll, er sei in einer dienstlichen Angelegenheit mit dem (nach dem Kennzeichen bezeichneten) Firmen PKW am 25. Juni 2009 gegen 08:20 Uhr auf der B310 von Linz kommend in Richtung Freistadt gefahren. Er sei in einer Fahrzeugkolonne als fünftes Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren. Er sei von dem Fahrzeug mit dem KZ X, blauer BMW im Bereich des so genannten Gangl Einschnitt bereits überholt und zu einen Bremsmanöver genötigt worden, um ihm das Einordnen wieder zu ermöglichen, da bereits Gegenverkehr entgegen kam. Im Bereich der Fa. X, StrKm 34,600 habe dieser wiederum trotz Überholverbot und Sperrflächen zu überholen begonnen. Jedenfalls habe er den voran fahrenden LKW überholt. Wie weit er (Beschuldigter) noch vorfuhr, könne er nicht sagen da er sofort zur Baustelle zugefahren sei um sich das Kennzeichen zu notieren.

 

In der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion wurde auch ausgeführt, der Verdächtige habe angegeben, er müsse dringend in eine Besprechung nach Freistadt. Seiner Meinung nach habe er alle Beschränkungen und Vorschriften eingehalten, er wisse, wie er zu fahren habe. Auf Privatanzeigen reagiere er nicht.

 

Das Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 3. August 2009 abgetreten.

 

Bei einer weiteren Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gab er Zeuge laut Niederschrift vom 17. November 2009 zu Protokoll, er möchte vorerst seine bisherigen Angaben als Zeuge bestätigen, diese würden der Wahrheit entsprechen. Die gefährlichste Situation sei der Überholvorgang des Beschuldigten im Überholverbot gewesen, wo er den vor ihm fahrenden PKW und einen LKW (Sondertransport mit Begleitfahrzeug) überholt und dabei auch die deutlich sichtbare Sperrfläche mit ganzer Fahrzeugbreite überfahren habe. Danach habe er sich das Kennzeichen notiert.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs (der Beschuldigte hat den Tatvorwürfen widersprochen) und Einsichtnahme in die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. September 1996, Verk'R10-411-1996-Ho, und vom 17. Mai 2005, VerkR10-8-2005-Ho, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Berufungswerber zu, dass er den verfahrensgegenständlichen BMW zur Vorfallszeit und an den Vorfallsorten gelenkt hat und er sich situationsbedingt in einer Stresssituation befunden hat, bestritt aber weiterhin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.

 

Der Zeuge bestätigte im Wesentlichen – auch nach Vorhalt der Rechtfertigung des Berufungswerbers – die angezeigten Fakten. Er habe vor allem den Überholvorgang im Bereich Strkm. 34,6 als sehr gefährlich empfunden. Hinsichtlich des Überholvorganges im Bereich Strkm. 33,0 erklärte der Zeuge, er habe im Rückspiegel beobachtet, wie der Lenker des blauen PWK immer wieder Fahrzeuge in der Kolonne überholt hat. Letztlich habe er sich nach dem verfahrensgegenständlichen Überholvorgang vor seinem Fahrzeug eingereiht und er habe deshalb sein Fahrzeug – vorausschauend - etwas abbremsen müssen, es habe sich aber um keine Notbremsung gehandelt und er habe sich auch durch dieses Fahrmanöver nicht gefährdet gefühlt. Er habe eine Abstand von ca. 10 m zur vorausfahrenden Lastkraftwagen eingehalten.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Zeugen der Wahrheit entsprechen. Wenn es sich bei ihm auch nicht um ein Straßenaufsichtsorgan handelt, so kann doch davon ausgegangen werden, dass er als offensichtlich versierter Teilnehmer am Straßenverkehr in der Lage ist, die Situation, bezogen auf den Sachverhalt, entsprechend zu beurteilen. Seine Angaben waren schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Außerdem war er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, er wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass eine unwahre Angabe für ihn strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Fall ist es ihm aber nicht gelungen, die Angaben des Zeugen schlüssig zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1.1. Zu den Fakten 1) und 2):

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrflächen (§ 55 Abs.4) nicht befahren werden.

 

Es wird zunächst festgestellt, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur Tatzeit durch Verordnung (siehe oben) sowohl das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten war und auch eine entsprechende Bodenmarkierung (Sperrfläche) angeordnet war.

 

Diesbezüglich hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Berufungswerber trotzdem zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und dabei auch die dort angebrachte Sperrlinie überfahren hat. Er hat somit  den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände zu Tage getreten, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) entlasten würden. Die Schuldsprüche zu den Punkten 2) und 3) sind daher zu Recht erfolgt.

 

3.1.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist . Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat hinsichtlich der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen und auch Aspekte der General- bzw. Spezialprävention berücksichtigt. Strafmilderungsgründe wurden keine festgestellt, Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden ebenfalls berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde fest, die festgelegten Geldstrafen (und auch Ersatzfreiheitsstrafen) im untersten Bereich des gesetzlich festgelegten Strafrahmens sich bewegen und somit bei der Straffestsetzung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

3.2.1 Zu Faktum 3):

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Diesbezüglich kann aus der Aussage des Zeugen nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit geschlossen werden, dass der Berufungswerber durch sein Fahrmanöver im Bereich Strkm 33,0 tatsächlich die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat, zumal ein Wiedereinordnen innerhalb einer Kolonne wegen Gegenverkehrs im Zuge eines Überholmanövers nicht schlechthin als verkehrswidrig beurteilt werden kann. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass er sein Fahrzeug vorausschauend abgebremst hat, eine Gefährdung seiner Person schloss er jedoch aus.

 

3.2.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Hinsichtlich Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses kann die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung dem Berufungswerber nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb in diesem Punkt – nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – der Berufung bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens Folge zu geben war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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