Linz, 16.02.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten, vom 4. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Dezember 2009, VerkR96-1626-2009, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2010 zu Recht erkannt:
I. Bezüglich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.
Bezüglich Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Bezüglich Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldsstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird diesbezüglich die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Bezüglich Punkt 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Bezüglich Punkt 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 36,30 Euro, das sind 20% der verhängten Geldsstrafe, zu entrichten.
Bezüglich Punkt 3 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf
5 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist diesbezüglich kein Kostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.
Zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat am 17. Dezember 2009 unter VerkR96-1626-2009, gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 98 Abs. 1 KFG i.V.m. § 58 Abs. 2 KDV
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
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Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 375,65 Euro.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber – rechtsfreundlich vertreten – mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2010 nachstehende Berufung erhoben:
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 12. Jänner 2010 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zum entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Februar 2010. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Weiters wurde der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung X beigezogen. Als Zeuge geladen war auch der Meldungsleger, X, auf dessen Einvernahme jedoch einvernehmlich verzichtet wurde.
2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt beziehungsweise als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:
Der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilende Sachverhalt wurde von der Polizeiinspektion X mit Anzeige vom 30. März 2009 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zur Kenntnis gebracht. Laut dieser Anzeige hat der Meldungsleger durch Messung mit einem Lasermessgerät (LTI 20.20 TS/KM-E) festgestellt, dass der Berufungswerber mit dem Verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h (ohne Abzug der Messtoleranz) unterwegs gewesen sein soll.
Eine zunächst von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erlassene Strafverfügung (VerR96-1626-2009 vom 2. April 2009) wurde beeinsprucht und es hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde zunächst einvernehmlich festgestellt, dass der Berufungswerber mit seinem Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeit von 62 km/h eingehalten hat und es wurde die Messung dem Grunde nach seitens dem Berufungswerbers nicht mehr in Frage gestellt bzw. wurde einvernehmlich auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers verzichtet.
Der Berufungswerber gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich das Fahrzeug ausgeliehen habe und er davon ausgegangen sei, dass dieses in Ordnung war. Er habe natürlich manchmal auf das Tacho, welches funktionierte geschaut, jedoch nicht in Erwägung gezogen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten Kraftfahrzeug um ein Motorrad handeln könne. Er vermeint weiters, dass die erhöhte Geschwindigkeit auf ein leichtes Gefälle im Bereich des Tatortes bzw. auf sein Körpergewicht zurückzuführen sei.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige stellte im Zuge der Verhandlung fest, dass im Bereich der Messstelle ein Gefälle zwischen 1,5 und max. 3 % bestehe. Dies könne zu einer Beschleunigung von max. 2 bis 3 km führen. Untersuchungen von Sport-Mopeds hätten ergeben, dass max. eine Geschwindigkeit von 52 km/h erzielt werden kann. Der Sachverständige führt weiters aus, dass es durchaus üblich sei, dass entsprechende Drosselungen von den Fahrzeugen entfernt werden, eine derartige Veränderung sei jedoch grundsätzlich nicht so ohne weiteres zu erkennen bzw. sei es für einen Fahrzeuglenker auch nicht zumutbar, entsprechende Arbeiten vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges durchzuführen, um allfällige Manipulationen erkennen zu können.
Resümierend stellte er jedoch fest, dass im vorliegenden Falle in Anbetracht der festgestellten Geschwindigkeit Manipulationen am Fahrzeug durchgeführt worden sein dürften.
2.6. In freier Beweiswürdigung stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst fest, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend dargelegt hat, dass im vorliegenden Falle Manipulationen am Fahrzeug durchgeführt worden sein dürften, sodass dieses nicht mehr unter die Kategorie eines Motorfahrrades falle. Aus seinen Ausführungen ist jedoch abzuleiten, dass es für den Berufungswerber nicht zumutbar war, bei Antritt der Fahrt allfällige Manipulationen zu erkennen.
Der Berufungswerber ist letztlich der gemessenen Geschwindigkeit nicht mehr entgegengetreten, es wurde vom Sachverständigen eine Geschwindigkeit von 62 km/h bestätigt.
3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 58 Abs.2 KDV dürfen mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn, bei Windstille, eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung legt dem Rechtsmittelwerber zur Last, er habe die Bauartgeschwindigkeit eines Motorfahrrades (§ 2 Abs.1 Z14 KFG 1967) überschritten.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24. April 1986 (GZ. 85/02/0275), ausgesprochen, dass eine Übertretung des § 58 Abs.2 KDV durch das Lenken eines Kleinmotorrades nicht begangen werden kann, sondern nur beim Lenker eines Motorfahrrades, wenn dieses auf Grund der äußeren Bedingungen (Fahrbahnneigung, Rückenwind, geringe Belastung) im speziellen Fall schneller als 40 km/h fahren konnte.
Den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen folgend, stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch fest, dass durch – dem Berufungswerber nicht nachzuweisende – offensichtliche Manipulationen das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mehr unter den Begriff "Motorfahrrad" fällt, sondern es sich bei diesem Fahrzeug bereits um ein Kleinmotorrad (§ 2 Abs.1 Z15a KFG 1967) handelt. Demnach hat der Berufungsweber die ihm unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen.
3.1.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben.
Nachdem es sich beim verfahrensgegenständlichen Kraftrad um kein Motorfahrrad sondern ein Kleinmotorrad handelt, kann dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden, er habe als Lenker eines Motorfahrrades dessen Bauartgeschwindigkeit überschritten. Er hat somit die ihm diesbezüglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben werden konnte.
3.2. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.
Wie bereits oben dargelegt wurde, kann aus den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen abgeleitet werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug um ein Kleinmotorrad im Sinne des § 2 Abs.1 Z15a KFG 1967 gehandelt hat. Für das Lenken eines derartigen Kleinmotorrades wäre jedenfalls eine Lenkberechtigung der Klasse A erforderlich gewesen, welche der Berufungswerber jedoch nicht besaß. Der von ihm ins treffen geführte Mopedausweis stellt keine gültige Lenkberechtigung dar, welche der Anwendung des § 37 Abs.3 Z1 FSG entgegen stehen würde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der diesbezüglich zur Last gelegte Sachverhalt jedenfalls on objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, so war es dem Berufungswerber offensichtlich bei Fahrtantritt nicht zumutbar, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Andererseits hätte er sich jedoch im Verlaufe der Fahrt durch Blick auf das Tacho davon überzeugen können, dass eine entsprechend wesentlich höhere Geschwindigkeit erzielt wurde bzw. hätte dieser Umstand dem Berufungswerber, welcher selbst bestätigte ein routinierter Mopedfahrer zu sein, spätestens im Verlaufe der Fahrt auffallen müssen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass ein „Auffallen“ eines nicht im Gesetz entsprechenden Zustandes während der Fahrt jedenfalls einer Kenntnisnahme vor Fahrtantritt gleich kommt, was zur Folge hat, dass ab dem Zeitpunkt der Kenntnis die Fahrt zu unterbrechen gewesen wäre. Es sind somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber in diesem Punkt aus subjektiver Sicht entlasten würden, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.
3.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zu wieder handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§ 37 – 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§ 45 und 46) durchgeführt werden.
Nachdem, wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, es sich bei dem vom Rechtsmittelwerber gelenkten Kraftfahrzeug um ein Motorrad handelte, dieses aber lediglich als Motorfahrrad zugelassen war, ist auch dieser Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv als erfüllt anzusehen und der Schuldspruch zu Recht erfolgt.
3.4.1. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Aspekte der Generalprävention und auch der Spezialprävention berücksichtigt hat. Als erschwerend wurde das Ausmaß des Verschuldens, als Milderungsgrund das jugendliche Alter gewertet. Ebenso wurde auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Ein Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann jedoch nicht in Betracht gezogen werden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass hinsichtlich Punkt 2 des Straferkenntnisses die belangte Behörde in Anwendung des § 20 VStG die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe bereits um Hälfte unterschritten hat und somit in diesem Falle eine Herbsetzung nicht mehr zulässig ist. Bezüglich Punkt 3 wird jedoch die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit dem nunmehr festgesetzten Strafausmaß das Auslangen gefunden werden kann.
3.4.2. Zum Antrag auf Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass von einem geringfügigen Verschulden im vorliegenden Falle keine Rede sein kann, weshalb eine Anwendung des § 21 VStG auszuschließen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch
Beschlagwortung:
Wenn ein KFZ als Motorrad zu klassifizieren ist, so entfällt eine Strafbarkeit wegen Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit eines Mopeds (§ 58 KDV)