Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252032/20/Lg/Ba

Linz, 15.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 1. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 9. Jänner 2009, Zl. SV96-34-2007/La, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich des Ausländers x die Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass die auf die jeweiligen Ausländer zutreffende Staats­bürgerschaft (x, x: Rumänien, x: Serbien und Montenegro) deutlicher erkennbar ist. Ferner ist als Geburtsdatum des Ausländers x der x einzusetzen.

 

II.     Die Berufungswerberin hat (hinsichtlich der Ausländer x und x) einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von je 200 Euro zu leisten. Hinsichtlich des Ausländers x mindert sich der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 100 Euro und entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin drei Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro, 1.000 Euro, 2.000 Euro und drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 12 Stunden, 12 Stunden, 24 Stunden verhängt, weil sie am 15.5.2007 die aus Rumänien und Serbien und Montenegro stammenden Staatsangehörigen x, x und x beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländer­beschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 20.6.2007 und dessen Beilagen, nämlich Niederschriften mit der Berufungswerberin, mit x und x sowie mit den Ausländern aufgenommene Personenblätter.

 

Weiters wird verwiesen auf die Angabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin durch ihren Rechtsvertreter.

 

Die Taten seien aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Grieskirchen Wels sowie der vom Finanzamt übermittelten Beweismittel in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zum Verschulden wird ausgeführt, dass der Berufungs­werberin als Gewerbetreibende die Bestimmungen des AuslBG bekannt sein müssen. Die Verwaltungsübertretung sei nicht bestritten worden.

 

Im Übrigen enthält das angefochtene Straferkenntnis Ausführungen zur Bemessung der Strafhöhe.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet:

 

"Als Berufungsgründe werden Verfahrenmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Vorweg wird von der Berufungswerberin Verjährung im Sinne des § 31 VStG geltend gemacht, zumal die vorgeworfene Tat am 15.7.2007 stattgefunden hat.

Weiters moniert der Berufungswerber die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Spruches im Sinne des § 44a VStG, zumal die belangte Behörde lediglich verba legalia benützt. Aus dem Spruch ist auch nicht genau bezeichnet haben, welche Tätig­keit aufgrund wessen Auftrag zum welchem Entgelt geleistet haben.

 

Weiters fehlen jegliche Ausführungen im Spruch oder im Sachverhalt, dass die Aus­länder unselbständig erwerbstätig sind. Es hätte auch die Möglichkeit eines Werkver­trages gegeben. Auch diesbezüglich ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

 

Es wurden auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Ausländer Anspruch auf Urlaub haben. Es liegen auch keine Feststellungen zu einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ausländer vor. Es liegen auch keine Feststellungen zu einem anfälligen Unterordnungsverhältnis vor.

 

Im übrigen ergibt sich aus den Feststellungen überhaupt nicht, dass die Berufungs­werberin als Beschäftigter zu bezeichnen ist. Aus den Beweisergebnissen ergibt sich überhaupt nicht, dass die Ausländer mit Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin gearbeitet haben.

 

Die Tatsache, dass die Berufungswerberin Eigentümerin des Hauses reicht eben nicht. Es wurde vielmehr festgestellt, dass alles von Herrn x organisiert worden ist, auch die Auszahlung, wobei darauf hingewiesen wird, dass die rumäni­schen Arbeiter eine Verwandtschaft von Herrn x sind und kein Entgelt erhalten haben. Auch geben die ausländischen Kräfte an, dass 'ihr' Chef Herr x bzw. x ist. Es handelt sich daher um Gefälligkeitsdienste, die nicht in einem Gewerbebetrieb erfolgt sind, und mit einem 'Anerkennungszins' bezahlt worden sind. Die Berufungs­werberin kommt damit ihrer Mitwirkungspflicht nach. Es muss schon noch einmal be­tont werden, dass es sich um einen privaten Umbau gehandelt hat, es liegt kein Ge­werbebetrieb vor. Es liegt keine Arbeitgeberschaft noch ein Beschäftigereigenschaft der Berufungswerberin vor. Der Wettbewerbsvorteil ist überhaupt nicht erklärbar. Die Berufungswerberin beruft sich auf die Ausnahmevorschrift nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG.

 

Die Feststellung, dass die Berufungswerberin Gewerbetreibende ist, ist aktenwidrig, zumal die Berufungswerberin angegeben hat, dass sie als Beraterin unselbständig EUR 1.400,00 ins Verdienen bringt. Inwieweit daher der subjektive Vorwurf erwiesen sein soll, bleibt unklar.

 

Im übrigen wird beantragt aufgrund der Milderungsgründe und der fehlenden Beauf­tragung die Strafe auf die Mindeststrafe oder darunter zu mäßigen bzw. gemäß § 21 VStG von der Strafe abzusehen.

 

Zusammengefasst reichen die Feststellungen nicht, die Berufungswerberin als Ar­beitgeberin bzw. Beschäftigend zu qualifizieren, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde hat sich daher an Herrn X zu halten."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Strafantrag des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 20.6.2007 enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

"Am 15.05.2007 wurde gegen 08.50 Uhr durch die Organe des Finanzamtes Grieskirchen/Wels, Team KIAB (Einsatzleitung x, x, x) auf der Bausteile x x' in x, eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt.

 

Auf der Baustelle wurden neben dem für die Bauaufsicht engagierten Herrn x, geb. x, Herr x, geb. x, als Vertreter bzw. Ansprechpartner der Eigentümerin der Liegenschaft Frau x, 2 rum. StA. und ein serb. Asylwerber in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen und kontrolliert. Die beiden rum. StA., x, geb. x, und x, geb. x, sowie der serb. StA. x, geb. x, wurden von den Organen bei Verspachtelungsarbeiten an der Außenfassade betreten. In Folge dessen wurden mit den Betretenen Personenblätter und mit Herrn x und Herrn x Niederschriften aufgenommen. Arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen konnten nicht vorgelegt werden.

 

1) x, dessen Identität durch Vorlage seines rum. Reisepasses Nr. x festgestellt wurde, gab an, seit 3 Tagen von 07.00 bis 17.00 Uhr auf der Baustelle zu arbeiten. Für die Arbeiten erhält er € 100,--. Sein Chef auf der Baustelle heißt x

 

2) x, dessen Identität ebenfalls durch Vorlage seines rum. Reisepasses Nr. x festgestellt wurde, gab an, seit 3 Wochen, 5 Tage pro Woche, von 07.00 bis 17.00 Uhr auf der Baustelle zu arbeiten. Für die Arbeit wurden € 600,-- vereinbart und auch er gab als seinen Chef x an.

 

3) x, dessen Identität durch Vorlage seiner Bundesasylkarte Nr. 10604810219 festgestellt wurde, gab an, seit zwei Tagen, fünf Stunden pro Tag, auf der Baustelle zu arbeiten. Er erhält pro Stunde € 8,--.

 

In der vor Ort aufgenommenen Niederschrift mit Herrn x gibt dieser bekannt, dass für sämtlichen Anliegen auf der Baustelle, Baubeginn war am 17.02.2007, Herr x sein Ansprechpartner ist. Die Tagesgeschehnisse auf der Baustelle werden von Herrn x in seinem Bautagebuch (Kalenderbuch) aufgezeichnet. Dieses Tagebuch wird von Herrn x frei und ohne Zwang zur Anfertigung von Kopien zur Verfügung gestellt. Bezüglich des Beschäftigungszeitraumes der drei Betretenen wird von Herrn x bekannt gegeben (lt. Bautagebuch), dass Herr x seit 24.04.2007, Herr x seit 11.05.2007 und Herr x seit 07.05.2007 auf der Baustelle arbeiten. Die Stundenaufzeichnungen wurden Herrn x übergeben. Herr x bekommt € 12,-- pro Stunde.

 

In der ebenfalls vor Ort mit Herrn x aufgenommenen Niederschrift gibt dieser auf Befragen bekannt, dass er für Frau x als Berater tätig ist. Die Anweisungen von Frau x werden von ihm an Herrn x weitergeleitet. Entlohnung erhalte er keine und wer die Arbeiter ausbezahlt kann er nicht sagen.

 

In der in x x, um ca. 12.50 Uhr, aufgenommenen Niederschrift mit Frau x, geb. x, gibt diese an, dass die Arbeiter, die nicht bei Firmen beschäftigt sind, von Herrn x organisiert wurden. Die drei Betretenen haben noch kein Geld erhalten, da Herr x noch nicht gesagt hat, wieviel Arbeitslohn mit Ihnen vereinbart wurde. Das für die Auszahlung benötigte Geld erhält Herr x von mir. Die Organisation der Umbauarbeiten wird von Herrn x unentgeltlich erledigt und da Herr x kein Auto besitzt wird von mir ein Audi A6 zur Verfügung gestellt.

 

Bezüglich der weiteren Feststeilungen wird auf die beiliegenden Niederschriften und die Personenblätter verwiesen."

 

Die Berufungswerberin gab am 15.5.2007 niederschriftlich an:

 

"Es wird der Kaufvertrag vom 14.2.2007 vorgelegt, Kaufpreis € 250.000,-, Notarkosten € 11.250,-. Verkäufer x.

 

Herr x ist ein Freund von mir und sagt mir, was zu machen ist. Die Firmen wurden von mir mündlich beauftragt. Schriftliche Aufträge wurden nicht erteilt. Ich beim x – x, x beschäftigt. Das monatl. Einkommen beträgt durchschnittlich € 1.400,-. Ich bin als Beraterin tätig.

Die Arbeiter auf der Baustelle die nicht von den Firmen beschäftigt sind wurden von Herrn x organisiert. Ich war am Wochenende das letzte mal auf der Baustelle. Der Bauleiter, Herr x, wurde ebenfalls von Hr. x vermittelt.

Die Auszahlung der Arbeiter erfolgt durch Hr. x, die 2 rum. STA und der Asylwerber haben noch kein Geld erhalten. Herr x hat mir noch nicht gesagt wieviel Arbeitslohn vereinbart ist. Das Geld für die Auszahlung bekommt Hr. x von mir. Das Baumaterial wird nicht von Fr. x sondern von den Firmen und Herrn x bestellt.

Der AUDI A6 ist auf mich zugelassen, da Herr x kein Auto besitzt. Anschaffung Mai 2005. Kaufpreis € 71.300,01. Fahrzeugrücknahme € 22.000,-. Aufzahlung € 49.300,01. Die Bezahlung erfolgte bar.

Der Kaufpreis für das Haus im x wird durch Bankkredit finanziert. Bankkredit Sparkasse  € 263.000,-. Der Umbau wird aus Ersparnissen, die nicht auf Sparbüchern deponiert waren, bezahlt.

KtoNr. Sparkasse: x, BLZ x(Privatkonto).

Derzeit wird für den Kredit noch keine Rückzahlung gemacht, erst nach Verkauf der Eigentumswohnung (Verkaufpreis € ca 85.000,-).

Herr x war mein Lebensgefährte, jetzt sind wir noch gute Freunde. Ich kenne mich mit den Umbauarbeiten nicht aus, daher erledigt dies Herr x unentgeltlich für mich.

Bankkonto: x BLZ x."

 

x gab am 15.5.2007 niederschriftlich vor dem Finanzamt Grieskirchen Wels an:

 

"Ich habe auf d. Baustelle die Bauaufsicht. Hr. x hat mich gebeten diese zu übernehmen, er wusste, dass ich in Pension bin und Zeit habe.

Die Baubesprechung fand am 07.02.07 statt lt. Bautagebuch (Kalender-Buch).

Tatsächlicher Baubeginn war am 17.02.07.

Für meine Leistungen verrechne ich € 12,- pro Stunde (laut beiliegenden Aufzeichnungen) diese rechne ich mit Hrn. x ab.

Hr. x hat mir gesagt, dass bei sämtlichen Bestellungen eine gewisse x, x anzuführen ist.

Ich habe aber Fr. x noch nie gesehen, sondern nur Hr. x. Für sämtliche Anliegen ist Hr. x der Ansprechpartner.

Zu d. Beschäftigten auf d. Baustelle kann ich angeben (lt Bautagebuch):

Hr. x ist seit 24.04.07 auf d. Baustelle

Hr. x ist seit 11.05.07 auf d. Baustelle

Hr. x ist seit 07.05.07 auf d. Baustelle

Hr. x war vom 26.04.07 bis 10.05.07  auf d. Baustelle.

Weiters gebe ich an, dass Hr. x mir gesagt hat ich soll sämtliche Unterlagen verbrennen, dies habe ich jedoch nicht getan. Hr. x begründete dies mit dem Grund, dass bei ihm in d. Wohnung keine Unterlagen gefunden werden sollen. Er sagte auch, wenn man bei mir etwas findet werde ich eingesperrt.

Die Stundenaufzeichnungen sämtlicher Personen, die auf der Baustelle tätig sind/waren hat Hr. x von mir bekommen, zwecks d. Auszahlung. Bei Hrn. x weiß ich, dass er € 12,- pro Stunde bekommt."

 

x gab am 15.5.2007 niederschriftlich vor dem Finanzamt Grieskirchen Wels an:

 

"Herr x ist im Auftrag von Fr. x auf der Baustelle als Berater tätig. Herr x gibt dem Bauleiter bekannt, was wie zu erledigen ist. Herr x gibt an den Bauleiter weiter, was ihm Fr. x anschafft. Herr x ist lt. seinen Aussagen nicht tägl. auf der Baustelle.

Sämtliche Unterlagen wie Lieferscheine und dergleichen übergibt Hr. x an Fr. x Für die Tätigkeit erhält Hr. x keine Entlohnung, Fr. x ist eine Freundin von Hr. x. Von wem die Arbeiter ausbezahlt werden, weiß Hr. x nicht. Der Asylwerber hat kein Geld bekommen. Die anderen Arbeiter (Rumänen) haben bis dato auch noch kein Geld bekommen.

Das Anwesen wurde im Jänner oder Februar von Fr. x gekauft. Verkäufer x

Die Aufträge an die Firmen werden mündlich gemacht.

Herr x gibt an, keine weiteren Aussagen zu der Baustelle machen zu können."

 

Aus den Personenblättern ist ersichtlich:

x gab an, seit 3 "zile" als "Zidar" für "€ 100" pro "Colizine" bei einer täglichen Arbeitszeit von "5 zile 7.00 – 17.00" beschäftigt zu sein. Sein Chef heiße x.

 

x gab an, seit "3 raptamini" als "necolilicat" für eine Lohn von "€ 600 Cauzine" bei einer täglichen Arbeitszeit von "5 zile 7.00 : 17.00" beschäftigt zu sein. Sein Chef heiße x.

 

x gab an, seit "2 tage" als "Helfern" für eine Lohn von "€ 90" pro "Stunde" bei einer täglichen Arbeitszeit von "5 Stunde pro tag" tätig zu sein.

 

Dem Strafantrag liegt ferner ein Konvolut von Fotokopien von Kalenderblättern bei, welche im Akt als "Bautagebuch" gekennzeichnet sind. Daraus geht hervor, dass für die gegenständlichen Ausländer Stundenaufzeichnungen für Zeiträume vor dem Tattag geführt wurden.

 

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelte der Vertreter der Berufungswerberin eine Vertretungsanzeige in Verbindung mit Antrag auf Aktenübersendung.

 

Mit Schreiben vom 24.7.2008 gab der Vertreter der Berufungswerberin das monatliche Durchschnittseinkommen seiner Mandantin mit € 1.400 bekannt. Weiters verwies der Vertreter der Berufungswerberin in diesem Schreiben auf die Niederschrift mit seiner Mandantin beim Finanzamt Grieskirchen Wels vom 15.5.2007. Das beantragte Gesamtstrafausmaß in der Höhe von € 8.000,00 sei aufgrund der Einkommenslage seiner Mandantin überhöht.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte x zeugenschaft­lich aus, er sei damals mit der Berufungswerberin liiert gewesen und sei es mittler­weile wieder. Die Berufungswerberin habe damals das gegenständliche Objekt auf eigene Kosten renoviert. Sie habe das Material und die Leute, die dort arbeiteten, bezahlt. Der Zeuge habe "alles überwacht und angeschafft, was wir haben wollten". Herr x sei ebenfalls vom Zeugen "organisiert" und von der Berufungswerberin bezahlt worden. Die Berufungswerberin selbst sei nie auf der Baustelle gewesen und habe auch nicht gewusst, wie viele Leute dort arbeiten.

 

Die Rumänen seien Verwandte des Zeugen "um 27 Ecken". Sie seien auf Besuch gewesen und seien vom Zeugen verköstigt worden. Geschlafen hätten sie bei einer Cousine des Zeugen. Er habe ihnen kein Geld versprochen. Sie hätten nicht Deutsch gesprochen und daher den Zeugen gebraucht. Die Berufungswerberin habe die Rumänen nicht gekannt. x habe der Zeugen 7 Euro/Stunde versprochen.

 

Einige Leute auf der Baustelle hätten Geld bekommen, andere nicht. Überhaupt seien auf der Baustelle "sehr viele Leute vorhanden" gewesen, die nichts bekommen hätten. Daher sei es dem Zeugen auch egal gewesen, wenn sie nichts arbeiteten. Der Zeuge habe ja selbst mitgetrunken.

 

Baumgartner habe sich darüber aufgeregt. Die Führung eines Bautagebuchs bzw. von Stundenaufzeichnungen sei nach Ansicht des Zeugen nicht erforderlich gewesen. Der Zeuge habe jedoch keine Unterlagen verschwinden lassen.

 

Der Zeuge x sagte aus, er habe gehofft, 8 Euro/Stunde für seine Arbeit zu erhalten. Er habe vor der Kontrolle glaublich drei oder vier Tage gearbeitet. x habe ihm gesagt, er werde schauen, wie der Zeuge arbeite und ihm vielleicht etwas geben. Die Rumänen hätten auch auf der Baustelle gearbeitet. Die Arbeitsanweisungen seien auch von x gekommen.

 

Der Zeuge x sagte aus, er sei pensionierter Baufacharbeiter und von Herrn x ersucht worden, die Betreuung und Aufsicht der Baustelle zu übernehmen. Er sei von x bezahlt worden. Mit der Berufungswerberin habe der Zeuge keinen Kontakt gehabt. Der Zeuge habe die Materialbestellungen vorgenommen und im Auftrag von x die Stundenaufzeichnungen für die Arbeiten geführt. Nach der Kontrolle habe x den Zeugen aufgefordert, die Unterlagen verschwinden zu lassen. Das habe der Zeuge aber nicht getan. Nach dem Kopieren der Stundenaufzeichnungen durch die Finanzbehörde seien tatsächlich Aufzeichnungen verschwunden. Daraufhin habe der Zeuge die Zusammenarbeit mit x beendet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Vorab ist festzuhalten, dass die in der Berufung geäußerten Bedenken im Hinblick auf § 44a VStG unzutreffend sind. Vorgeworfen wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Beschäftigung konkret bezeichneter Ausländer ohne Vorliegen der für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere im Sinne des AuslBG zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort durch die Berufungswerberin. Dies ist ausreichend, um die Berufungswerberin vor Doppelbestrafung zu schützen und ihr die zweckentsprechende Verteidigung zu ermöglichen. Nicht hingegen erforderlich ist die Bezeichnung der konkreten Art der Tätigkeit (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), die Umschreibung des der Beschäftigung der Ausländer zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses betreffend x und die Höhe des Entgelts. Nicht erforderlich (neben dem Begriff der Beschäftigung) ist außerdem die ausdrückliche Feststellung der Unselbstständigkeit der Ausländer. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Ausländer mit Wissen und Willen der Berufungswerberin gearbeitet haben.

 

Die Taten waren außerdem zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Rechtfertigung (am 3.3.2008) noch nicht verjährt (§ 28 Abs.2 AuslBG).

 

Unbestritten ist, dass die gegenständlichen Ausländer am 15.5.2007 bei der Erbringung von Arbeitsleistungen auf der betreffenden Baustelle betreten wurden. Aus der – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich des AuslBG anzuwendenden – Regelung des § 1152 ABGB ergibt sich, dass, außer im Fall einer (hier nicht vorliegenden) abweichenden Vereinbarung, Entgeltlichkeit anzunehmen ist. Schon daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG anzunehmen ist.

 

Bekräftigend tritt hinzu, dass sich aus dem Akt ergibt, dass die Ausländer in – sprachlich geeigneten – Personenblättern angaben, entlohnt zu werden. Für x wurde dies vom Zeugen x auch ausdrücklich eingeräumt. Letzteres erscheint glaubwürdig, auch wenn x in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Probearbeit andeutete und die Entgeltlichkeit auch als Hoffnung formulierte, zumal dieser Ausländer nach den Stundenaufzeichnungen bereits seit 7.5.2007 auf der Baustelle tätig war. Was die beiden Rumänen betrifft, deutete x in der öffentlichen mündlichen Verhandlung das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes an. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anwendung dieser Rechtsfigur an das kumulative Vorliegen von vier Voraus­setzungen geknüpft: Das Vorliegen eines persönlichen Naheverhältnisses, die Freiwilligkeit der Tätigkeit, die Kurzfristigkeit der Tätigkeit und die Unentgeltlich­keit der Tätigkeit. Im gegenständlichen Fall scheitert die Anwendung dieser Rechtsfigur schon am persönlichen Naheverhältnis: Nach Aussage x kannte die Berufungswerberin diese Ausländer nicht einmal persönlich – die Ausländer konnten daher zur Berufungswerberin in keinem persönlichen Naheverhältnis gestanden sein. Selbst zu x waren die Ausländer nach dessen Aussage über "27 Ecken" verwandt, sodass nicht einmal in Relation zu x ein persönliches Naheverhältnis glaubhaft gemacht werden konnte. Darüber hinaus wurde das Vorliegen einer Unentgeltlichkeitsabrede nicht einmal behauptet. Die Behauptung x in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ging lediglich dahin, er habe den Rumänen "kein Geld versprochen". Selbst die diesbezügliche Behauptung x ist unglaubwürdig, gaben doch diese Ausländer im Personenblatt selbst an, entlohnt zu werden und wurden sie von den Stundenaufzeichnungen erfasst. Noch fragwürdiger wird die Entlastungsstrategie x durch dessen Auskunft, ein Teil der Arbeiter habe ohnehin nicht gearbeitet sondern als Trinkgenossen fungiert und sei deshalb auch nicht bezahlt worden.

 

Demnach steht fest, dass die Ausländer beschäftigt waren. Die Beschäftigung der Ausländer ist der Berufungswerberin zuzurechnen. Wenn in der Berufung argumentiert wird, es sei nicht erwiesen, "dass die Ausländer mit Wissen und Willen der Berufungswerberin gearbeitet haben" und der Vertreter der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vortrug, "dass die Berufungswerberin von der Baustelle keine Ahnung hatte", so ist dem entgegenzuhalten, dass die Berufungswerberin zuließ, dass auf dem in ihrem Eigentum stehenden Objekt mit den von ihr aufgebrachten finanziellen Mitteln und mit ihrem Wissen x die Baustelle "organisierte". Nach dem – maßgeblichen (§ 2 Abs.4 AuslBG) – wahren wirtschaftlichen Gehalt kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Arbeitsleistungen der Ausländer – und daher die Taten in objektiver Hinsicht – der Berufungswerberin zuzurechnen sind.

 

Die Argumentation, die Berufungswerberin habe von der Beschäftigung der Ausländer nichts gewusst, kann daher allenfalls auf der Schuldebene relevant sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass x im Auftrag der Berufungswerberin handelte und sich schon aus diesem Blickwinkel eine dahingehende Sorgfaltspflicht der Berufungswerberin ergibt, den Beauftragten insoweit zu kontrollieren, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung durch diesen hintan gehalten werden. Konkreter gesagt, kann es der Berufungswerberin (die selbst – nach ihrer eigenen Aussage im erstinstanzlichen Verfahren – Firmen beauftragte) nicht verschlossen geblieben sein, dass bei der "Organisation" der Baustelle durch x auch Arbeitsleistungen anfielen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro und einem Projekt dieser Größenordnung ist es schlechthin unglaubwürdig, dass die Berufungswerberin sich nicht wenigstens in Grundzügen über die von ihr zu tragenden Kosten und deren Quellen interessierte. Im erstinstanzlichen Verfahren sagte die Berufungswerberin ausdrücklich aus, x "sagt mir, was zu machen ist." x sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, die Berufungswerberin habe zwar nicht gewusst, wie viele Leute auf der Baustelle arbeiteten, sie habe aber die Leute, die dort arbeiteten, bezahlt. Im Zweifel glaubhaft erscheint allenfalls, dass die Berufungswerberin sich nicht darum kümmerte, welche Arbeiter konkret x für die neben den von den Firmen übernommenen Aufgaben anfallenden Arbeitsleistungen engagierte. Dies – insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsberechtigung der herangezogenen Arbeitskräfte nach dem AuslBG – unterlassen zu haben, stellt einen (groben) Sorgfaltsverstoß dar und begründet sohin Fahrlässigkeit der Berufungswerberin. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei festgestellt, dass dieser Sorgfaltsmaßstab auch für Nichtgewerbetreibende gilt.

 

Die Taten sind daher der Berufungswerberin in objektiver, und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Berufungswerberin, die Kürze der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Beschäftigungsdauer und das Vorliegen von Fahrlässigkeit die Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe angemessen erscheint. Dies hat im Fall x zur Folge, dass die Geldstrafe auf 1.000 Euro zu reduzieren ist. Eine Minderung der verhängten Ersatzfreiheits­strafe ist nicht erforderlich, da diese bei Bemessung nach denselben Strafbemessungskriterien, wie sie bei der Geldstrafe zur Anwendung kommen, nicht überhöht ist. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Insbesondere ist das Verschulden der Berufungswerberin aus den genannten Gründen nicht als geringfügig einzustufen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum