Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510103/11/Br/Th

Linz, 26.02.2010

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, und Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, v. 4.12.2009, AZ: VerkR22-19-9-2008, wegen Entzug der Betriebsgenehmigung der Fahrschule "X", nach der am 1.2.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG idF BGBl. I Nr. 20/2009 iVm § 109 Abs.1 lit.b, § 113 Abs.3 u. § 115 Abs.2 lit.a KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 6/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz dem Berufungswerber die ihm mit Bescheid der Stadt Wels vom 21.10.2004, GZ: VerkR-415-2004 zur Errichtung einer Fahrschule für die Kraftfahrzeugklassen A, B, B+E, C, C+E, C1, C1+E und F am Standort X, erteilte Bewilligung, deren Standortverlegung von der Behörde erster Instanz nach X mit dem Bescheid vom 22.01.2009, GZ: VerkR22-19-9-2008 bewilligt wurde, entzogen.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gemäß § 109 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

a) österreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

b)     vertrauenswürdig sind,

c)     die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,

d)     auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen,

e)     das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,

f)     eine Fahrschullehrerberechtigung {§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,

g)    seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,

h) glaubhaft machen, dass sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die

j)   noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

 

Gemäß § 113 Abs.1 hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs.2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschul­leiter, vertreten lassen.

 

Gemäß Abs.2 ist ein Fahrschulleiter erforderlich, wenn

a)     er Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten , oder wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (§ 115 Abs.3) oder

b)    eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs.3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 nicht erfüllen.

Gemäß Abs.3 darf als Fahrschulleiter nur eine Person verwendet werden, die

1.     die im § 109 Abs.1 lit. a bis j. angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist; steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens 5 Jahren zu befristen,

2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche) in der Fahrschule anwesend ist.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am Donnerstag, den 26.11.2009 und am Montag, den 30.11.2009 hat hsg. Behörde eine Überprüfung der Fahrschule X, Inhaber X im Sinne des § 114 Abs. 7 KFG durchgeführt und das Ergebnis der Überprüfung in einer Verhandlungsschrift niedergeschrieben sowie zeugenschaftliche Einvernahmen durchgeführt.

Die Kernaussage von Herrn X, der eine Vollmacht von Herrn X hat, ihn im Rahmen des Betriebes der Fahrschule X vor Behörden, Gerichten und Ämtern in allen Instanzen zu vertreten, Geschäfte abzuschließen, eingeschriebene Briefe entgegenzunehmen, Verträge zu unterzeichnen, Rechtsvertreter zu bevollmächtigen, Anzeigen zu erstatten, Klagen und Beschwerden einzubringen, gegen Entscheidungen, Beschlüsse und Urteile zu berufen, und alles zu veranlassen, das dem Wohl des Unternehmens dient, ergab, dass der Bewilligungsinhaber der Fahrschule X, Herr X nicht in der Fahrschule anwesend ist, sondern Herr X sich meist alle zwei Wochen – hauptsächlich zum Wochenende – bei ihm in X zu Hause trifft. Dort wird der Geschäftsablauf der Fahrschule besprochen.

 

Die Aussagen der übrigen zeugenschaftlich einvernommenen Fahrlehrer lässt zusammenfassend auch den Schluss zu, dass eine regelmäßige Anwesenheit des Herrn X zu verneinen ist.

 

Vorgenannte Vollmacht umfasst nicht die Leitung einer Fahrschule.

Sollte damit aber die Bestellung eines verantwortlichen Fahrschulleiters beabsichtigt gewesen sein, wäre die unzulässig, da kein Anwendungsfall des § 113 Abs.2 vorliegt.

Außerdem erfüllt Herr X nicht die für eine Fahrschulleitung erforderlichen und im § 109 Abs.1 lit. a bis j angeführten persönlichen Voraussetzungen.

 

Gemäß § 115 Abs.1 ist die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.

Gemäß Abs.2 ist die Fahrschulbewilligung ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn

a)     ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend;

b)    die im § 110 Abs.1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,

c)     die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (§113 Abs.1 und 2) ist oder

d)    die Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 6a nicht eingehalten wurden.

 

Herr X ist den ihm als Fahrschulbesitzer obliegenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere jenen des § 113 Abs.1 KFG 1967 nicht nachgekommen.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist es als gegeben anzusehen, dass beim Fahrschulinhaber Herrn X die gemäß § 115 Abs.2 lit. a in Verbindung mit § 109 Abs.1 Iii b KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist und in Verbindung mit §109 Abs.1 lit. d KFG 1967 im Hinblick auf die Lage seines Hauptwohnsitzes sich die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule nicht erwarten lässt.

 

Unter dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs.1 lit. b KFG 1967 ist nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende -Persönlichkeit verlassen können muss, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulleiter nachkommen, (vgl. das Erkenntnis vom 24.09.1991, ZI. 91/11/0031, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dabei steht - wie in dem erwähnten Erkenntnis dargelegt wurde - die den Fahrschulen über­tragene im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung durchzuführen (§ 108 Abs.1 KFG 1967), im Vordergrund.

Diesem, durch die erfolgte Erteilung der Fahrschulbewilligung ursprünglich entgegengebrachtem Vertrauen ist aber Herr X als Inhaber einer Fahrschulbewilligung durch sein seit der Erteilung der Standortverlegung nach X im Jänner 2009 andauerndes Verhalten im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Fahrschule nicht gerecht geworden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Rechtsanwälte eingebrachte Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

In der umseits näher bezeichneten Rechtssache hat Herr X als Vertreter des Herrn X, die Rechtsanwälte X mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und berufen sich die Einschreiter auf die mündlich erteilte Vollmacht.

 

Innerhalb offener Frist erhebt Herr X gegen den Bescheid vom 4.12.2009, VerkR22-19-9-2008, zugestellt am 9.12.2009, die

 

BERUFUNG

 

an den UVS für Oberösterreich.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Berufungswerber X die Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklassen A, B, B+E, C, C+E, Cl, Cl+E und F am Standort X entzogen.

 

In der Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter anderem an, dass X nicht regelmäßig anwesend ist.

Ferner, dass die vorgelegte Vollmacht nicht die Leitung einer Fahrschule umfasse.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vollmacht sehr wohl umfassend formuliert ist und selbst­verständlich auch die Leitung der Fahrschule umfasst.

 

Darüber hinaus hat der Berufungswerber auch mündlich Herrn X bevollmächtigt, die Fahrschule zu leiten.

 

Was letztlich die Anwesenheit des Berufungswerbers in der Fahrschule betrifft, ist darauf zu verweisen, dass sich der Berufungswerber umfassend über den Fortgang der Fahrschule in­formiert. Er ist ständig mit X, seinem Bevollmächtigtem, in Kontakt um allfällige Probleme abzusprechen.

 

Im Zuge der modernen Telekommunikation ist täglicher Kontakt des Herrn X mit Herrn X gegeben. Hr. X ist für den Bevollmächtigten jederzeit telefonisch erreichbar und kann per Videokonferenz jegliches Problem besprochen werden.

 

Durch die moderne Kommunikationstechnik ist daher die Anwesenheit vor Ort nicht erforder­lich. Jederzeitige Erreichbarkeit ist allerdings gegeben.

 

Es wird gestellt der

ANTRAG

 

den vorliegenden Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Fahrschulbewilligung zu erteilen. Allenfalls dem Fahrschulinhaber X einzunehmen.

 

X, am 22.12.2009                                                                                X.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den sechs Bände umfassenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das vorgelegte Aktenmaterial. Im Rahmen der  seitens der Behörde erster Instanz gesondert beantragten Berufungsverhandlung wurden insbesondere die mit dem Verfahrensakt vorgelegten und in den Beiakten (Beilagen A bis F) dokumentierten amtswegig erhobenen Feststellungen erörtert. Der Berufungswerber wurde diesbezüglich als Verfahrenspartei, sowie Herr X als Vollmachtgeber und wirtschaftlichen Eigentümer der Fahrschule als Auskunftsperson gehört. Auch zwei Vertreter der Behörde erster Instanz nahmen an der Berufungsverhandlung teil.

Im Weg des Gemeindeamtes X, Verwaltungsverbundgemeinschaft X wurde am 8.1.2010 ein Anfrage über Art und Umfang der vom Berufungswerber in Bayern geführten Fahrschule gestellt.

Hingewiesen wurde vom Verhandlungsleiter auf den Inhalt dieser bis dahin noch nicht beantworteten Anfrage, sowie auf die dem h. Erkenntnis vom 26.1.2005,  VwSen-510070/13/Br/Sta, sowie dem h. Beschluss vom 27.2.2008, VwSen-510092/11/Br/Ps, zu Grunde liegenden Sachverhalte worin die Anträge des Bruders des Herrn X, Herrn X, auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für alle Klassen wegen fehlender persönlicher Voraussetzung in Österreich eine Fahrschule zu leiten abgewiesen werden mussten bzw. im letztgenannten Verfahren dieser das Rechtsmittel zurück zog.

 

4.1. Konkret beziehen sich die mit dem Verfahrensakt vorgelegten Beiakte auf die Genehmigung der Standortverlegung von X, nach X (Band A); die dem Berufungswerber im Zusammenhang mit der Leitung der Fahrschule erteilten Ermächtigungen (Band B); Aufzeichnungen über die Personalliste (alt) samt vorhandener Fahrlehrerausweise (Band C); die gegen den Berufungswerber u. Herrn X vorliegenden Anzeigen (Band D); Überprüfungsberichte betreffen die Fahrschule "X" idZ v. 26. bis 30.11.2009 (Band F), sowie eine Dokumentation der Fahrschulfahrzeuge (Band E).

Im Vorlageschreiben wurde ergänzend vorgebracht, dass anlässlich einer behördlichen Überprüfung der Fahrschule gravierende Mängel im Zusammenhang mit der Ausbildungstätigkeit an sich, der Führung schriftlicher Aufzeichnungen und der Personalverwaltung festgestellt worden seien. Daraus sei laut Beurteilung der Behörde erster Instanz der Schluss zu ziehen, dass jenen Personen welche den tatsächlichen Einfluss auf den Betrieb der Fahrschule ausübten, die maßgeblichen Rechtsvorschriften weitestgehend unbekannt wären. Auf die Niederschrift vom 26.11. bzw. 30.11.2009 (Beilage F) wurde hingewiesen. Vom Berufungswerber seien keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet worden. Vielmehr sei nur Herr X als Dienstgeber bekannt.

 

Aus dem Ergebnis dieser Überprüfung sei deutlich ersichtlich, dass von einer für einen ordnungsgemäßen Fahrschulbetrieb erforderlichen Mindestanwesenheit des Fahrschulleiters (besitzers?), gemeint das die fachliche Befähigung einbringenden  Berufungswerbers nicht die Rede sein könne, sodass mit der Entziehung der Betriebsgenehmigung vorzugehen gewesen sei.

Auf Grund der Vielschichtigkeit und Komplexität der Sachlage wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

Beweis erhoben wurde ferner durch Befragung des Berufungswerbers zum Sachverhalt. Der im Zuge der Berufungsverhandlung über h. Auftrag vorgelegte Kooperationsvertrag wurde verlesen und als Beilage 1 zum Akt genommen.



4.2. Vorgeschichte:

Eingangs sieht sich die Berufungsbehörde zur Feststellung veranlasst, dass in jüngerer Vergangenheit etwa vom Bruder des Berufungswerbers nachhaltig die Berechtigung zur Leitung der Fahrschule mit der Begründung betrieben wurde, dass er etwa die in Deutschland für die Führung einer Fahrschule erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen würde bzw. deutsche Fahrschulbetreiber ohne die Erfüllung der in Österreich erforderlichen Diplomvoraussetzungen  der Marktzugang in Österreich offen wäre. Diesbezüglich wurde von h. auf das Sachlichkeitsgebot bezogen hinsichtlich des § 109 Abs.1 lit.e KFG idF BGBl. I Nr. 80/2002 ein Antrag nach Art.129a Abs.3 iVm Art.89 Abs.3 und Art. 140 Abs.1 BVG an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Diesem wurde jedoch mit dem Erkenntnis vom 16.12.2002, G 66/2002 kein Erfolg beschieden.

Mit h. Beschluss vom 27.2.2008, VwSen-510092/11/Br/Ps wurde wegen Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Fahrschulbewilligung auch mit Blick auf die gemeinschaftsrechliche Konformität des sich aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergebenden Diplomzwangs ein sogenanntes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Auch dieses wurde negativ beschieden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in diesen Anträgen explizit auf die aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 häufig feststellbare Umgehungspraxis hingewiesen, wonach der sogenannte Diplomzwang vermuten lässt, dass man sich aus diesem Anlass als Fahrschulleiter teils sogar hoch betagter Personen mit der entsprechenden Schulbildung bediente, deren Tätigkeit sich jedoch weniger auf die Leitung, als bloß der Umgehung der fehlenden persönlichen Voraussetzungen eines Fahrschulbesitzers und auf den Bezug eines Nebeneinkommens seitens Diplominhabers reduzierte.

Durch die Rechtslage nach dem EU-Beitritt ist Fahrschulberechtigungsinhabern in Deutschland die Gründung einer Fahrschule in Österreich auch ohne Bindung an den sogenannten Diplomzwang eröffnet.

 

4.2.1. Bereits mit dem Bescheid der Stadt Wels vom 21.10.2004, GZ: VerkR-415-2004 ist dem Berufungswerber die Errichtung einer Fahrschule für die Fahrzeugklassen A, B B+E, C, C+E, C1 u. C1+ E am Standort in X erteilt worden. Hinter dieser Bewilligung steht als wirtschaftlicher Eigentümer X, der vom Berufungswerber wiederum mit allen Vollmachten zur Führung der Fahrschule als Fahrschullehrer und Dolmetscher  ausgestattet wurde. 

Der Berufungswerber selbst betreibt laut Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft X an der Hauptniederlassung, X, X und der Betriebstätte in der X, die Fahrschule X GmbH (Registereintrag X). Diese Gesellschaft wurde am 17.6.2009 neu gegründet. Der Berufungswerber betrieb jedoch bereits vorher eine von seinem Vater übernommene Fahrschule. An Wochentagen ist seine Arbeitskraft der dortigen Fahrschule gewidmet.

Seit dem Jahr 2004 bedient sich X durch die aus dem Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeit, der "fachlichen Qualifikation" des Berufungswerbers (der jedoch in Österreich die Diplomvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt) mit der Übertragung der Fahrschulinhaberschaft vorerst in X und zuletzt in X.

 

5. Sachverhalt laut Verfahrensakt.

 

Beilage A:

Am 26.11.2009 um 09:00 wurde die Fahrschule "X" am neuen Standort in X durch zwei Organe der Behörde erster Instanz im Beisein von Herrn X und Frau X und eines Organs der Polizeiinspektion Traun ohne vorherige Anmeldung inspiziert. Die darüber erstellte Verhandlungsschrift (ON 21 Seiten 5 u. 6) umfasst eine mit X aufgenommene Niederschrift, worin dieser sich als bevollmächtigter Leiter der Fahrschule bezeichnet. Auf die Präsenz des Berufungswerbers als Bewilligungsinhaber angesprochen erklärte Herr X diesen "alle zwei Wochen, meist am Wochenende zu treffen und dabei den Geschäftsablauf in der Fahrschule zu besprechen". Das Tagesgeschäft, Büro, Organisation, Personalmaßnahme usw. mache er selbst.

Die weiteren Mängelvorhalte die auf eine fehlende Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zielten (etwa Mindestteilnehmeranzahl, Beginn der B-Ausbildung im Fall X bereits vor Erreichen des Mindestalters), wurde im Ergebnis die bereits gekündigte Bürokraft als verantwortlich bezeichnet.

Frau X (Ehefrau des Fahrschuleigentümers u. Generalbevollmächtigten) räumt im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung um 15:30 Uhr ein, den Berufungswerber nicht oft in der Fahrschule zu sehen. Meist telefoniere ihr Mann mit ihm. Vielleicht komme dieser einmal monatlich oder auch schon mal  nach drei Wochen in X vorbei. Das Problem mit fehlerhaften Antragserfassungen wurden von dieser Zeugin ebenfalls mit der erst seit zwei Monaten tätigen neuen Bürokraft erklärt. Ihr selbst seien die bei der Überprüfung (am 26.11.2009) aufgezeigten Fehler nicht bewusst gewesen.

Der um 15:00 Uhr zeugenschaftlich Befragte X bezeichnete sich nach seiner Pensionierung im April 2009 als geringfügig beschäftigt, wobei er im Jahr 2009 den Berufungswerber an der Fahrschule in X zwei bis dreimal gesehen habe. Die Einteilung zur Arbeit erfolgte in seinem Fall von X.

X, zeugenschaftlich einvernommen von 14:25 Uhr bis 14:45 Uhr, erklärte, den Berufungswerber noch nie gesehen aber von ihm gehört zu haben, wobei er in X seit 10.3.2007 beschäftigt sei.

X gab an den Berufungswerber vom Sehen her zu kennen und ihn vor einem Monat letztmals in der Fahrschule gesehen zu haben. Er sei jedoch im Außenkurs X als Fahrlehrer beschäftigt. Insgesamt habe er den Berufungswerber zweimal gesehen, wobei er – der Zeuge – nicht oft ins Büro komme. Zur Arbeit eingeteilt werde er von X. Seine als Beschäftigung der Schüler bezeichnete "Unterrichtstätigkeit" lt. Anzeige vom 31.10.2009 begründet er mit der Verspätung des Fahrschullehrers X. Eine Vortragstätigkeit während der 20 bis max. 25 Minuten dauernden "Beschäftigung der Schüler" bestreitet der Zeuge.

Die Überprüfung wurde lt. Niederschrift am 30.11.2009 um 13:00 Uhr fortgesetzt, wobei insgesamt 13 Schülerakte überprüft wurden, worüber je ein Überprüfungsblatt angefertigt wurde.

Bei sechs Schülern wurde eine fehlende Nachtfahrt festgestellt. Bei vier Schülern fehlten sämtlich Aufzeichnungen bezüglich Theorie u. Praxis. Von einer Fahrschullehrerin wurden Theorieaufzeichnungen in der EDV mangelhaft erfasst.

Eine Prüfungsanmeldung trotz nicht abgeschlossener Perfektionsschulung erklärte Herr X mit einem Übersehen. Die mangelhafte Beschaffenheit von drei von vier Schulfahrzeugen rechtfertigte der Genannte mit der vorübergehenden Nichtverwendung im Fahrschulbetrieb.

Als Beilagen zur o.a. Niederschrift findet sich ein an X gerichteter Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land v. 29.9.2009, VerkR22-17-45-2009, mit dem ein Kindersicherungskurs vorgeschrieben wurde. Diesbezüglich wurde von der Fahrschule X am 14.10.2009 Bestätigung über dessen Absolvierung der erforderlichen 4 Lektionen ausgestellt. Laut Aktenvermerk der Behörde hätten daran nicht zumindest vier Personen teilgenommen.

Weiter findet sich ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.5.2009 zur Seite 4 der Aussage des X über einen Schüler X angeschlossen. Darin geht die Behörde von einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen des Mindestalters des Fahrschülers aus.

 

Beilage B:

Mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oö. als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung vom 30.1.2009 u. 13. Mai 2009, Zhlen: Verk-270.233/26-2009-Web u. Verk-270.233/20-2008-Web, wurde der Fahrschule X, Inhaber (lt. gesetzlicher Diktion: Fahrschulbesitzer) X, unter näher genannten Auflagen die Ermächtigung zur Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen für acht Computerplätze am genannten Standort und die Ausstellung von Mopedausweisen unter näher bezeichneten Auflagen erteilt.

 

Beilage C:

Die darin enthaltene Personalliste ist in diesem Verfahren von keiner entscheidungswesentlichen Relevanz.

Gemäß der von der Oö. Gebietskrankenkasse per E-Mail vom 27.11.2009, zum Bezug VerkR20-2009 LL beantwortete Anfrage der Behörde erster Instanz, findet sich bei der OOEGKK kein auf den Berufungswerber lautendes Dienstgeberbeitragskonto sondern nur eines auf den Namen X. Insgesamt 15 Personen fanden sich unter diesem Arbeitgebernamen zum Zeitpunkt 1.9.2009 als Versicherte gemeldet.

 

Beilage D:

In einem E-Mail des Magistrates Linz v. 11.11.2009, 12:30 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde lt. Betreff die Überprüfung des idZ v. 28.10.09 bis 23.12.09 stattfindenden Aussenkurses der Fahrschule X im Standort X angeregt.

Aus den mit dieser Nachricht übermittelten Beilagen findet sich ein Schreiben des Bezirksverwaltungsamtes der Stadt Linz worin auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Lenaupark v. 31.10.2009 mit den dort angeführten Beilagen hingewiesen wird. Grundlage dieser Anzeige ist ein anonymer Hinweis über die Erteilung von Fahrschulunterricht durch unbefugte Personen.

Zusammengefasst ergibt sich aus der Anzeige, dass offenbar ein sich vorerst als Fahrschullehrer ausgebender Fahrlehrer (X) vor 22 türkischen Fahrschülern mit der Durcharbeitung des Fragenkatalogs für die theoretische Fahrprüfung beschäftigt war. Die eine knappe halbe Stunde nach Beginn der Überprüfung eintreffende und sich als X ausweisende Person erklärte sein verspätestes Eintreffen zum Unterricht mit einer Beschäftigung bei einem Kurs in X.

 

Die Beilagen E und F beinhalten die hier nicht näher zu untersuchenden im Fahrschulbetrieb eingesetzten Schulfahrzeuge und das Ergebnis über die Überprüfung von insgesamt 26 Ausbildungsakten. Als bemerkenswert gilt es als Ergebnis dieser Überprüfung die in sieben Fällen fehlende Nachtfahrt hervorzuheben.

 

5.1. Der Berufungswerber trat den obigen Feststellungen im Rahmen der Berufungsverhandlung mit Sachargumenten in der Substanz nicht entgegen.

Er räumte zu den angeführten Fakten befragt ein über die einzelnen Mängel nicht informiert worden zu sein, aber auch diesbezüglich keine expliziten Kontrollen vorgenommen zu haben. Die Anwesenheit in der Fahrschule in X an Wochentagen, sowie der in der Berufung behauptete tägliche Kontakt mit Herrn X wurde in der Berufungsverhandlung nicht einmal vom Berufungswerber selbst behauptet. Dies mit Blick auf seine Tätigkeit mit dem Betrieb seiner Fahrschule im grenznahen Deutschland. Während der Arbeitswoche ist dort seine Schaffenskraft wohl überwiegend bis ausschließlich gebunden (S1 Tonbandprotokoll).

Das es gelegentlich an den Wochenenden zu Treffen mit dem Vollmachtgeber gekommen sein mag, belegt aber in keinem Punkt auch nur ansatzweise eine Leitungskompetenz als Fahrschulbesitzer (Inhaber) je wahrgenommen zu haben.

Der Berufungswerber räumt als Motiv für diese Kooperation ausschließlich die fehlenden persönlichen Eignungsvoraussetzungen des Vollmachtgebers und wirtschaftlichen Eigentümers der Fahrschule "X" ein. Er verfügt im übrigen auch über keinerlei Kontovollmachten im Zusammenhang mit der von ihm zu verantwortenden Inhaberschaft und Führungstätigkeit, welche sich auch auf die wirtschaftliche Gebarung zu erstrecken hat. Auch daraus lässt sich einerseits seine Tätigkeit als bloße "Alibifunktion" ableiten und andererseits wird damit die gänzlich fehlende Aufsicht über die Lehrtätigkeit als auch über wirtschaftliche Belange belegt.

Die zahlreich festgestellten und teils als gravierend zu bezeichnenden Mängel konnten vom Berufungswerber gemäß dem Inhalt des Kooperationsvertrages nicht wahrgenommen werden, weil er diesbezüglich auf die Information seines Vollmachtgebers angewiesen gewesen wäre. Das über die festgestellten Mängel offenbar erst im Nachhinein und überwiegend erst durch dieses Verfahren Kenntnis erlangte, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenso klar, als er auch eine emprische Leitungskompetenz zu keinem Zeitpunkt wahrnahm und/oder ausübte.

Über Vorhalt, dass er von den befragten Fahrschulpersonal wenig bis kaum in der Fahrschule gesehen wurde, ergibt sich allein schon daraus, dass er sich – wenn überhaupt – nur gelegentlich an Wochenenden mit Herrn X getroffen hat (S2 Tonbandprotokoll).

Nur so ist es letztlich auch erklärbar, dass der Berufungswerber dem wahren Fahrschulbesitzer u. wirtschaftlichen Eigentümer X – laut Vollmachtsurkunde vom 26.11.2008 wird dieser als "Fahrschullehrer u. Dolmetscher" bezeichnet – eine Art Generalvollmacht erteilte, damit dieser, die dem Berufungswerber durch ein offenkundiges Umgehungsgeschäft überantwortete Funktion – aber in Wahrheit von diesem nie wahrgenommene und auch nicht wahrzunehmen beabsichtigte – "Inhaberschaft und Leitertätigkeit" zu Grunde liegenden Agenden, letztlich wieder nur vom Vollmachtgeber selbst wahrgenommen werden konnten (Band A, Blatt 9a).

Dies jedoch ohne der hierfür erforderlichen persönlichen Befähigung, was letzlich in den von der Behörde erster Instanz festgestellten Mängeln mehr als deutlich zum Ausdruck gelangte. Ein solches Vorgehen lässt daher jegliche Vertrauenswürdigkeit in der Sache vermissen.

Dies findet nicht nur in den umfassenden Feststellungen der Behörde erster Instanz seinen Niederschlag, wonach einerseits von einer Präsenz des Berufungswerbers an der Fahrschule nichts festzustellen war, ebenso wurde dies auch im Rahmen des Berufungsverfahrens evident. Der rechtlichen Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz ist daher im vollem Umfang beizutreten.

Bei pflichtkonformer und bei tätsächlicher Wahrnehmung der formal übernommenen Inhaber- u. Leiterpflichten hätten diese Mängel in der operativen Führung der Fahrschule wohl kaum unterlaufen dürfen. Da, wie oben bereits festgestellt, die Leitertätigkeit vom Berufungswerber angesichts seiner Auslastung mit seiner Fahrschule in Deutschland nicht wahrgenommen werden konnte, sondern diese vielmehr nur als Papierform konzipiert waren, ermangelt es dem Berufungswerber auch in sachlicher Hinsicht an den persönlichen Voraussetzungen.

Gemäß der österreichischen Rechtsordnung erfüllt der Berufungswerber die Diplomvoraussetzungen ebenfalls nicht, jedoch ist er berechtigt, eine Fahrschule [in Deutschland] zu leiten, was er dort als Besitzer seiner Fahrschule auch tatsächlich tut. Der Berufungswerber wurde  von der Behörde erster Instanz unter den gegebenen Voraussetzungen als Leiter der Fahrschule geeignet erachtet. Das er nicht zumindest 20 Stunden in der Fahrschule anwesend sein würde können, sollte angesichts der räumlichen Distanz schon zum Zeitpunkt der Bestellung zu vermuten gewesen sein.

Überhaupt nicht nachvollziehbar und mit den Fürsorgepflichten eines Dienstgebers unvereinbar erscheint, wenn letztlich just eine neu eingestellte Bürokraft für eklatante Fehler aus der gänzlich fehlenden Führungskompetenz vom wahren Fahrschulbesitzer verantwortlich gemacht werden will.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz über die Leitung einer Fahrschule ausführte hat iSd § 113 KFG 1967 der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs.2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

  (2) Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn

  a) der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (§ 115 Abs.3) oder

  b) eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (§ 108 Abs.3), die die Voraussetzungen des § 109 Abs.1 nicht erfüllen.

  (3) Als Fahrschulleiter (Abs.1) darf nur eine Person verwendet werden, die

1. die im § 109 Abs.1 lit. a bis j angeführten Voraussetzungen  erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist; steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,

 2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung    (mindestens 20 Stunden pro Woche) in der Fahrschule anwesend ist.

(4) Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Abs.2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 115 KFG 1967 ist die Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn

 ….

Abs.2 lit.a a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung  nicht mehr erfüllt; ……

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn diese Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt erfüllt wurden, weil dies – so wie hier - offenbar vom Berufungswerber gar nicht beabsichtigt gewesen ist.

 

6.1. Unstrittig ist, dass hier mit dem zwischen Berufungswerber und dem als "wirtschaftlichen Eigentümer" anzunehmenden X geschlossenen sogenannten Kooperationsvertrag, ausschließlich die Umgehung der fehlenden persönlichen Voraussetzungen des Zweitgenannten bewirkt werden sollte. Darin wurde dem Berufungswerber die Inhaberschaft der Fahrschule bescheinigt und damit die hier verfahrensgegenständliche Bewilligung erwirkt. Mit diesem Vertrag hat der Berufungswerber "die Verantwortung nach dem KFG gegenüber der Bezirkshauptmannschaft" und die "ausschließliche Leitungsfunktion mit allen sich aus dem KFG ergebenden Pflichten" übertragen bekommen.

Tatsächlich war der Berufungswerber aber nie im Stand des Fahrschulbesitzes (des Inhabers) noch übte er eine Inhaber- und/oder Kontrolltätigkeit aus, sondern hat vielmehr wieder die gesamte Leitungsbefugnis per Vollmacht an jene Person (X) rückübertragen für die er mangels deren persönlichen Voraussetzungen die Leitung der Fahrschule übernommen hat. Eine tatsächliche operative Mitwirkung des Berufungswerbers an der Leitung war aber offenkundig weder beabsichtigt, noch je einem Zeitpunkt gegeben.

Das es sich dabei um ein reines Umgehungsgeschäft bzw. um eine Scheinfunktion handelt ist evident.

Wenn der Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens etwa andeutete, dass mit diesem Konstrukt viele Fahrschulen betrieben würden, mag dies seiner Überzeugung nach durchaus begreiflich sein, vermöchte ihm aber dennoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine Gleichbehandlung im Unrecht der Rechtsordnung fremd ist.

Zu den festgestellte Mängel ist zu bemerken, dass beim Berufungswerber angesichts der Vertragsbasis wohl auch zu keinem Zeitpunkt die Motivation bestand sich etwa über die spezifischen österreichischen Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen und deren Einhaltung im Rahmen der übernommenen Leitertätigkeit zu überwachen.

Der im Ergebnis ausschließlich mit seiner Fahrschule in Niederbayern beschäftigten Berufungswerber hat aber dennoch die seiner Leitertätigkeit zuzurechnenden Mängel zu verantworten. Das mit dem Kooperationsvertrag begründete Innenverhältnis ist dabei sekundär.

Der Vereinbarung auf die sich hier die Funktion des Berufungswerbers gründet ist als sogenanntes Umgehungsbeschäft konzipiert zu erachten (§ 916 ABGB).

Die Beteiligten – anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird – streben mit ihrer Vereinbarung die Vermeidung des Tatbestandes einer bestimmten Norm an, beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendung jedoch nach dem gesetzlichen Wertungssystem als untragbarer Widerspruch zur Sachgerechtigkeit oder Systemgerechtigkeit der Rechtsordnung erscheint (der Diplomzwang nach dem KFG). Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein gesetzliches Verbot, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit diesem Verbot anstrebt (s. OGH 28.3.2000, 1Ob201/99m u.a.).

Dies war aber die Grundlage für die Erteilung der Fahrschulbewilligung.

Der Berufungswerber traf laut den umfassend getroffenen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt je eine in der Inhaberschaft gründende leitende Entscheidung. Diese waren ausschließlich dem Vollmachtnehmer überlassen, der jedoch mangels der schulischen Voraussetzungen iSd § 109 Abs.1 lit.e leg.cit. persönlich nicht über die zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Eine Kontrolltätigkeit in Verbindung mit der Anwesenheitspflicht in der Fahrschule wurde selbst in der Berufung nicht behauptet und – wie oben ausgeführt – auch im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt.

 

6.2. Als persönliche Voraussetzung für die Erteilung und Belassung der Fahrschulbewilligung bedarf es neben den sonstigen Voraussetzungen insbesondere auch der Vertrauenswürdigkeit iSd § 109 Abs.1 lit.b KFG 1967. Es kommt dabei allein darauf an, ob das Verhalten des Antragstellers (hier Berufungswerbers als Bewilligungsinhaber) einen ordnungsgemäßen Betrieb (s)einer Fahrschule iSd § 113 Ab.1 KFG gewährleistet (VwGH 19.5.1992, 91/11/0132).

Dies ist hier klar zu verneinen, weil die Einsetzung des Berufungswerbers als Fahrschulbesitzer (Inhaber) und verantwortlicher Fahrschulleiter offenbar auschließlich auf die Umgehung der fehlenden persönlichen Voraussetzung des Eigentümers angelegt war, wobei der Berufungswerber letztlich mit der Führung der eigenen Fahrschule im 120 km entfernten Niederbayern (X bzw. X u. X) an sich bereits in unlösbaren Widerspruch mit den lt. Vertrag gegenüber der Behörde übernommenen Pflichten stand.

Vor diesem Hintergrund ist ihm die Vertrauenswürdigkeit nicht nur in Ermangelung des Willens, seinen übernommenen gesetzlichen Pflichten nachzukommen, abzusprechen, sondern sind diese mangels der objektiven Erfüllbarkeit der gesetzlichen Vorgaben an sich nicht gegeben (Mindestanwesentheit in der Fahrschule X).

Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs.1 KFG wird durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend definiert, dass sich die Behörde im Hinblick auf die – aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende – Persönlichkeit verlassen können muss, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulleiter nachkommen (Hinweis VwGH 5.3.1986, 85/11/0185 und VwGH 5.11.1986, 86/11/0066). Es steht somit die den Fahrschulen übertragene, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Vordergrund, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung durchzuführen. Dass den Fahrschulbesitzer – als Unternehmer – wie auch den Leiter einer Fahrschule darüber hinaus auch andere Verpflichtungen treffen ist bei der Beurteilung der Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt seiner kraftfahrrechtlichen Vertrauenswürdigkeit von untergeordneter Bedeutung. So würde etwa eine mangelhafte Zahlungsmoral gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern für sich allein die Vertrauenswürdigkeit noch nicht berühren (VwGH 24.3.1999, 98/11/0091).

Wenn daher diese Person (der Berufungswerber) ihrerseits, einerseits objektiv nicht in der Lage und von ihm offenbar zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war diese Pflichten wahrzunehmen, entbehrt es ihr (dem Berufungswerber) in jeder Hinsicht auch der Vertrauenswürdigkeit. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Berufungswerber mit der Übernahme dieser Scheinfunktion wahrheitswidrig eine besonderes im öffentlichen Interesse gelegene Tätigkeit wahrzunehmen vorgab um die Fahrschulbewilligung für den dazu nicht persönlich befähigten Vollmachtgeber zu erlangen um diesem die Leitung zu überlassen. Eine nachhaltige Schädigung rechtlich geschützter Werte wurde angesichts der gänzlich unterbliebenen Funktionsausübung eingetretenen Unzulänglichkeiten durch den Berufungswerber geradezu grob fahrlässig in Kauf genommen.

Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit resultiert ebenso in der, wie im Rahmen der Berufungsverhandlung evident und oben festgestellt wurde, offenbar weitgehend nicht vorhandenen Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsmaterie betreffend die hier bemängelten Ausbildungsvorschriften.

Es wird aber keineswegs übersehen, dass einzelne Verfehlungen wie etwa Unterlassung von Dämmerungsfahrten und Nachtfahrten bei vier Fahrschülern, Nichteinhalten des Grundsatzes "ein Motorrad ein Fahrschüler" bei der Platzausbildung, die nicht sofortige vollständige Vorlage von Aufzeichnungen über die theoretische Ausbildung von Fahrschülern gegenüber der Behörde, die Nichtmeldung einzelner Fahrlehrer im Stand des Lehrpersonals in der Fahrschule an die Behörde udgl. nach Art und Gewicht (noch) nicht die Entziehung der Fahrschulbewilligung rechtfertigt (VwGH 24.3.1999, 98/11/0091). Jedoch die Fülle und Nachhaltigkeit der hier vorliegenden Verstöße und die wahre Absicht hinter dem Vetrag lassen die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vermissen und bedingen letztlich den Wegfall der Bewilligungsbasis.

Hier entbehrte das offenkundig auf die bloße Umgehung des Diplomzwanges aufgebaute Konzept der Leitertätigkeit der sachlichen Grundlage zur Gänze.

Da der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel letztlich selbt darlegt die "Leitung" der Fahrschule mittels einer Art Generalvollmacht dem X "übertragen" zu haben, tat er dies offenkundig im Wissen seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllen zu können noch dies zu beabsichtigen.

Damit handelte er klar dem § 113 Abs.3 lit.a KFG 1967 zuwider, wenn er just jene Person mit der Leitung betraute die sich offenbar im Wege eines Umgehungsgeschäftes seiner bediente, um die fehlende persönliche Voraussetzung zu umgehen und letztendlich die Behörde dadurch über die Leitungstätigkeit zu täuschen. Wäre dies in Kenntnis der tatsächlichen Vertragsgrundlage gewesen, hätte sie die Bewilligung nicht erteilt bzw. nicht erteilen dürfen.

Da letztlich die Arbeitskraft des Berufungswerbers bereits mit der Leitung der etwa 120 km entfernt gelegenen eigenen Fahrschule augeschöpft wird, entbehrt es ihm, wie oben ausgeführt, objektiv der zwingenden Einflussnahmemöglichkeit auf die operativen Belange in der Leitung der Fahrschule X.

Vor diesem Hintergrund erfüllte der Berufungswerber die Voraussetzung zum Besitz und Leitung dieser Fahrschule weder objektiv noch subjektiv, weil neben der fehlenden Vertrauenswürdigkeit auch die gesetzlich erforderliche Anwesenheit in der Fahrschule nicht annähernd gewährleistet ist.

 

Die Berufung war sohin als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

Beschlagwortung:

Vertrauenswürdigkeit, Scheingeschäft.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abglehnt.

VfGH vom 27.09.2010, Zl.: B 368/10-4

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