Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 25.02.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von

1.     x, x

2.     x, x,

3.     x, x,

4.     x, x

5.     x, x,

6.     x, x,

7.     x, x,

8.     x, x,

9.     x, x,

10.           x, x,

11.           x, x,

12.           x, x,

13.           x, x,

14.           x, x,

alle vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2004, Ge20-6587-29-2004-V, betreffend die Genehmigung eines Sanierungskonzeptes für die Betriebsanlage der x (vormals x.) im Standort x, gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 unter Beachtung des in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2009, Zl. 2005/04/0059-7,  zu Recht erkannt:

 

 

         Die Berufung wird mangels Parteistellung als unzulässig   zurückgewiesen und der bekämpfte Bescheid der       Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2004, Ge20-         6587-29-2004-V, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 359a und 79 Abs.3 GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem bekämpften Bescheid vom
7. September 2004, Ge20-6587-29-2004-V, das von der x mit Antrag vom 18. Juni 2004 gemäß § 79 Abs.3 vorgelegte Sanierungskonzept zur Festlegung der LKW-Stellplätze im Standort der Betriebsanlage   x unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 79 Abs.3 GewO 1994 gewerbebehördlich genehmigt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit Änderungsgenehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989, Ge-6587-6-1989, sei auch das Abstellen von LKW‘s am Betriebsgelände der x im Standort x, festgelegt worden. Im Zuge gewerbebehördlicher Überprüfungen habe sich herausgestellt, dass die LKW-Abstellung damit nicht erschöpfend geregelt bzw. ausreichend nachvollziehbar determiniert sei. Zur Sanierung dieses Mangels insbesondere aus sicherheitstechnischer Sicht sei über behördlichen Auftrag das Konzept gemäß § 79 Abs.3 GewO 1994 vorgelegt worden. Im Verfahren zum Genehmigungsbescheid vom 23. Mai 1989 sei die Einrichtung von Wartezonen für LKW beschrieben mit:

„Zu diesem Zweck soll die Einfahrt in einer Länge von ca. 85 m als Anmelde-Wartezone ausgeführt werden und auf dem südostseitigen Areal auch zusätzliche Wartezonen ausgeführt werden.“ Eine örtliche Konkretisierung der Wartezonen auf dem südöstlichen Areal sei nicht vorgenommen worden bzw. fehle auch in den Projektsunterlagen. Dies sei aus technischer Sicht nicht vertretbar, da mit dem Abstellen von beladenen LKW’s ein gewisses Gefahrenpotential für die Nachbarschaft verbunden sei. Im Sanierungskonzept würden daher einerseits die Wartezone im nördlichen Bereich in einer Länge von 85 m freigehalten, weiters sollen südwestseitig des Traktes „Säuren und Laugen“ zwischen Gleisanlage und Fahrtspur für die Feuerwehr unbeladene LKW-Hänger und Sattelaufleger geparkt werden. Südwestseitig des Flugdaches beim Lösemittellager sei das Parken von geladenen LKW auch mit Zugfahrzeugen vorgesehen. Die zitierte Parkmöglichkeit für LKW sei gegenüber dem Genehmigungsbescheid emissionsneutral, da die vorgeschlagenen Parkflächen grundsätzlich als Fahrtwege genehmigt seien und der eigentliche Parkvorgang keine zusätzlichen Emissionen verursache. Die Feuerwehrumfahrt bliebe unberührt. Die belangte Behörde führt in der Begründung aus, die Konkretisierung der Abstellflächen stelle eine Einschränkung des Abstellkonsenses dar sowie auch durch die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Maßnahmen eine – neuerliche – wesentliche Verbesserung aus sicherheitstechnischer Sicht bzw. aus der Sicht des Seveso-Regimes. Zum Verhältnismäßigkeitsgebot für das Sanierungskonzept gemäß § 79 Abs.3 GewO wird von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der mit Umsetzung des Konzepts verbundenen Konsenseinschränkung unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen des Industrieunfallrechtes bzw. Regelungen des Seveso-Regimes auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dann, wenn das Ziel einer Auflage dem Schutz einer Gesundheitsgefährdung diene, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen könne. Der Abstellkonsens für beladene LKW ergäbe sich ex lege aus den gesetzlichen Bestimmungen für den Gütertransport. Im Befund der Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1988 fehle bezüglich Abstellmöglichkeiten von LKW’s eine örtliche Konkretisierung der Wartezonen auf dem südöstlichen Areal. In der Verhandlungsschrift vom 24. Oktober 1988 sei auch festgehalten: „Wie bereits bei den einzelnen Abschnitten beschrieben, werden nicht gedeckte Flächen als Fahrtstraßen und Warte- bzw. Staubereiche verwendet. Nordwestseitig des bestehenden Büro- und Lagergebäudes werden PKW-Abstellplätze für 40 PKW’s ausgebildet.“  Eine entsprechende örtliche Konkretisierung fehle auch in den klausulierten Projekten. Gemäß befundmäßiger Feststellungen sei das Abstellen von Fahrzeugen praktisch an allen nicht gedeckten Flächen vom Konsens umfasst. Mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes sei daher eine Einschränkung des Konsensumfanges verbunden. Nach dem Sanierungskonzept dürften lediglich 8 be­ladene LKW’s am Betriebsareal abgestellt werden, beim Rest handle es sich um unbeladene Fahrzeuge. Im Lageplan sei die geografische Lage der Betriebsobjekte eindeutig erkennbar. Die Abstellmöglichkeit von 3 beladenen LKW’s südwestseitig des Lagergebäudes für brennbare Flüssigkeiten habe der ASV für Gewerbetechnik in seinem Gutachten ausführlich begründet und die Vorteile aus sicherheitstechnischer Sicht dargelegt. Der Vorteil liege in der Überdachung und andererseits in der Auffangmöglichkeit für allfällig austretende Flüssigkeiten. Auflagepunkt 18 des Genehmigungsbescheides vom 23. Mai 1989, Ge-6587-6-1989, sei im Hinblick auf die Stilllegung der Lösemittelabfüllstation und der Ausbildung des gesamten Flugdaches in nicht brennbarer Ausführung gegenstandslos geworden. Es würden hier nur mehr brennbare Flüssigkeiten in festen Gebinden manipuliert. Die belangte Behörde anerkennt in ihrer Begründung die Parteistellung der einwendenden Nachbarn, weist jedoch darauf hin, dass eine zwingende mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 nicht vorgesehen ist und auch eine generelle Verpflichtung zur mündlichen Erörterung eingeholter Sachverständigengutachten mit den Parteien des Verfahrens den Bestimmungen der GewO und des AVG nicht zu entnehmen ist. Abschließend wird festgestellt, dass bei fristgerechter Umsetzung des vorgelegten Sanierungskonzeptes für die Abstellung von LKW am Betriebsgelände der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erreicht werde.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x, x,  alle Linz, x, alle vertreten durch x, Rechtsanwalt in x, mit Schriftsatz vom 23. September 2004, der Post zur Beförderung übergeben am 23. September 2004 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies unter Anschluss von Fotobeilagen und im Wesentlichen mit der Begründung, die Betriebsanlage der x falle unter die Bestimmungen des Abschnittes 8a der GewO 1994 - Industrieunfallrecht, betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen - welche in Umsetzung der Seveso II-Richtlinie eingefügt worden sei. Die Berufungswerber seien Eigentümer von Grundstücken und ständige Bewohner von Wohngebäuden in einer Entfernung von jeweils weniger als 830 m von der Betriebsanlage. Die Behörde habe den Antrag auf Genehmigung des Sanierungskonzeptes ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entschieden und Nachbarn lediglich über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Durch das Sanierungskonzept liege eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor. Im Verfahren nach § 79 seien keine anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage gegeben. Eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit ergebe sich aus dem Umstand, dass sich die Baubehörde der Landeshauptstadt Linz außer Stande sehe, im Gefährdungsbereich der Betriebsanlage Baubewilligungen für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu erteilen. Aus einem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass von der gegenständlichen Betriebsanlage erhebliche Gefahren ausgehen und diese Gefahren augenscheinlich so gravierend seien, dass in der Gefahrenzone im Unkreis von 830 m rund um die Betriebsanlage Baubewilligungen für Gebäude, die Aufenthaltszwecken dienen, nicht erteilt würden. Das daraus resultierende faktische Bauverbot auf ihren Grundstücken führe zu einer Substanzvernichtung. Im gegenständlichen Falle wäre es zweckmäßig im Sinne des § 39 Abs.2 AVG gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Nachbarn durchzuführen. Es wäre für die Anrainer notwendig gewesen, vor Ort unmittelbar ein Bild über die örtlichen Gegebenheiten machen zu können. Die planliche Darstellung des Sanierungskonzeptes würde die Gegebenheiten vor Ort unrichtig und unvollständig wiedergeben. So sei die mit 3,5 m erforderliche Breite der vorgeschriebenen Feuerwehreinfahrt in Teilbereichen mit lediglich 2,5 m dargestellt. Darüber hinaus werden Flächen als Freiflächen dargestellt, die in der Natur tatsächlich zur Lagerung von Leergebinden genutzt würden. Aus Artikel 6 EMRK ergäbe sich die Notwendigkeit der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da das Eigentumsrecht, somit „Civil Rights“ betroffen sei. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei rechtswidrig unterlassen worden. Die Genehmigung des Sanierungskonzeptes stelle keine Einschränkung des Konsenses dar, vielmehr werde eine Konsensvergrößerung angestrebt. Bei korrekter Anwendung der Seveso II-Richtilinie auf den gegenständlichen Sachverhalt würde sich ergeben, dass auf Grund der einzuhaltenden Sicherheitsabstände ein weiterer Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zulässig erscheine. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich nicht um ein dem Regime des § 79 Abs.3 GewO 1994 unterliegendes Geschehen, da die Maßnahmen nicht dem Schutz der berechtigten Nachbarinteressen im Grunde des § 74 GewO sondern vielmehr im Interesse der Anlagenbetreiberin lägen. Es erfolge vielmehr eine Ausdehnung des Gefahrenpotentiales bzw. eine Verlagerung der Gefahrenquellen an die Grundstücksgrenze. Es sei aus den Unterlagen nicht zu entnehmen, inwiefern die Maßnahmen einer Begrenzung der Luftschadstoffemissionen dienen sollten. Die belangte Behörde habe unter der Prämisse der Emissionsneutralität auf eine detaillierte Beweisaufnahme hinsichtlich Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Sekundärbrandgefahr verzichtet. Es wäre zu prüfen gewesen, welche Regelungen sich hinsichtlich des Abstellens von LKW am Gelände der Betriebsanlage aus dem Bescheid aus 1989 unter Heranziehung der von der x beizubringenden Unterlagen („Befund und Gutachten, Seite 9“) ergeben. Es hätte sich gezeigt, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 79 Abs.3 GewO nicht gegeben seien, sondern eine genehmigungspflichtige Konsensausweitung vorliege. Die Umsetzung der im Sanierungskonzept genannten Maßnahmen würden eine Vergrößerung des von der Anlage ausgehenden Gefahrenpotentials führen. Das bereits bestehende Gefährdungspotential sei nicht nur bei abstrakter Betrachtung gegeben, sondern habe sich auch durch zahlreiche Unfälle manifestiert. Weiters seien Anrainer durch Lärm und Geruchsbelästigungen laufend beeinträchtigt. Angesichts dieser Ausgangslage sei das Sanierungskonzept unzureichend, um den Schutz der Interessen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO zu gewährleisten. In der planlichen Darstellung seien Abstellplätze größtenteils unmittelbar an der Grundgrenze angeordnet. Von den abgestellten LKW’s, insbesondere von den beladenen LKW’s, gehe ein erhebliches Gefahrenpotential aus. Die Verwirklichung des Sanierungskonzeptes bringe eine Verlagerung dieser Gefahrenquellen in die Richtung der Anrainer und somit zu einem Anstieg der Gefährdung. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Betriebsanlage um eine dem Seveso II-Regime unterliegende Anlage handle, müssten Anlagenbetreiber und Behörde jedenfalls auf die Schaffung entsprechender Schutzzonen Bedacht nehmen. Dies sei nicht geschehen. Die Beurteilung sei auch im Grunde der Richtlinie 96/82/EG des Rates von 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu erfolgen. Demnach sei das Abstellen von LKW’s ohne Einhaltung entsprechender Schutzzonen an der Grundstücksgrenze unzulässig. Die beengten Verhältnisse am Firmenareal würden verschärft, die Feuerwehrumfahrt könne nicht ständig freigehalten werden. Das Sanierungskonzept widerspreche auch der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) insbesondere deren Abschnitt IV, §§ 65 ff. Das Abstellen von drei beladenen LKW’s unter dem Flugdach im Bereich „südwestseitig des Flugdaches“ widerspreche dem Auflagepunkt 18 des Bescheides aus 1989. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gegenüber dem Bereich des Lösemittellagers auf die Vorschreibung einer Schutzzone verzichtet werden könne. Wechselwirkungen zwischen Kesselwaggons und LKW seien außer Acht gelassen worden. Der Abstellplatz für zwei unbeladene LKW’s südwestlich zwischen der Feststofflagerhalle und der Säuren- und Laugenhalle widerspreche den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Die dort bestehenden Müllcontainer hätten keinen neuen Aufstellungsort erhalten. Das Sanierungskonzept enthalte auch keine Angaben hinsichtlich der Dauer für die Abstellung von LKW’s und sei auch diesbezüglich ergänzungsbedürftig.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat über diese Berufung mit Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2005, VwSen-530241/13 – 530249/3, entschieden und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 7. September 2004 insofern abgeändert, als die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Sanierungsprojekt nicht erteilt wurde.

 

4. Auf Grund der gegen diese Berufungsentscheidung von der Konsenswerberin beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2005/04/0059-7, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. In seinen begründeten Erwägungen stellt der Verwaltungsgerichtshof zunächst  fest, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass das dem gesamten Verfahren zu Grunde liegende Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2004 (Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes nach § 79 Abs.3 GewO 1994) einen Bescheid darstellt und somit unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie zB VwGH 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0191, trotz Nichterfüllung der Formalvoraussetzungen des AVG als Bescheid zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt jedoch darüber hinaus zur Frage, ob die belangte Behörde zu Recht meritorisch über die Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Sanierungskonzeptes abgesprochen hat, fest, dass unter Hinweis auf § 356 Abs.3 GewO 1994 betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs.3 ) jene Nachbarn Parteistellung haben, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs.1 aufrecht geblieben ist. Ob die mitbeteiligten Parteien im ursprünglichen Genehmigungsverfahren Parteistellung erlangt haben oder nicht, ist wiederum nach § 356 Abs.3 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 253/1976, zu beurteilen. Für die Berufungslegitimation der mitbeteiligten Parteien im gegenständlichen "Folgeverfahren" sei es demnach von entscheidender Bedeutung, ob sie Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage, welche mit Bescheid vom 23. Mai 1989 erfolgt sei, erlangt haben. In der mündlichen Verhandlung sei von den angeführten Mitbeteiligten folgende Stellungnahme abgegeben worden:

"Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Erweiterung des bestehenden Feststofflagers sowie die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen stellen wir im Hinblick auf die sich immer wiederholenden Unzulänglichkeiten in der Vergangenheit (Geruchsbelästigungen vor allem durch Betankungsvorgänge, Geruchs­belästigungen durch Lastkraftfahrzeuge, Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ätzende und beißende Dämpfe, etc.) nachstehende Forderungen:

Verbesserungen beim Betankungsvorgang, sodass ein möglicher Gasaustritt beim Betankungsvorgang weitgehend verhindert wird;

Maßnahmen zur Verhinderung von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch polternde Fässer, dröhnende Motoren, Verschiebetätigkeiten und dgl.;

Weitere Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers; wir weisen darauf hin, dass unser Nutzwasserbrunnen lt. Mitteilung des Magistrates Linz dzt. keine Trinkwasserqualität [aufweisen]; Da Gegenstand des heutigen Verfahrens auch eine gewisse Betriebserweiterung ist, verlangen wir rigorose behördliche Vorkehrungen um künftige Schäden, Einwirkungen und Belästigungen möglichst hintanzuhalten.

In dem zu erstellenden Alarmplan ist auch aufzunehmen, dass wir als Nachbarn im Gefahrenfall rechtzeitig verständigt werden. Durch geeignete Auflagen wird eine verbesserte Überwachung des Betriebes vorzusehen sein und im Fall von unvorhergesehenen Maßnahmen zu treffen sein. Wir weisen darauf hin, dass in der Vergangenheit seitens der [Beschwerdeführerin] nicht immer entsprechend reagiert wurde, wenn von uns auf einen Störfall hingewiesen wurde. Nicht zuletzt wird verlangt, dass auch die Gewerbebehörde den Betrieb in regelmäßigen Abständen entsprechend überprüft."

Im zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren seien weitere Stellungnahmen nicht erfolgt, insbesondere auch nicht in der am 24. Oktober 1988 fortgesetzten mündlichen Verhandlung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend mache, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen seien. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfpflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Veränderungen halten, seien ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. VwGH 18.10.2006, Zl. 2005/04/0283, sowie die Zusammenstellung bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 [2003] S 1186 ff, RZ 9 zu § 356). Die oben zitierte, von den mitbeteiligten Nachbarn im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebene Stellungnahme werde – so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes – diesen Anforderungen nicht gerecht, weil sie eine Konkretisierung in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn bzw. eine relevante Gefährdung ihres Eigentums nicht erkennen lasse. Diese Stellungnahme nehme vor allem auf den bereits genehmigten Konsens Bezug, verabsäume es aber, ein konkretes Vorbringen zu dem eingereichten Projekt zur Änderung der Betriebsanlage zu erstatten. Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass somit keine der mitbeteiligten Parteien ausreichend konkrete Einwendungen erhoben hat und somit nicht Partei des damaligen Betriebsanlagenänderungsverfahrens wurden, weshalb ihnen auf Grund des § 356 Abs.4 GewO 1994 im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und demnach auch kein Berufungsrecht zukommt. Die Zuständigkeit der belangten Behörde habe aus diesem Grunde nur soweit gereicht, die Berufung der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurückzuweisen, nicht jedoch, über die Berufung meritorisch abzusprechen. Aus diesem Grunde wurde der Bescheid der Berufungsbehörde vom 11. Februar 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zu Grunde liegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu AZ. Ge20-6587-29-2004, weiters in den dem gegenständlichen Verfahren als Vorakt zu Grunde gelegenen Verfahrensakt der im Jahre 1989 erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung für die Erweiterung der Anlage zu Ge-6587-6-1989, auf welchen der Verwaltungsgerichtshof in seiner aufhebenden Entscheidung Bezug nimmt.

 

6. Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Ging das Verfahren durch mehrere Instanzen, wird nunmehr die Berufung bei der letzten Instanz neuerlich anhängig. Die zuständige letztinstanzliche Behörde ist, wenn nicht ein Fall des
§ 66 Abs. 2 AVG vorliegt, gemäß § 66 Abs.4 AVG berechtigt und kraft Gesetzes, ohne dass es hiezu eines eigenen Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte, auch verpflichtet, neuerlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei eine Bindung der Behörde durch das  vorangegangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes soweit besteht, als sich nicht Sachverhalt und Rechtslage geändert haben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2005/04/0059, unmissverständlich und ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei der von der zweit-, viert-, sechst- bis acht- und vierzehnmitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 1989 abgegebenen Stellungnahme, welcher sich auch die übrigen mitbeteiligten Parteien vor dem Verlassen der Verhandlung angeschlossen haben, nicht um eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende zulässige Einwendung im Rechtssinn handelt, da sie eine Konkretisierung in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn bzw. eine relevante Gefährdung ihres Eigentums nicht erkennen lässt.

 

Da eine andere Sachverhaltsnahme nach Durchsicht des bezughabenden vorliegenden Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist, war unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dargestellte Sach- und Rechtslage und die damit in Verbindung stehende Bindungswirkung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen, ohne auf materielle Berufungsinhalte eingehen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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