Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150758/2/Lg/Hu/Ba

Linz, 23.02.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau x, vertreten durch Rechtsanwalt  x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Oktober 2009, Zl. BauR96-167-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil sie am 3.5.2009 um 21.52 Uhr als Lenkerin des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A8, ABKM 033,6, Parkplatz der Raststätte Aistersheim (Fahrzeug auf Parkplatz abgestellt), Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.

 

2. In der Berufung wird Folgendes vorgebracht:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

gegen Ihr

 

Straferkenntnis

 

vom 21,10.09. bringe ich hiermit Namens und im Auftrag meiner Mandantin das

 

Rechtsmittel der Berufung

 

ein.

 

Zur Begründung führe ich aus, dass ich am 21.09.09 eine Rechtfertigung geschrieben und - nach meiner Erinnerung - auch abgesandt habe.

 

Diese hatte folgenden Inhalt, auf den ich Bezug nehme:

 

per Fax an:

x

 

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

21.09.09

x / Bußgeldsache

x

x

GZ, (G): BauR96-167-2009 vom 2009-07-06

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

für meine Mandantin gebe ich kraft versicherter Bevollmächtigung die nachfol­gende

 

Rechtfertigung

 

ab.

Meine Mandantin hat das mautpflichtige Straßennetz nicht benutzt. Sie befand sich mit ihrem Ehemann und mit Ihrem Sohn im Mai d. J. in Österreich. Ein Grund, eine neue Mautvignette zu kaufen, bestand für sie nicht, da sie nicht vor­hatte, die Autobahn zu benutzen. Am 03.05.09 hat sie ihren PKW x nicht benutzt.

Hierzu kann ich als Zeugen Herrn x, x, x, angeben.

Zur Frage, wer das Fahrzeug benutzt hat, beruft sich meine Mandantin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

x

 

Ich kann nicht ausschließen, dass die Rechtfertigungsschrift versehentlich nicht abgesandt wurde. Es gibt keinen Sendebericht und auch die Tatsache, dass keine Druckdateinummer vorhanden ist, spricht dafür, dass das Fax überhaupt nicht abgesandt worden ist.

Nur ganz vorsorglich beantrage ich daher,

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

 

was mit Verteidigerverschulden begründet wird. Ich hätte kontrollieren müssen, ob die Rechtferti­gung tatsächlich abgesandt worden ist. Ich versichere hiermit zur Glaubhaftmachung an Eides statt,

dass ich am 21.09. die oben eingerückt wiedergebene Rechtfertigung geschrieben habe und per Fax abschicken wollte. Sollte sie nicht angekommen sein, ist sie sicher nicht ab­geschickt worden und das muss dann auf mein Versehen beruhen. Ich bin bis heute da­von ausgegangen, ich hätte sie abgeschickt.

Ich gehe allerdings davon aus, dass es eines Wiedereinsetzungsantrages nicht bedarf und bitte Sie höflich, in diesem Fall diesen auch als gegenstandslos zu betrachten."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 20.6.2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche aufgelaufen war. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Fahrzeug ein Erlagschein 203097044825 zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nicht dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Nach Strafverfügung vom 6.7.3009 erhob die Bw Einspruch.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.9.2009 wurde von der Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Der Bw wurde gemäß § 19 Abs.3 BStMG am Fahrzeug ein Erlagschein zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen. Es ist jedoch nicht gesichert, dass die Bestrafte auch die Lenkerin zur Tatzeit war, da keine entsprechende Erhebung durch die Behörde durchgeführt wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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