Linz, 23.02.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Oktober 2009, Zl. BauR96-167-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:
Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil sie am 3.5.2009 um 21.52 Uhr als Lenkerin des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen x die mautpflichtige A8, ABKM 033,6, Parkplatz der Raststätte Aistersheim (Fahrzeug auf Parkplatz abgestellt), Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, benutzt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.
2. In der Berufung wird Folgendes vorgebracht:
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 20.6.2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche aufgelaufen war. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Fahrzeug ein Erlagschein 203097044825 zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nicht dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.
Nach Strafverfügung vom 6.7.3009 erhob die Bw Einspruch.
Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.9.2009 wurde von der Bw keine Stellungnahme abgegeben.
Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Der Bw wurde gemäß § 19 Abs.3 BStMG am Fahrzeug ein Erlagschein zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen. Es ist jedoch nicht gesichert, dass die Bestrafte auch die Lenkerin zur Tatzeit war, da keine entsprechende Erhebung durch die Behörde durchgeführt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ewald Langeder