Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164378/15/Kei/Bb/Jo

Linz, 04.02.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 11. August 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 7. Juli 2009, GZ VerkR96-5659-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 28. Oktober 2009 und am 10. Dezember 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

        

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 8 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.:§ 64 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2009, GZ VerkR96-5659-2008, vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, Pkw, BMW 3/B, Kennzeichen X, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 18. Mai 2008 um 16.05 Uhr in der Gemeinde Munderfing, B 147 bei km 12,850 von X gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass die Räder der Hinterachse keine ausreichende Freigängigkeit mehr aufwiesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt wurde.
Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29. Juli 2009, hat der Berufungswerber am 11. August 2009 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Berufung erhoben und diese gemäß dem - durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - erteilten Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG vom 25. August 2009, GZ VwSen-164378/2, mit Schriftsatz vom 25. August 2009 ergänzt.

 

Darin bestreitet der Berufungswerber den Tatvorwurf und bringt vor, dass eine ausreichende Freigängigkeit der Räder gegeben gewesen sei.

Das verwendete Fahrzeug habe der deutschen Straßenverkehrszulassungsverordnung und somit auch den technischen Sicherheitsvorschriften entsprochen, die im Zuge der EU-Vorschriften auch auf für die übrigen EU-Länder Gültigkeit hätten.

Aufgrund des Vorfalles sei er durch die Zulassungsstelle Passau aufgefordert worden, ein verkehrstechnisches Gutachten des TÜV anfertigen zu lassen. Dieses Gutachten des TÜV Bayern vom 29. Mai 2008 würde bestätigen, dass das Fahrzeug auf seine Verkehrssicherheit untersucht worden und dabei keine Mängel festgestellt worden seien. Das Gutachten, bestätige ferner, dass die am Fahrzeug gegenüber dem Serienzustand vorgenommenen Änderungen durch eine Anbauabnahme gemäß der Straßenverkehrszulassung geprüft und zugelassen worden seien und das gesamte Fahrzeug in allen Teilen der Straßenverkehrszulassung entspreche. Da das Fahrzeug der deutschen Straßenverkehrszulassung entspreche, habe dies aufgrund der EU-Normierung auch für die übrigen EU-Mitgliedsstaaten zu gelten. Durch die EG-Betriebserlaubnis entspreche das Fahrzeug daher letztlich auch gemäß § 28b KFG iVm § 20a KDV den österreichischen Vorschriften.

 

Weiters behauptet der Berufungswerber, dass eine Veränderung des Fahrzeuges im Zeitraum zwischen der Verkehrskontrolle am 18. Mai 2008 und der Vorführung des Fahrzeugs beim TÜV am 29. Mai 2008, wie ihm vorgehalten werde, nicht vorgenommen worden sei. Vielmehr sei dieses genau in dem Zustand, wie es sich bei der Verkehrskontrolle befunden habe, auch beim deutschen TÜV vorgeführt wurden und dort die Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben bestätigt worden, weshalb auch von vornherein keine Gefahr im Verzug vorgelegen sei. Als Beweis für diese Behauptung legte der Berufungswerber eine eidesstattliche Versicherung, datiert mit 1. August 2009 vor, in der er versichert, dass sich das Fahrzeug, Kennzeichen X, zum Zeitpunkt der Vorführung beim TÜV im gleichen, unveränderten technischen Zustand befunden habe, als bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle.  

 

Der Berufungswerber beanstandet auch, dass es unterlassen wurde, die von ihm benannten Zeugen zum gegenständlichen Vorgang und zum Verhalten des kontrollierenden Beamten zu befragen und den Angaben des Polizisten Glauben geschenkt worden sei. Er habe ausführlich dargelegt, wie sich der Beamte unter Missbrauch seiner beruflichen Stellung vor Ort aufgeführt habe. Dieser habe den Fahrzeugschein mehrmals zusammengelegt und dann auf das Rad gelegt, wobei der Schein mehrmals herausgefallen sei. Obwohl sich der Beamte davon überzeugen hätte können, dass kein Kontakt zwischen Rad und Radkasten vorhanden gewesen sei, habe er wahrheitswidrig behauptet, die Freigängigkeit der Räder sei nicht gegeben gewesen und habe die Kennzeichen vom Fahrzeug abmontiert. Seiner Auffassung nach, sei der kontrollierende Beamte ungeeignet und unfähig gewesen, den rechtlich relevanten Sachverhalt richtig zu erkennen. Schon bei der Verkehrskontrolle sei dem Beamten der Fahrzeugschein vorgezeigt worden, in dem sämtliche technischen Veränderungen eingetragen gewesen seien. Der Beamte habe den Fahrzeugschein mehrfach zusammengeknüllt und versucht ihn immer wieder zwischen Rad und Radkasten zu stecken, wobei der Schein ständig herausgefallen und erst nach mehrfachen Versuchen und Drehen hängen geblieben sei.

 

Nach Auffassung des Berufungswerbers ist auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen X gegenständlich unbehelflich. Der Sachverständige habe das Fahrzeug nicht selbst in Augenschein genommen und sich daher nicht davon überzeugen können, ob die Freigängigkeit der Hinterräder nicht mehr gegeben war. Abgesehen davon seien auch die die vorgelegten Fotos nicht aussagekräftig, da der mehrfach zusammengelegte Fahrzeugschein in vielfachen Versuchen lediglich einmal auf dem Rad liegen geblieben sei und der Schein dabei nicht eingeklemmt, sondern so auf das Rad gelegt worden sei, dass ein Teil davon über das Rad hinunter gehangen sei. Anhand der Fotos habe der Sachverständige auch nicht beurteilen können, ob der Schein eingeklemmt oder auf das Rad gelegt war.

 

Letztlich beantragte der Berufungswerber die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 13. August 2009,
GZ VerkR96-5659-2008, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und zwar am 11. August 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mittels Telefax eingebracht und sie ist daher rechtzeitig. Auch dem erteilten Verbesserungsauftrag durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 25. August 2009 hat der Berufungswerber fristgerecht entsprochen. 

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme (Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ VerkR96-5659-2008) sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 28. Oktober 2009 und am 10. Dezember 2009.

 

An der Verhandlung am 28. Oktober 2009 haben der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teilgenommen und wurden zum Sachverhalt gehört. Der Berufungswerber selbst hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Die Polizeibeamten GI X und RI X von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich wurden als Zeugen befragt. GI X wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zu der von ihm vorgenommenen Kontrolle des von X gelenkten Pkws, Kennzeichen X zeugenschaftlich befragt. RI X hingegen wurde zum relevanten Sachverhalt betreffend die Fahrzeugkontrolle des Pkws, Kennzeichen X, gelenkt von Herrn X, befragt. Der Amtssachverständige X der Abteilung Verkehr des Landes Oberösterreich erstattete unter Zugrundelegung der zeugenschaftlichen Aussagen der Polizisten jeweils ein Gutachten darüber, ob im Vorfallszeitpunkt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen hat. 

 

Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung am 10. Dezember 2009 haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie der Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkw X und die Zeugen X, X und X teilgenommen und wurden auch befragt. Ferner hat Herr X, Zulassungsbesitzer des zur Tatzeit von X gelenkten Pkws, an der Verhandlung teilgenommen. Ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde hat an dieser Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus den öffentlichen mündlichen Verhandlungen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender wesentlicher Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war bezogen auf den Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Pkw, BMW 3/B, mit dem amtlichen Kennzeichen X.

 

Am 18. Mai 2008 um 16.05 Uhr lenkte Herr X, der Sohn des Berufungswerbers, diesen Pkw in der Gemeinde Munderfing, auf der B 147. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei km 12,850 wurde dieser Pkw als auch der zur gleichen Zeit am Tatort von Herrn X gelenkte Pkw, BMW 346C, mit dem Kennzeichen X durch GI X und RI X von der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich zur Anhaltung gebracht. Dabei wurde von GI X, der die Kontrolle des auf den Berufungswerber zugelassenen Fahrzeuges durchführte, mittels dienstlicher Auffahrtsrampe festgestellt, dass die Räder der Hinterachse des Pkws keine ausreichende Freigängigkeit mehr aufwiesen, sodass in der Folge am Ort der Anhaltung die Kennzeichen und der Zulassungsschein gegen Bestätigung abgenommen wurden.

 

Der Berufungswerber sagte im Berufungsverfahren zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der auf ihn zugelassene Pkw in erster Linie von seinem Sohn genutzt werde und er als Halter eingetragen sei; dies aus versicherungstechnischen Gründen. Ab und zu fahre auch er mit dem Fahrzeug. Es wäre ihm aufgefallen, wenn irgendetwas an den Rädern nicht stimmen würde. Wann zuletzt er vor dem 18. Mai 2008 mit dem Fahrzeug gefahren sei, konnte er nicht sagen. Im Schnitt fahre er zweimal im Monat damit. In erster Linie kümmere sich aber sein Sohn um dieses Fahrzeug.  

 

GI X erklärte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung glaubwürdig, dass im Zuge der Kontrolle mittels Auffahrtsrampe festgestellt worden sei, dass beim beanstandeten Fahrzeug, Kennzeichen X, eine Freigängigkeit der Räder der Hinterachse nicht mehr gegeben gewesen sei. Er habe das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad und nicht mit der Hinterachse auf die Auffahrtsrampe fahren lassen, da der Überhang des Pkws hinten zu einer Beschädigung geführt hätte. Als der Fahrzeugschein nicht mehr durchgegangen sei, sei die Freizügigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Der Fahrzeugschein sei nicht zusammengeknüllt, sondern ganz normal zusammengefaltet worden. Er habe versucht, den Fahrzeugschein durchzuziehen, im oberen Bereich sei der Schein aber schon steckengeblieben. Er verwies dazu, auf die im Rahmen der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder. Grundsätzlich sei es ihm lieber, wenn bei solchen Kontrollen der Fahrzeugschein durchgehe, da der Fahrer dann keine Probleme habe, er keine Anzeige schreiben müsse und überdies dann Fahrzeuge unterwegs seien, die verkehrssicher sind. Es könne schon mal passieren, dass der zusammengelegte Schein, der eingeklemmt wird, herausrutsche. In einem solchen Fall werde üblicherweise der Schein nochmals in Anwesenheit des Fahrers durchgezogen. Daran, ob während der Kontrolle eine Person im Fahrzeug gewesen ist oder ob der Kofferraum beladen war, konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Er führte überdies aus, dass er nicht geprüft habe, aus welchem Grund die Nichtfreigängigkeit gegeben war. Für ihn war entscheidend, dass sie nicht gegeben war.

 

Der Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkws, X, sagte aus, dass er mit dem Fahrzeug die Rampe komplett hinaufgefahren sei. Dann habe er aussteigen und sich den Bereich der Hinterachse anschauen müssen. Als er hinaufgefahren sei, seien zwei weitere Personen im Fahrzeug gesessen. Auch der Kofferraum sei voll beladen gewesen. Der Beamte habe den Fahrzeugschein zwischen Reifen und Radkasten hineingesteckt. Der Schein, sei aber, so glaube er, zuerst einmal herausgefallen und dann sei dieser vom Beamten nochmals hineingesteckt worden. Trotz dem der Schein stecken geblieben sei, sei eine Freigängigkeit des Reifens gegeben gewesen. Wie genau der Schein zusammengefaltet worden sei, könne er nicht mehr sagen. An dem von ihm gelenkten Fahrzeug habe er nach der gegenständlichen Amtshandlung nichts verändert. Das Fahrzeug sei durch den TÜV begutachtet und dabei keine Mängel festgestellt worden.

 

X, Lenker des zugleich zur Anhaltung gebrachten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, gab im Rahmen seiner Vernehmung an, dass er die durchgeführte Kontrolle des vom Berufungswerber gelenkten Pkws nicht verfolgt habe. Er sei in dem von ihm gelenkten Pkw gesessen. Er habe nur wahrgenommen, dass das Fahrzeug auf die Rampe aufgefahren und, dass Personen mit dem Polizisten um das Fahrzeug herumgegangen seien. Zum Hineinstecken des Fahrzeugscheines beim Fahrzeug des Berufungswerbers konnte er ebenso nichts aussagen.

 

Der Zeuge X führte aus, dass er gesehen habe, wie das Fahrzeug die Rampe hinaufgefahren sei und der Polizist den Schein hineingesteckt und dann durchgezogen habe. Beim ersten Mal hätte man den Schein durchziehen können und er sei freigängig durchgegangen. Dann habe der Beamte den Schein gefaltet und ihn nochmals durchgezogen. Wie oft der Schein gefaltet wurde, könne er nicht angeben. Irgendwann sei der Schein stecken geblieben. Zur Frage, ob der Schein auch hinuntergefallen ist, konnte er sich im Rahmen seiner Befragung nicht mehr äußern. Wenn die Freigängigkeit der Räder nicht gegeben gewesen wäre, so wäre seiner Meinung nach der Pkw nicht die Rampe hinaufgekommen. Er gehe deshalb davon aus, dass die Freigängigkeit gegeben gewesen sei.

 

X gab als Zeuge befragt an, dass der Berufungswerber auf die Rampe aufgefahren sei. Er sei zu dieser Zeit im Fahrzeug des X gesessen. Er habe gehört, was bei der Amtsandlung gesprochen worden sei. Auch habe er gesehen, wie ein Zettel hineingesteckt worden sei. Beim ersten Mal durchziehen habe sich der Zettel durchziehen lassen. Dieser sei zusammengefaltet und mehrere Male durchgezogen worden. Dann sei er herausgefallen und irgendwann stecken geblieben. Der Zettel sei durch den Polizisten zuerst zusammengefaltet und dann gedrückt worden, damit er dicker werde. Nach der Amtshandlung hätten sie sich die Reifen angeschaut und keine Beschädigung feststellen können. Ob tatsächlich die Freigängigkeit des Rades gegeben war, konnte auch er nicht konkret aussagen.

 

Unter Zugrundelegung der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse – insbesondere der Zeugenaussage des GI X - stellte der beigezogene Sachverständige für Verkehrstechnik, X, im Ergebnis fest, dass die Überprüfung der Freigängigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfolgt und aus technischer Sicht von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen sei, wenn das Fahrzeug wie bei der polizeilichen Überprüfung vorgefunden, verwendet werde. Begründend führte er aus, dass beim gegenständlichen Fahrzeug das rechte vordere Rad auf eine Prüframpe gefahren worden sei, um den Einfederungszustand des Fahrzeuges zu simulieren. Dabei sei festgestellt worden, dass am gegenüberliegenden Hinterrad, das ist das linke hintere Rad, das Rad im Radhaus bzw. bei Radlauf gestreift habe. Das sei laut Aussage des Zeugen dadurch festgestellt worden, dass ein dünnes Papier, möglicherweise ein Fahrzeugschein oder sonstiges Blatt, versucht wurde, zwischen dem Radlauf und dem Rad einzuklemmen. Aus technischer Sicht sei festzustellen, dass wenn das Rad nicht eingeschlagen ist, wie im gegenständlichen Fall bei der Hinterachse, eine Freigängigkeit von Rad zu Karosserieteil von mindestens 4 bis 5 mm im statischen Zustand erforderlich sei. Dieser Abstand erkläre sich dadurch, dass zum einen die Radlager ein Spiel bekommen können und dadurch das Rad kippe und zum anderen der Reifen durch die dynamische Belastung während der Fahrt breiter werde als er sich im Ruhezustand darstelle. Wenn die Platzverhältnisse so gewesen seien, wie geschildert, das praktisch zwischen dem Reifen und dem Radlauf gerade noch oder gerade nicht mehr ein Blatt Papier dazwischengepasst habe, so seien die Freigängigkeitsverhältnisse bei weitem unzureichend gewesen, da bei fahrdynamischen Prozessen dann mit einer Streifung des Rades im Radhaus zu rechnen sei. Daraus resultiere eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit, da das Rad dann plötzlich im Radhaus ohne die Betriebsbremse zu betätigen, abgebremst werde und dadurch zu instabilen Fahrverhältnissen führen könne, die für den Lenker unmittelbar und unerwartet auftreten und je nach Abbremsung des Rades auch zum Schleudern des Fahrzeuges führen können.

 

Ergänzend erläuterte der Sachverständige, dass im Falle des Streifens des Rades im Radhaus, es im Zuge der Überprüfung aus technischer Sicht unerheblich sei, wie viele Personen sich im Fahrzeug befinden. Wenn das Fahrzeug bereits im Leerzustand diese Streifung aufweise, sei die Verkehrssicherheit nicht gegeben. Wenn diese Situation bei einer oder zwei Personen auftrete, sei davon auszugehen, dass sich diese Situation noch in verschärfter Art und Weise darstelle.

 

2.6. Die dargestellten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Verfahrensunterlagen sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Im Hinblick auf die sich - aus den Angaben der vernommenen Personen - ergebenden Widersprüche, ob zur Tatzeit am 18. Mai 2008 um 16.05 Uhr eine ausreichende Freigängigkeit der Räder der Hinterachse des Pkws, amtliches Kennzeichen X, gegeben war oder nicht, folgt die erkennende Berufungsinstanz im Ergebnis den Ausführungen des Polizisten GI X, der die Fahrzeugkontrolle durchgeführt und als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die ihn im Fall einer Falschaussage treffende gerichtliche Sanktion, die Geschehnisse schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt hat. Einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht – wie GI X – ist aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung durchaus zumutbar sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen – konkret mittels Auffahrtsrampe – richtige Wahrnehmungen über deren technischen Zustand zu machen. Hinzu kommt, dass er die festgestellte mangelnde Freigängigkeit noch zusätzlich durch Hineinstecken eines zusammengefalteten Fahrzeugscheines kontrolliert und auch bildlich dokumentiert hat. Der Polizeibeamte machte in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben sind klar und nachvollziehbar. Der Umstand, dass er sich nicht mehr daran erinnern konnte, wie viele Personen sich während des Auffahrens auf die Auffahrtsrampe im Fahrzeug befunden haben, tut seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, bemühte er sich doch offenkundig, den Vorfall aus seiner Erinnerung zu schildern. Im Übrigen ist es im Falle des Streifens des Rades im Radhaus aus technischer Sicht absolut belanglos, wie viele Personen sich in diesem Fahrzeug befinden. Es gibt keinen Hinweis oder gar Anhaltspunkte, an den Schilderungen des geschulten Polizeiorgans, die überdies auch durch die angefertigten, im Akt einliegenden Lichtbilder untermauert werden, zu zweifeln. Es kann auch keine Veranlassung gesehen werden, dass der Beamte eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten würde.

 

Schlüssig und nachvollziehbar ist - abgesehen von der Zeugenaussage des Polizeibeamten - auch das Amtssachverständigengutachten des X. Es widerspricht weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen. Der fachlich kompetente Sachverständige für Verkehrstechnik kam unter Heranziehung der zeugenschaftlichen Schilderungen des Exekutivorgans zum Ergebnis, dass die Überprüfung der Freigängigkeit im Rahmen der Polizeikontrolle dem Stand der Technik entsprechend erfolgt sei und durch den erhobenen technischen Zustand des Fahrzeuges eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen habe. Der Berufungswerber hat diesem Gutachten nicht widersprochen – dieses ist daher beweiskräftig und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann solchen Gutachten nur durch solche, welche auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden.

 

Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers insgesamt als wesentlich geringer zu beurteilen. Dies besonders deshalb, weil er sich in jede Richtung hin frei verantworten konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Aussagen des erhebenden Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen und seine Angaben als glaubhaft darzustellen. Der Berufungswerber war darüber hinaus am Ort des Geschehens gar nicht anwesend, sodass er zur Freigängigkeit der Räder keine eigenen Beobachtungen und Wahrnehmungen machen konnte.

 

Auch die weiteren vernommenen – vom Berufungswerber namhaft gemachten -Zeugen vermochten kaum zu seiner Entlastung und damit zur Klärung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt, beitragen. Besonders die Angaben des X, des X und des Lenkers X erwiesen sich in diesem Zusammenhang als gänzlich ungeeignet. So befanden sich die Zeugen X und X während der Amtshandlung im Fahrzeug, gelenkt von X, Kennzeichen X und konnten in Folge dessen zur Freigängigkeit der Hinterräder keine konkreten Angaben machen.

 

Der Zeugen X und X gaben zwar übereinstimmend sinngemäß an, dass ihrer Meinung nach die Freigängigkeit des Rades noch gegeben gewesen sei. Der Beamte habe beim ersten Mal auch den Schein durchziehen können, dann habe er in gefaltet und nochmals durchgezogen; irgendwann sei dieser dann stecken geblieben. Diese Darstellung steht jedoch in Widerspruch zur Zeugenaussage des Meldungslegers. Der erhebende Polizeibeamte ist als verkehrstechnisch geschultes und erfahrenes Straßenaufsichtsorgan anzusehen, das während seiner bisherigen Dienstausübung längst zahllose Fahrzeugüberprüfungen in Bezug auf deren technische Beschaffenheit vorgenommen hat. Dem Stand der Technik entsprechend hat er auch im Gegenstandsfall mittels dienstlicher Auffahrtsrampe die Kontrolle durchgeführt und die mangelnde Freigängigkeit der Räder eigens wahrgenommen und aus unmittelbarer Nähe festgestellt. Was seine Wahrnehmungsfähigkeit anlangt, so ist es – als entsprechend geschulter Polizist - seine Aufgabe, Übertretungen im Straßenverkehr festzustellen und sein Augenmerk auf solche Verhaltensweisen zu richten. X und X haben ihre Beobachtungen zwar aus nächster Nähe gemacht, doch auch wenn man ihre Angaben völlig objektiv und losgelöst betrachtet, eine exakte technische Beurteilung des Fahrzeugzustandes war ihnen mangels einschlägiger fundierter Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Kraftfahrtechnik nicht zuzumuten. Beide Zeugen sind beruflich anders orientiert. X ist von Beruf Konstruktionsmechaniker, X übt die Tätigkeit des Heizungsbauer-Installateurs aus. Dass sie über sonstige kraftfahrtechnische Ausbildungen oder Erfahrungen verfügen, haben beide nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der damals offenbar angespannten und belasteten Situation im Zuge der Amtshandlung ist es denkbar, dass die Zeugen ihre Wahrnehmungen in einer konkreten emotionalen Verfassung gemacht und den relevanten Sachverhalt nicht in der Art und Weise wahrnehmen konnten, wie der Polizeibeamte, der auch immer wieder mit ereignisreichen und bewegten Amtshandlungen konfrontiert ist. Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats ist zweifelsfrei der Version des meldungslegenden Polizisten zu folgen. Dass dieser den Grund für die mangelnde Freigängigkeit nicht näher erhoben hat, ist dabei völlig belanglos. Es erscheint aber durchaus naheliegend, dass der Lenker X, in dessen Verfügungsgewalt das Fahrzeug nach Aussage des Berufungswerbers hauptsächlich steht, durch technische Änderungen den anlässlich der polizeilichen Kontrolle festgestellten Zustand des Fahrzeuges herbeigeführt hat.

 

Auch mit seiner eidesstattlichen Erklärung, dass sich sein Pkw zum Zeitpunkt der Vorführung beim TÜV in gleichen unveränderten Zustand befunden habe als bei der Fahrzeugkontrolle, ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, sich strafbefreiend verantworten zu können, zumal es dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich freisteht, sich in jede Richtung zu verteidigen. Die verkehrstechnische Überprüfung durch den TÜV Deutschland wurde überdies erst mehrere Tage nach dem Vorfallszeitpunkt – und zwar am 29. Mai 2008 durchgeführt, sodass aus dem erstatteten Gutachten, worin dem Berufungswerber ein den Vorschriften entsprechender Zustand des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges bescheinigt wird, keine zwingenden Schlüsse auf den technischen Zustand des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gezogen werden können. Abgesehen davon, ist es nicht ausgeschlossen und deckt sich mit den diesbezüglichen bisherigen Erfahrungen der Berufungsinstanz in ähnlich gelagerten Fällen, dass polizeilich beanstandete und mit technischen Mängeln behaftete Fahrzeuge vor angeordneten behördlichen Überprüfungen regelmäßig wieder in den (genehmigten) Originalzustand gebracht und in vorschriftsmäßigen Zustand der Behörde zur Überprüfung vorgeführt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: 

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. – dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

3.2. Entsprechend des durchgeführten Beweisverfahrens und den dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass bei dem auf den Berufungswerber zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen X im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 18. Mai 2008 um 16.05 Uhr keine ausreichende Freigängigkeit der Räder der hinteren Achse mehr gegeben war und dieser technische Zustand des Fahrzeuges eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat. Der Berufungswerber hat daher als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach   § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG erfüllt.

 

Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges, auch wenn dieses wie im Gegenstandsfall nur aus versicherungstechnischen Gründen auf ihn zugelassen ist, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Er hat dies gemäß der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG entsprechend sicher zu stellen. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers hinsichtlich der Erfüllung der ihn treffenden Verhaltungspflicht gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

3.3. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG sieht § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von jeweils bis zu 5.000 Euro vor.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der technische Zustand des Pkws jedenfalls potentiell eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt hat. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Allgemeinheit als auch den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Pkws darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, hat kein Vermögen und zwei Sorgepflichten. Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war den Vorfallszeitpunkt betreffend verwaltungsstrafrechtlich – zumindest im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Braunau – noch unbescholten, sodass ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder auch Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber glaubhaft dargetan hat, dass er lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges eingetragen sei und dass betroffene Fahrzeug hauptsächlich in der Verfügungsgewalt seines Sohnes, X, der auch zur Tatzeit dieses Fahrzeug gelenkt hat, steht, erscheint eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 80 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird im konkreten Fall als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber künftighin dazu zu bewegen, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften als Fahrzeughalter entsprechend Sorge zu tragen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K E I N B E R G E R

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26. November 2010, Zl.: 2010/02/0082-7

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