Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252355/5/Py/Hu

Linz, 16.02.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 1.10.2009, Gz. 0007276/2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom    1. Oktober 2009, Gz. 0007276/2009, über Herrn x wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16. Oktober 2009 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30. Oktober 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 23. Dezember 2009 eingebracht.

 

Die Berufung war jedoch  nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen, da der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 21. Jänner 2010 nicht darlegen konnte, weshalb ihm ein rechtzeitiges Einbringen der Berufung gegen das ihm am 15. Oktober 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis vom 1. Oktober 2009 nicht möglich war.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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