Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420620/2/Gf/Mu

Linz, 17.02.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde der x, vertreten durch die RAe x,  wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Begründung:

1. In ihrer auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG gestützten
Beschwerde bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass zwei Beamte des Landespolizeikommandos Oberösterreich (Autobahnpolizei) am 16. Jänner 2010 auf der Raststätte in Lindach einen ihrer im Linienverkehr zwischen Salzburg und Bukarest verkehrenden Busse angehalten und einer Kontrolle unterzogen hätten. Da die Lenker angeblich nicht über die von den Polizisten verlangten Dokumente (Transiturkunde, Fahrplan, Preisliste) verfügten, seien ihnen die Fahrzeugpapiere abgenommen die Gestattung der Weiterfahrt vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro abhängig gemacht worden. Nachdem die Beamten die von zwei Partnerunternehmen angebotene Sicherheitsleistung abgelehnt hatten, sei schließlich das Innenministerium eingeschaltet worden; daraufhin sei den Fahrern der Rechtsmittelwerberin die Weiterfahrt gestattet worden.

Durch die rechtsgrundlos mit dem Erlag einer Sicherheit verbundene Untersagung der Weiterfahrt sowie durch die Abnahme der Fahrzeugpapiere sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit sowie in ihren Rechten auf Benützung des Straßennetzes und Betrieb eines Linienverkehrs mit Omnibussen verletzt worden, weshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen begehrt wird.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG kann derjenige, der durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

2.2. Essentielle Prozessvoraussetzung dieses Rechtsbehelfes ist u.a., dass der Beschwerdeführer denkmöglich zu behaupten vermag, dass gegen ihn (nicht bloß ein rechtlicher – ein solcher ist ja schlechthin das Kennzeichen für Akte der obrigkeitlichen Hoheitsverwaltung –, sondern ein auch) physischer Zwang ausgeübt wurde, wobei nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts noch hinzukommt, dass eine derartige Maßnahmenbeschwerde grundsätzlich bloß als ein subsidiäres Rechtsmittel in Betracht kommt (um damit im Ergebnis eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zu vermeiden).

Diesen Anforderungen wird jedoch das gegenständliche Beschwerdevorbringen aus folgenden Gründen nicht gerecht:

2.2.1. Soweit es der Rechtsmittelwerberin darum geht, die Anordnung der
Sicherheitsleistung durch die Polizeibeamten in Beschwerde zu ziehen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass eine solche Maßnahme samt dem dabei einzuhaltenden Verfahren in § 37 VStG (bzw. § 37a VStG) grundsätzlich vorgesehen ist, wobei sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtswidrigkeiten im Wege einer Berufung gemäß § 37 Abs. 3 VStG geltend gemacht werden können.

2.2.2. Tatsächlich dürfte jedoch hier – wie dies dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wohl auch entnommen werden kann – die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ohnedies unterblieben sein. Davon ausgehend stellt aber die bloße Androhung einer behördlichen Maßnahme allein nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts noch keine Ausübung von physischer Zwangsgewalt dar, sodass es auch insoweit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG fehlt.

2.2.3. Soweit es die behaupteterweise rechtswidrige Abnahme der Fahrzeugpapiere betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um Dokumente handelte, die (jedenfalls zum Zeitpunkt der Amtshandlung) in der Verfügungsgewalt der Buslenker standen, sodass insoweit – wenn überhaupt – allenfalls gegen jene, nicht jedoch gegen die Rechtsmittelwerberin selbst ein physischer Zwang ausgeübt worden sein könnte. Abgesehen davon, dass mit dem vorliegenden Schriftsatz eine solche physische Zwangsausübung gar nicht konkret vorgebracht wird, wäre es daher insoweit an den Lenkern gelegen, persönlich eine entsprechend begründete Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a AVG Abs. 1 Z. 2 AVG zu erheben.

2.2.4. Die Rechtsmittelwerberin selbst könnte eine subjektive Rechtsbeeinträchtigung hingegen allenfalls gemäß § 88 Abs. 2 (sog. "Polizeibeschwerde") bzw. nach § 89 Abs. 1 SPG (sog. "Richtlinienbeschwerde") geltend machen.

3. Aus allen diesen Gründen sowie im Hinblick darauf, dass die Fristen für die vorangeführten Rechtsbehelfe derzeit ohnehin noch offen sind, war die gegenständliche, explizit auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f


Rechtssatz:

 

VwSen-420620/2/Gf/Mu vom 17. Februar 2010

 

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 67a Z. 2 B-VG; § 67c Abs. 3 AVG; § 37 VStG; § 37a VStG; § 88 Abs. 2 SPG; § 89 Abs. 1 SPG

 

Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Untersagung der Weiterfahrt eines Linienbusses mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes:

 

– die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG bzw. § 37a VStG wurde nach den Beschwerdebehauptungen bloß angedroht;

 

– die Fahrzeugpapiere standen nicht in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin als Busunternehmerin, sondern in der der ihrer Lenker, die jedoch selbst keine Beschwerde erhoben haben; außerdem wurde nicht behauptet, dass in diesem Zusammenhang konkret physischer Zwang ausgeübt wurde;

 

– allenfalls Beschwerde gemäß § 88 Abs. 2 und/oder § 89 Abs. 1 SPG möglich, Beschwerdefrist insoweit zum Entscheidungszeitpunkt noch offen.

 

 

 

 

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