Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522425/15/Zo/Ps

Linz, 02.02.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 2. November 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. Oktober 2009, Zl. VerkR21-417-2009/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsverfahren (betreffend die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit) eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1 und 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet vom 18. Juli 2009, entzogen und ihm das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Es wurde angeordnet, dass für die Dauer von 20 Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und für diesen Zeitraum wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und er wurde aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung beizubringen. Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und seiner Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er keine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen habe. Die von der Behörde angenommene Verweigerung des Alkotests sowie der Verkehrsunfall könnten ihm nicht angelastet werden. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles und der nachfolgenden Amtshandlung wegen eines epileptischen Anfalles in einem Zustand fehlender Diskretions- und Dispositions­fähigkeit befunden. Sein Verhalten könne daher nicht als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG angesehen werden und auch bei einer Wertung dieses Verhaltens könne man keinesfalls zum Schluss kommen, dass er wegen seiner Sinnesart nicht verkehrszuverlässig sei.

 

Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den epileptischen Anfall und auch die dazu ergangene Krankengeschichte des Krankenhauses Braunau am Inn hingewiesen. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten könne den Grand-mal-Anfall nicht sicher ausschließen und es hätten dazu jedenfalls der behandelnde Arzt sowie jener Arzt, welcher die Untersuchung im Krankenhaus durchgeführt hat, einvernommen werden müssen.

 

Der Berufungswerber beantragte die Einholung eines medizinischen Gutachtens dazu, dass er aufgrund eines unmittelbar vor dem Unfall erlittenen epileptischen Anfalles im Unfallzeitpunkt und im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Weiters wurden die erhebenden Polizeibeamtinnen, zwei Unfallzeugen sowie der Facharzt X als Zeugen befragt und vom Amtsarzt X ein abschließendes Gutachten erstellt.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber verursachte am 18. Juli 2009 um ca. 22.05 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen X aus unbekannter Ursache von der Fahrbahn abkam und mit dem vor dem Haus abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen X kollidierte. In weiterer Folge kam er auf die linke Fahrbahnseite und auf einer Verkehrsinsel zum Stillstand.

 

Im Zuge der Unfallerhebungen wurde er zu einem Alkovortest aufgefordert, welchen er insofern verweigerte, als er bei vier Blasversuchen kein gültiges Ergebnis zustande brachte. Er wurde um ca. 22.45 Uhr zum Alkotest aufgefordert, wobei er diesen verweigerte.

 

Fraglich ist, ob bzw. in welcher Schwere der Berufungswerber einen epileptischen Anfall erlitten hatte und wie stark seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests dadurch beeinträchtigt war.

 

Der Berufungswerber selbst führte dazu an, dass er sich an den Unfall nicht mehr erinnern könne. Auch den weiteren Ablauf sowie die Amtshandlung mit den Polizeibeamten wisse er nicht mehr. Er habe bereits im Mai 2007 einen epileptischen Anfall gehabt und sei damals vom Notarzt ins Krankenhaus gebracht worden. Da er sich an den gegenständlichen Unfall und die weitere Amtshandlung überhaupt nicht erinnern könne, vermutete er auch in diesem Fall einen epileptischen Anfall, weshalb er am nächsten Tag den diensthabenden Arzt aufsuchte, welcher ihn ins Krankenhaus einwies. Im Krankenhaus sei dann ein epileptischer Anfall diagnostiziert worden.

 

Der Zeuge X, welcher offenbar als Erster zur Unfallstelle kam, führte an, dass er den Berufungswerber auf dem Fahrersitz sitzen gesehen habe, er habe ans Fenster geklopft und der Lenker habe auch in seine Richtung geschaut. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass der Lenker nicht registriert habe, was passiert ist. Er sei nicht ausgestiegen, habe den Gang eingelegt und offenbar wegfahren wollen. Der Zeuge habe gesehen, dass der Lenker keine offensichtlichen Verletzungen habe, weshalb er dann wieder ins Haus gegangen sei und die Polizei verständigt habe.

 

Die weitere Unfallzeugin Frau X gab zum Sachverhalt an, dass sie den roten Pkw gesehen habe. Nach einer "Schockminute" sei sie zur Fahrertür gegangen, habe diese geöffnet und gesehen, dass der Lenker mit dem Oberkörper rechts auf dem Lenkrad bzw. auf dem Armaturenbrett gelegen sei. Sie habe den Lenker angesprochen, dieser habe aber nicht reagiert, sie habe ihn richtiggehend aus dem Tiefschlaf aufwecken müssen. Sie habe einige Zeit gebraucht, um ihn wach zu bekommen. Er habe dann einen verwirrten Eindruck gemacht und nicht gewusst, was passiert sei. Der Fahrzeuglenker habe weiterfahren wollen, weshalb sie den Fahrzeugschlüssel abgezogen habe. Es sei ihnen dann gelungen, den Fahrzeuglenker zum Aussteigen zu überreden und sie hätten ihn in ihr Haus gebracht. Sie habe keine augenscheinlichen Verletzungen festgestellt. In weiterer Folge sei die Polizei gekommen und habe die Amtshandlung durchgeführt. Sie habe auch in dieser Zeit das Gefühl gehabt, dass der Fahrzeuglenker die Situation überhaupt nicht einschätzen könne.

 

Die Zeugin BI X führte zum Sachverhalt an, dass sie den Berufungswerber vorerst nach Verletzungen befragt habe, dies habe er aber verneint. Sie habe in weiterer Folge die Fahrzeugdokumente verlangt, welcher er ihr vorerst nicht gegeben habe. Die weitere Amtshandlung hätten sie dann im Haus von Frau X durchgeführt, beim Gehen ins Haus habe der Berufungswerber offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten gehabt.

 

Bei den Erhebungen zum Unfallhergang habe der Berufungswerber vorerst angegeben, dass er von einem Unfall überhaupt nichts wisse und er habe in weiterer Folge unterschiedlichste Versionen erzählt. Er habe einmal behauptet, dass ihm Frau X ins Fahrzeug gefahren sei, einmal auch, dass ihm das Polizeiauto hineingefahren wäre.

 

Er sei in weiterer Folge zu einem Alkovortest aufgefordert worden, diesen habe er aber nicht ordentlich durchgeführt bzw. das Gerät nicht richtig beatmet. Das Verhalten des Berufungswerbers habe während der Amtshandlung häufig gewechselt, teilweise sei er durchaus höflich und nett gewesen, zwischendurch sei er aber auch lauter geworden, habe sich dann aber wieder beruhigt. Die Zeugin habe ihn zum Alkotest aufgefordert und ihm gesagt, dass er dazu zur Polizeiinspektion mitfahren müsse. Dies habe er verweigert, weil er ohnedies schon geblasen habe. Sie habe ihn über die Rechtslage belehrt und wollte ihm auch den Führerschein abnehmen, woraufhin er wieder lauter geworden sei. Letztlich haben sie den Berufungswerber nach Hause gebracht, wobei er auf dieser Fahrt nach Hause wieder höflich und nett gewesen sei. Sie habe keine Bedenken gehabt, ihn allein im Haus zu lassen, weil keine Verletzungen feststellbar gewesen seien. Die gesamte Amtshandlung habe länger als eine Stunde gedauert, auch nach der Verweigerung des Alkotests sei die Amtshandlung nicht sofort beendet gewesen, sondern sie habe noch weitere Daten aufgenommen. Der Berufungswerber habe sie als Polizistin erkannt.

 

Diese Angaben wurden im Wesentlichen von der zweiten Polizistin, Frau Insp. X, bestätigt. Diese Zeugin hat vorerst die Erhebungen an der Unfallstelle durchgeführt und ist in weiterer Folge ins Haus gegangen. In dieser Zeit sei das Verhalten des Berufungswerbers die ganze Zeit über schwankend gewesen, er habe teilweise "ganz normal" reagiert, teilweise habe er einen verwirrten Eindruck gemacht. Er habe auch zum Unfallhergang sehr widersprüchliche Angaben gemacht. Den Alkotest habe er mit der Begründung verweigert, dass er ohnedies bereits in das Vortestgerät geblasen habe. Sie hätten letztlich den Berufungswerber nach Hause gebracht und dort gesehen, dass er die Haustüre aufsperre und ins Haus gehe. Die gesamte Amtshandlung habe zwischen einer und eineinhalb Stunden gedauert.

 

Der sachverständige Zeuge X erläuterte seinen Befund vom 13. August 2009 dahingehend, dass er Herrn X am 20. Juli 2009 untersucht habe. Bei der Untersuchung habe er keine körperlichen Befunde bzw. Auffälligkeiten festgestellt. Aufgrund der Angaben des Herrn X sowie der Krankengeschichte hätten sich jedoch starke Hinweise auf einen epileptischen Anfall ergeben. Herr X habe von einer Bewusstlosigkeit und einem verzögerten Aufwachen berichtet, weiters habe der überweisende Arzt am Vortag einen Zungenbiss festgestellt. Es sei ihm auch aus der Krankengeschichte bekannt gewesen, dass der Patient bereits vor ca. zwei Jahren einen Grand-mal-Anfall gehabt habe. Er sah daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Patient auch bei diesem Vorfall einen derartigen Anfall gehabt habe. Das durchgeführte EEG sei unauffällig verlaufen, dies schließe jedoch einen epileptischen Anfall zwei Tage vorher nicht aus.

 

Weder ein fehlender Zungenbiss noch ein fehlender Stuhlabgang würden einen Grand-mal-Anfall ausschließen. Ein solcher könne unter anderem auch durch eine äußere "mechanische" Einwirkung ausgelöst werden, entsprechende Verletzungen seien aber nicht feststellbar gewesen. Ein derartiger Anfall würde in der Regel einige Minuten dauern, auch nach dem Abklingen des Anfalles befinde sich der Patient in einer Art "Dämmerzustand", in welchem er nur verzögert reagiert und komplexe Fragestellungen nicht versteht. Dieser Dämmerzustand könne einige Stunden andauern und in diesem Zustand sei aus seiner Sicht eine solche Person nicht voll diskretionsfähig.

 

Der Zeuge ergänzte weiters, dass die Schilderungen der Unfallzeugin X klassisch auf einen epileptischen Anfall schließen lassen. Die Polizeibeamtin selbst sei etwas später zur Unfallstelle gekommen und das verwirrte Verhalten des Berufungswerbers sei durchaus auch mit einem epileptischen Anfall erklärbar. Andererseits könne dies Verwirrung natürlich auch durch eine starke Alkoholisierung bedingt gewesen sein.

 

Der Dämmerzustand bzw. die Dauer und Intensität der Verwirrtheit sei von der Schwere des Anfalles abhängig. Die Schilderung des Verhaltens des Berufungswerbers zu jenem Zeitpunkt, als er von den Polizeibeamtinnen nach Hause gebracht worden war, spreche dafür, dass zu diesem Zeitpunkt die Wirkungen des Anfalles weitgehend abgeklungen waren. Die Intensität der Bewusstseinsstörung sei zum unmittelbaren Anfallszeitpunkt sehr hoch und nehme in weiterer Folge exponentiell ab.

 

Der Sachverständige X führte zusammengefasst aus, dass ein Grand-mal-Anfall mit hoher Wahrscheinlich ausgeschlossen werden könne, weil ein solcher mit einer längeren Bewusstlosigkeit einhergehen würde. Ein sogenannter "fokaler" Anfall sei jedoch durchaus möglich. Dieser könne auch den Unfall ausgelöst haben. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Berufungswerber aufgrund des "Unfallschocks" nach dem Unfall kollabiert und kurz bewusstlos gewesen sei. Dies würde die Schilderung der Zeugin X erklären.

 

In weiterer Folge sei der Berufungswerber über längere Zeiträume ansprechbar gewesen, wobei es jedoch Stimmungsschwankungen gegeben habe. Seine unterschiedlichen Angaben zum Unfallhergang und sein schwankendes Verhalten können sowohl eine Folge des fokalen Anfalles, allenfalls auch des Unfallschocks oder einer möglichen Alkoholisierung gewesen sein. Das könne nicht mit Sicherheit geklärt werden.

 

Konkret gab der Amtsachverständige zur Frage der Diskretions- und Dispositions­fähigkeit an, dass der Berufungswerber sicher nicht voll diskretions- und dispositionsfähig gewesen sei, allerdings sei diese auch nicht ausgeschlossen gewesen. Es handle sich um einen "Graubereich".

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

5.2. In dem zu Zl. VwSen-164572 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde festgestellt, dass nicht mit Sicherheit bewiesen werden kann, ob sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkotests in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat oder nicht. Es wurde daher seiner Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (bezüglich der ausführlichen Begründung wird auf die angeführte Berufungsentscheidung verwiesen). Der Berufungswerber hat damit keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen, weshalb seiner Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund des vom Berufungswerber erlittenen epileptischen Anfalles massive Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen. Die entsprechenden Maßnahmen hat die erstinstanzliche Führerscheinbehörde  einzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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