Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420592/4/SR/Sta

Linz, 23.02.2010

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des X, X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, X, X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe, die dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Ried im Innkreis zurechenbar sind, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.  

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm §§ 67a Abs. 1 Z. 2, 67c und 79a AVG 1991. 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 15. Juni 2009 eingebrachten Schriftsatz vom 9. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG Beschwerde eingebracht und wie folgt beantragt:

"1.a) Die dem Beschwerdeführer X am 30.4.2009 zur Kenntnis gelangte Entfernung von zwei Ankündigungstafeln in einer Größe von je ca. 1,15 m x 0,4 m, nämlich eine Tafel mit der Aufschrift "X" auf gelbem Grund und einer Tafel mit der Aufschrift "X" auf weißem Grund, welche Tafeln an der nördlichen Grenze des Grundstückes X Grundbuch X (Liegenschaftsadresse X) zum öffentlichen Gut hin angebracht waren, wird für rechtswidrig erklärt und wieder aufgehoben.

b) Die Unterlassung der Verständigung des X als Eigentümer der in Punkt 1. angeführten Tafeln oder des Eigentümers des Grundstückes X Grundbuch X und die Unterlassung der Aufforderung, die entfernten Tafeln zu übernehmen, wird rechtswidrig erklärt.

2) Die Stadtgemeinde Ried im Innkreis als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

 

2. Am 22. Februar 2010 teilte der Beschwerdevertreter mit, dass in der Beschwerdesache zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Regelung über die Folgen der in Beschwerde gezogenen Maßnahmen erfolgt sei, weshalb kein Anlass zur Aufrechterhaltung der Beschwerde bestehe. Es werde daher die Beschwerde vom 9. Juni 2009 zurückgezogen.

 

3. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde war diese als gegenstandslos zu erklären. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Da der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, waren ihr schon aus diesem Grund auch keine Kosten zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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