Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100432/7/Fra/Ka

Linz, 07.09.1992

VwSen - 100432/7/Fra/Ka Linz, am 7. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. G H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 1992, VerkR96/13265/1991-Han/K, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 1991 VerkR-96/13265/1991, wegen der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 19. Dezember 1991 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist sei mit 2. Jänner 1992 abgelaufen, während der Beschuldigte den Einspruch erst am 7. Februar 1992, wie aus dem Poststempel des Postamtes E klar ersichtlich sei, zur Post gegeben hat.

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß er sich "zu diesem Zeitpunkt" in Urlaub befunden habe. Er legte seinem Rechtsmittel eine Kopie eines Flugscheines bei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie sich aus der Aktenlage einwandfrei ergibt, wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Dezember 1991, VerkR-96/13265/1991, ordnungsgemäß am 19. Dezember 1991 zugestellt. Der Kopie des vom Berufungswerber vorgelegten Flugscheines läßt sich entnehmen, daß am 29. Dezember 1991, weiters am 24. und am 25. Jänner 1992 Flüge stattgefunden haben. Es wird dieser Flugschein so interpretiert, daß der Berufungswerber seine Urlaubsreise am 29. Dezember 1991 angetreten hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Zustellung der o.a. Strafverfügung ortsabwesend war, haben sich nicht ergeben. Obwohl dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen, ist fristgerecht keine Äußerung beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt.

Die seitens des Berufungswerbers vorgebrachten Argumente konnten nicht als geeignet angesehen werden, die Zurückweisung des Einspruches als ungerechtfertigt erscheinen zu lassen, weshalb der Berufung der Erfolg versagt bleiben mußte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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