Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164724/3/Kof/Th VwSen-164747/3/Kof/Th

Linz, 17.02.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des X, vertreten durch X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. Juni 2009, VerkR96-6917-2008 und vom 9. Dezember 2009, VerkR96-6921-2008 wegen Übertretungen der EG-VOen 3821/85 und 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2010 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sind – durch Zurückziehung der Berufung – nach Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wir der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Zu Punkte 1.:    zusammengefasst  450 Euro  bzw.  90 Stunden.

Zu Punkte 2.:                      jeweils    50 Euro  bzw.  12 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (450 + 50 + 50 =) ........................................... 550 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 55 Euro

                                                                                                     605 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(90 + 12 + 12 =)................................................................. 114 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in
der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

VerkR96-6917-2008:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:        Gemeinde Frankenmarkt, B 1 bei km 261.700

Tatzeit:        15.02.2008, 12.20 Uhr

Fahrzeuge:  Sattelzugfahrzeug, WW-......;  Sattelanhänger, WW-.......

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am

-        17.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 07.35 Uhr und

         von 19.40 Uhr bis 24.00 Uhr

-        18.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und

         von 14.45 Uhr bis 24.00 Uhr

-        21.01.2008 in der Zeit von 17.05 Uhr bis 24.00 Uhr

-        22.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.15 Uhr und

         von 19.55 Uhr bis 24.00 Uhr

-        23.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.55 Uhr und

         von 16.43 Uhr bis 24.00 Uhr

-        24.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 02.55 Uhr und

         von 17.35 Uhr bis 24.00 Uhr

-        25.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.10 Uhr und

         von 15.40 Uhr bis 24.00 Uhr

-        28.01.2008 in der Zeit von 16.45 Uhr bis 24.00 Uhr

 

-        29.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 07.15 Uhr und

         von 15.52 Uhr bis 24.00 Uhr

-        30.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 09.15 Uhr und

         von 19.52 Uhr bis 24.00 Uhr

-        31.01.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.55 Uhr und

         von 17.35 Uhr bis 24.00 Uhr

-        01.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 02.50 Uhr und

         von 19.25 Uhr bis 24.00 Uhr

-        04.02.2008 in der Zeit von 18.05 Uhr bis 24.00 Uhr

-        05.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 07.17 Uhr und

-        06.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 07.40 Uhr und

         von 22.22 Uhr bis 24.00 Uhr

nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigten, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume ,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.    

Ruhezeitaufzeichnung.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1  i.V.mArt. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten.

27.01.2008, Lenkzeit von 22.50 Uhr bis 28.01.2008, 16.40 Uhr,

                  das sind 10 Stunden und 30 Minuten

01.02.2008, Lenkzeit von 02.55 Uhr bis 19.25 Uhr,

                  das sind 11 Stunden 24 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG. i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-VO. 561/2006

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                fall diese uneinbringlich ist,       gemäß §

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  750,- Euro               168 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG.

2)   80,- Euro                  48 Stunden                          § 134 Abs. 1 KFG.

 

Gesamt: 830,- Euro      Gesamt: 216 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

83,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher  913,- Euro."

 

VerkR96-6921-2008:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung):

Tatort, Tatzeit und Fahrzeuge: wie VerkR96-6917-2008

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am

-        07.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.22 Uhr und

         von 18.15 Uhr bis 24.00 Uhr

-        08.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 03.45 Uhr und

         von 13.55 Uhr bis 24.00 Uhr

-        10.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 02.18 Uhr und

         von 17.15 Uhr bis 24.00 Uhr

-        12.02.2008 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 11.10 Uhr und

         von 21.50 Uhr bis 24.00 Uhr

nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigten, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume ,

 a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte einzutragen.   

Ruhezeitaufzeichnung.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO. 3821/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 12.02.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 14.05 Uhr bis 21.45 Uhr,

das sind 7 Stunden 37 Minuten nur 30 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich          Gemäß ist,

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1)   200,00              84 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

2)     50,00              36 Stunden                                 § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/) beträgt daher 275,00 Euro."

 

Gegen diese Straferkenntnisse – zugestellt am 04.09.2009 bzw. 16.12.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 07.09.2009 bzw. 16.12.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 15. Februar 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw (Substitut) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Rechtsvertreterin des Bw die Berufung betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sind dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115;

          v. 19.05.2009, 2007/10/0184; v. 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Betreffend den

o        Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses VerkR96-6917-2008  und

o        Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses VerkR96-6921-2008

ist eine Gesamtstrafe zu verhängen;  VwGH vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

 vom 30.11.2007, 2007/02/0266; vom 28.06.2005, 2004/11/0028.

 

Es bedarf keine näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von "schweren LKW" eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Für die Lenker derartiger LKW ist die Einhaltung insbesondere der

-         täglichen Lenkzeit

-         wöchentlichen Lenkzeit

-         summierten Gesamtlenkzeit während 2 aufeinander folgenden Wochen

-         höchsten zulässigen ununterbrochenen Lenkzeit

-         täglichen Ruhezeit

-         wöchentlichen Ruhezeit

enorm wichtig.

 

Die Einhaltung dieser Vorschriften kann – falls der LKW noch nicht mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist – nur durch die Vorlage und Überprüfung der Schaublätter kontrolliert werden.

 

Dabei ist es auch erforderlich, dass der Lenker die jeweils in den einschlägigen Rechtsnormen vorgeschriebenen Eintragungen in den Schaublättern durchführt.

 

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw sowie die Tatsache, dass die Tat mittlerweile zwei Jahre zurückliegt, zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und gerade noch vertretbar, betreffend
die Punkte 1. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse VerkR96-6917-2008 und VerkR96-6921-2008 die Gesamt-Geldstrafe auf 450 Euro herab- bzw. festzusetzen.

 

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse bzw. dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Band II, E8 ff zu
§ 16 VStG (Seite 269 f) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH.

 

Allerdings sollte ein erheblicher Unterschied zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe einerseits und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe andererseits vermieden werden;  Walter-Thienel, aaO, E14 zu § 16 VStG (Seite 270).

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG errechnet sich der " ungefähre Umrechnungsschlüssel" von Geldstrafen zu Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt:

Geldstrafe höchstens 5.000 Euro;  Ersatzfreiheitsstrafe höchstens 6 Wochen

   (= 1008 Stunden;  geringfügig abgerundet: 1000 Stunden).

Daraus ergibt sich der "ungefähre Umrechnungsschlüssel":

Geldstrafe 5 Euro = Ersatzfreiheitsstrafe 1 Stunde.

 

Betreffend die Punkte 1. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse wird daher
die Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses VerkR96-6917-2008  und

     Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses VerkR96-6921-2008:

Es ist eine Geldstrafe von jeweils 50 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils
12 Stunden – zu verhängen ( = 1 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe);

vgl. VwGH v. 10.09.2004, 2004/02/0130.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.    Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.



 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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