Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252386/2/Gf/Mu

Linz, 23.02.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 27. Jänner 2010, GZ SV96-11-2010, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 27. Jänner 2010, GZ SV96-11-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er als Gewerbeinhaber am 8. Februar 2009 eine Person in seinem Betrieb als Küchenhilfskraft beschäftigt habe, ohne dass diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33 Abs. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen der einschreitenden Kontrollorgane als erwiesen anzusehen sei; die Einwände des Beschwerdeführers dahin, dass die in der Küche angetroffene Person damals (noch) nicht im Lokal, sondern lediglich als Aufsichtsperson für seine Kinder beschäftigt und deshalb von seiner Gattin dafür entlohnt worden sei, sei hingegen als eine bloße Schutzbehauptung zu werten gewesen.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 1. Februar 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Februar 2010 – und damit recht­zeitig – zur Post gegebene Berufung.

Begründend wendet der Beschwerdeführer zunächst die Unzuständigkeit der belangten Behörde ein und bringt in der Sache vor, dass die im Zuge der Kontrolle angetroffene Person nicht in seinem Betrieb beschäftigt, sondern von seiner Gattin für wenige Stunden – nämlich zur Mittagszeit – als Aufsichtsperson für ihre 5 gemeinsamen Kinder eingesetzt und entlohnt gewesen sei. Denn seine Gattin habe an diesem Tag unvorhergesehenerweise im Lokal aushelfen müssen und von daher besehen sei es auch normal gewesen, dass die Aufsichtsperson den Kindern ein Essen zubereitet und hiefür die Lokalräumlichkeiten mitbenützt, im Besonderen das verwendete Geschirr in der Gasthausküche abgewaschen habe. Erst seit Anfang März 2009 habe er diese Person dann auch im Gaststättenbetrieb geringfügig beschäftigt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Rohrbach zu GZ SV96-11-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 111 Abs. 2 ASVG mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der als Dienstgeber eine von ihm beschäftigte Person nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anmeldet.

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

3.2. Für das gesamte Bundesland Oberösterreich ist "zuständiger Kranken­ver­sicherungsträger" i.S.d. § 33 Abs. 1 ASVG die Oberösterreichische Gebiets­kran­ken­kasse (im Folgenden: OöGKK) mit örtlichem Sitz in der x in x.

Eine Übertretung dieser Meldepflicht wird daher – wie der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (vgl. z.B. VwSen-251857 vom 18. Juli 2008) – dadurch begangen, dass die entsprechende Meldung nicht innerhalb des in § 33 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Zeitraumes bei der OöGKK einlangt.

Analog der vom Verwaltungsgerichtshof zu Verletzungen der Auskunftspflicht nach dem Kraftfahrgesetz (vgl. z.B. VwGH v. 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156) oder den Parkgebührengesetzen (vgl. z.B. VwGH v. 15. Mai 2000, Zl. 98/17/0091) bzw. zu Verletzungen der Meldepflicht nach dem Waffengesetz (vgl. VwGH v. 16. September 1999, Zl. 98/20/0454) oder dem Arbeitsinspektions­gesetz (vgl. VwGH v. 23. November 2001, Zl. 99/02/0369) entwickelten Rechtsansicht ist daher als Tatort solcher Ordnungswidrigkeiten der Sitz jener Behörde, in deren Sprengel die geschuldete Information zu erbringen war, anzusehen. Dies bedeutet, dass zur Verfolgung jener dem Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall angelasteten Übertretung der Bürgermeister der Stadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) – und nicht die Bezirkshauptfrau von Rohrbach örtlich zuständig gewesen wäre.

Für Fallkonstellationen wie die vorliegende ist hingegen jene Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung gebotener Vorsorgehandlungen (z.B. nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz oder den Ge­fahrgutbeförderungs- und Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften) auf den Sitz des Unternehmens abstellt (vgl. z.B. VwGH v. 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0018; v. 7. April 1995, 95/02/0069; v. 20. September 2000, 2000/03/0071; v. 26. April 2007, 2006/03/0138; und v. 20. September 1999, 97/10/0011), deshalb nicht einschlägig, weil sich jene von der gegenständlichen Fallkonstellation essentiell dadurch unterscheiden, dass dort nicht die Erfüllung einer gesetzlichen Ver­pflichtung am Sitz einer Behörde geschuldet, sondern die Vorsorgehandlung vielmehr ausschließlich innerhalb (der Gesamtstruktur) des Unternehmens zu erbringen ist. 

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, weil dieses von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist; unter einem war im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits eingetretene Verfolgungsverjährung das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-252386/2/Gf/Mu vom 23. Februar 2010

 

§ 33 ASVG; 111 ASVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG

 

Örtliche Unzuständigkeit – wie VwSen-251857 v. 18.7.2008

 

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