Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164706/8/Bi/Th

Linz, 23.02.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 27. Oktober 2009, Zl. 2-S-15.515/09/S, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. April 2009, 16.37 Uhr, in Wels, Bahnhofstraße gegü.31, das Kraftfahrzeug X in einer Kurzparkzone (30 Minuten) abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass es nach Ablauf der erlaubten Parkdauer wieder entfernt werde. Die von ihm im Fahrzeug hinterlegte Parkuhr sei auf 15.15 Uhr eingestellt gewesen; demnach sei der Zeitraum der erlaubten Abstelldauer überschritten worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Ankunft seiner Parkzeit nicht mittels Parkuhr gekennzeichnet, wohl aber mit einem formlosen A4-Zettel, auf dem seine Ankunftszeit gestanden sei. Diesen habe er ordnungsgemäß und sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. Warum dieser nicht vom Über­wachungsorgan gesehen worden sei, sei ihm unerklärlich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige  wurde das Kfz X am 8.4.2009 "von 16.37 Uhr bis 16.37 Uhr" in der "Bahnhofstraße gegü. 31" abgestellt. Die "Organmandat-Auskunft" enthielt folgende "Konkretisierung: KFZ nicht m. Abl. Parkz. Parkuhr eingest. auf:15:15".

Mit – fristgerecht beeinspruchter – Strafverfügung der Erstinstanz vom 8.9.2009 wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er "am 8.4.2009 um 16.37 Uhr Bahnhofstraße gegü. 31 das Kraftfahrzeug X in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt werde".

 

Auf die (gleich wie in der nunmehrigen Berufung lautenden) Einspruchsangaben des Bw hin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 27.10.2009.

Erst am 18.12.2009 wurde die Meldungslegerin X, X, zeugenschaftlich einvernommen, die aussagte, sie habe das genannte Fahrzeug am 8.4.2009 um 16.37 Uhr in Wels, Bahnhofstraße gegü.31, wahrgenommen. Im Fahrzeug sei eine Kurzparkuhr hinterlegt gewesen, die auf 15.15 Uhr eingestellt gewesen sei. Es handle sich um eine Kurzparkzone mit 60 Minuten Parkzeitbeschränkung. Das Fahrzeug hätte daher spätestens um 16.30 Uhr entfernt werden müssen, zumal ab 16.31 Uhr auch die 15minütige Toleranz abgelaufen gewesen sei und ab diesem Zeitpunkt werde bestraft.

Der Bw hat dazu im Schreiben vom 1.2.2010 ausgeführt, am Tatort "Bahnhofstraße gegenüber 31" befinde sich eine Kurzparkzone mit 90 Minuten und nicht, wie im Straferkenntnis angeführt, mit 30 Minuten oder laut Zeugenaussage 60 Minuten – Bahnhofstraße gegenüber 31 sei die Bahnhofstraße auf Höhe 56. Auf der Bahnhofstraße Höhe 31 befinde sich eine Kurzparkzone mit 60 Minuten; eine solche mit 30 Minuten sei in diesem Bereich der Bahnhofstraße überhaupt nicht. Die Zeugenaussage sei daher für ihn nicht nachvollziehbar, da er sich innerhalb der erlaubten Parkzeit von 90 Minuten befunden habe. Der Bw hat die einzelnen Kurzparkzonen auch und farblich unterscheidbar handschriftlich in einem Plan eingezeichnet.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde von der Erstinstanz die als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogene Verordnung der Kurzparkzone in der Bahnhofstraße "gegenüber Nr.31" eingeholt. Vorgelegt wurde die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.4.2008, BZ-VerkR-90390-2006, samt Farbfotos der Kundmachung und Orthofoto der Örtlichkeit Bahnhofstraße. Erläuternd wurde ausgeführt, dass es sich beim Straßenstück "Bahnhofstraße gegenüber Nr.31" um die Südseite der Nebenfahrbahn der Bahnhofstraße handle, die beim Haupteingang des Hauptbahnhofes beginne und in Richtung Westen in die Bahnhofstraße münde. Bei Übertretungen werde von Mitarbeitern des X im nördlichen Teil der Übertretungsort mit "Bahnhofstraße 31" und im südlichen Teil mit "Bahnhofstraße gegenüber 31" angegeben. Auf der Bahnhofstraße selbst befinde sich gegenüber der Häuser Nr.52 und 54 ein Halte- und Parkverbot und vor den Häusern 52 und 54 eine 90minütige Kurzparkzone – diese sei in der ggst Verordnung nicht angeführt. Die Kurzparkdauer im südlichen Bereich der Nebenfahrbahn betrage 60 Minuten und sei täglich von 6-20 Uhr gültig. Die Dauer der möglichen Abstellzeit sei im Straferkenntnis wegen einer unrichtigen Auskunft der X-Zentrale fälschlich mit 30 Minuten anstatt 60 Minuten angegeben; der Bw habe aber auch die 60minütige Kurzparkdauer überschritten. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜV) hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, 1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzpark­zone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und 2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.4.2008, BZ-VerkR-90390-2006, ist eine Kurzparkzone gemäß § 52 lit.a Z13d und 13e StVO verordnet in der Nebenfahrbahn der Bahnhofstraße west­lich der Dr. Schauer Straße, Südseite, beginnend ab der Westseite der Stell­flächen "Parken verboten" iSd § 3 Abs.1 in Richtung Westen bis zur Westseite dieser Nebenfahrbahn täglich von 6-20 Uhr mit einer Parkdauer von 60 Minuten. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Kurzparkzone gemäß § 52 lit.a Z13d und 13e StVO verordnet in der Nebenfahrbahn der Bahnhofstraße west­lich der Dr. Schauer Straße, Nordseite, beginnend ab der Westseite der Stellflächen "Parken verboten" iSd § 3 Abs.2 in Richtung Westen in einer Länge von 29 m, täglich von 6-20 Uhr mit einer Parkdauer von 60 Minuten.

 

Laut vorgelegtem Orthofoto befinden sich diese beiden Kurzparkzonen auf Höhe der Bahnhofstraße 31, das ist der Hauptbahnhof Wels; die Nebenfahrbahn liegt nördlich der Bahnhofstraße.

Der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf betrifft den Tatort Bahnhofstraße gegenüber Nr.31; nach dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG ist ein Abstellort am südlichen Teil des Nebenfahrbahn nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates gerade noch unter den Begriff "Bahnhofstraße gegenüber Nr.31" zu subsumieren.

 

Der erforderlichen sachlichen Konkretisierung entspricht aber die Formulierung des dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (Beginn 8.4.2009, Ende 8.10.2009) gemachte Tatvorwurf aus folgenden Überlegungen nicht:

Dem Bw wurde in der Strafverfügung – die als einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG anzusehen ist – zur Last gelegt, er habe am 8.4.2009 um 16.37 Uhr ein bestimmtes Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt, dass dieses spätestens mit Ablauf der höchstens zulässigen Parkdauer entfernt wird. Wie lange die "höchste zulässige" Parkdauer ist, geht aus dem Verfahrensakt innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne nicht hervor. Auch ist kein Anhaltspunkt vorhanden, wann die Parkdauer begonnen hat, nämlich auf welche Ankunftszeit die Parkuhr eingestellt war, sodass man die 60 Minuten Parkdauer und damit die für die Entfernung maßgebliche Zeit wenigstens errechnen könnte. Die Parkdauer ist nirgends richtig angeführt, nicht einmal im (nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergangenen) Straferkenntnis.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus nachvollziehbar, dass derartige Verwaltungsstrafverfahren wegen Kurzparkzeitüberschreitungen bis zu einem gewissem Maß automatisiert ablaufen, aber den Anforderungen des § 44a Z1 VStG wurde im ggst Verfahren nicht entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verfolgungsverjährung wegen mangelnder Konkretisierung des Tatvorwurfes (Kurzparkzone, PKW nach Ablauf der höchsten zulässigen Parkdauer nicht entfernt) -> Einstellung.

 

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